Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520992/2/Ki/Da

Linz, 15.06.2005

VwSen-520992/2/Ki/Da Linz, am 15. Juni 2005

DVR.0690392

 

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau S S, L, G, vom 2.6.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.5.2005, Zl. F 1824/2005, betreffend Befristung der Lenkberechtigung bzw. Erteilung von Auflagen zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 5 Abs.5 FSG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung (F 3145/2000) eingeschränkt, indem diese bis 24.5.2010 befristet wurde. Weiters wurde aufgetragen, dass sich Frau S bis spätestens zum 24.5.2010 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Augenheilkunde wegen funktioneller Einäugigkeit zu unterziehen habe.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 2.6.2005 Berufung erhoben. In der Begründung verweist sie auf eine Auskunft des ARBÖ, wonach eine Aufhebung der Befristung vorgesehen sei, wenn eine Krankheit derart zum Stillstand gekommen sei, dass nach medizinischem Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu erwarten sei. Seit ihrer Geburt habe sich ihre Sehschwäche nicht verändert, sie sei auch nicht durch eine Krankheit entstanden. Eine Änderung sei nach Aussage des Augenarztes (Befund vom 23.6.2005) auch nicht zu erwarten. Sie habe in den letzten Jahren etwa 90.000 km unfallfrei und straffrei zurückgelegt und es würden die Kosten für sie eine ziemliche ständig wiederkehrende Belastung darstellen.

Sie ersuche daher die Befristung aufzuheben.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

5. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG vom 24.5.2005 zu Grunde. Der medizinische Sachverständige attestierte der Berufungswerberin eine bedingte Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B, dies unter der Auflage einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in fünf Jahren bzw. einer Kontrolluntersuchung wegen funktioneller Einäugigkeit durch einen Facharzt für Augenheilkunde in fünf Jahren.

In der Befundzusammenfassung führte der Amtsarzt eine Sehschwäche auf dem linken Auge, welche durch eine Korrektur nur marginal gebessert wird, fest, sodass die gesetzlichen Bestimmungen für funktionelle Einäugigkeit gelten würden.

Dem amtsärztlichen Gutachten liegt die Diagnose eines Facharztes für Augenheilkunde vom 23.5.2005 zu Grunde, darin wird Astigmatismus hyperopicus, Orthophorie, Amblyopie gravis o.s., festgestellt. Als Visus wurde am linke Auge (mit Korrektur) 0,32 festgestellt.

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 7 Abs.2 Z1 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) liegt eine mangelnde Sehschärfe für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) vor, wenn eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur von mind. 0,5 auf einem Auge und von mind. 0,4 auf dem anderen Auge nicht erreicht wird.

Aus dem vorliegenden Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde geht hervor, dass der Visus am linken Auge der Berufungswerberin lediglich 0,32 beträgt, sodass die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 FSG-GV, nämlich eine Sehschärfe von mind. 0,4 auf einem Auge nicht gegeben ist. Es liegt daher, wie auch der Amtsarzt festgestellt hat, eine funktionelle Einäugigkeit vor.

Gemäß § 8 Abs.5 FSG-GV kann, wenn u.a. eine funktionelle Einäugigkeit gegeben ist, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, erteilt werden.

Bei dieser ausdrücklich vorgesehenen Befristung handelt es sich im Falle einer funktionellen Einäugigkeit um eine zwingende durch Verordnung festgelegte Anordnung, sodass die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht eine Befristung ausgesprochen hat, wobei bei dieser Befristung ohnedies der vorgesehene Höchstrahmen (bis zu fünf Jahren) ausgeschöpft wurde.

Die Anordnung, sich bis zum 24.5.2010 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Augenheilkunde zu unterziehen, verletzt die Berufungswerberin nicht in ihren Rechten, zumal im Falle des Nichtentsprechens dieser Auflage die Lenkberechtigung ohnedies wegen Fristablaufes als erloschen gelten würde.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, es sei eine Aufhebung der Befristung vorgesehen, wenn eine Krankheit derart zum Stillstand gekommen ist, dass nach medizinischem Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu erwarten ist, wird angemerkt, dass im Falle einer (funktionellen) Einäugigkeit eine besondere Kontrolle des normal sehenden Auges geboten ist und daher der Verordnungsgeber die Befristung zwingend vorgeschrieben hat.

7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Funktionelle Einäugigkeit, wenn auf einem Auge die Sehschärfe weniger als 0,4 beträgt.

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