Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520995/12/Sch/Pe

Linz, 05.09.2005

 

 

 

VwSen-520995/12/Sch/Pe Linz, am 5. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau R G vom 8. Juni 2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Mai 2005, FE-528/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Frau R G, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz am 4.11.1989 zu F 6951/98 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des erstinstanzlichen Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass sie wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt das amtsärztliche Gutachten vom 29. März 2005 zugrunde, welchem zufolge von der damals gegeben gewesene Nichteignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, auszugehen gewesen war. Der Amtsarzt verweist insbesondere auf die ergangene negative verkehrspsychologische Stellungnahme vom 22. März 2005.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Rechtsmittelwerberin über Zuweisung durch die Berufungsbehörde neuerlich eine verkehrspsychologische Untersuchung absolviert, wobei der Verkehrspsychologe diesmal zum Ergebnis kommt, die Genannte sei "bedingt geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Empfohlen wurde sowohl eine einjährige Befristung als auch die Einholung von ein bis zwei Laborbefunden (verkehrspsychologische Stellungnahme vom 8. August 2005).

 

Das hierauf eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 29. August 2005 bezeichnet die Berufungswerberin als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B. Wenngleich auch dort eine Befristung aus medizinischer Sicht für sinnvoll erachtet wird, ließe sich diese rechtlich nicht begründen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesen amtsärztlichen Ausführungen vollinhaltlich an. Weder eine Befristung noch eine allfällige Auflage im Zusammenhang mit Kontrolluntersuchungen ließe sich stichhältig begründen, wobei, um unnötige Ausführungen zu dieser Frage hintanzuhalten, auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. März 2005, BMVIT-171.304/0001-II/ST4/2005, der der Erstbehörde bekannt sein muss, verwiesen wird.

 

Es wird nunmehr Aufgabe der dieser Behörde sein, der Rechtsmittelwerberin den Führerschein auszufolgen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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