Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521001/2/Sch/Pe

Linz, 23.06.2005

 

 

 VwSen-521001/2/Sch/Pe Linz, am 23. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. A H vom 15. Juni 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Juni 2005, VerkR21-24-2-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn Dr. A H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 29. Jänner 1964 unter Zl. VerkR-10.167/64 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B C1 und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des vorangegangenen Mandatsbescheides, das war der 8. März 2005, entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Vöcklamarkt abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen aus Sicht der Berufungsbehörde kaum Wesentliches hinzuzufügen ist.

Dem Berufungswerber wurde aufgrund der ohne Zweifel wegen zweier Verkehrsunfälle, die vom Berufungswerber verursacht, von diesem offenkundig aber nicht wahrgenommen wurden, gerechtfertigter Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz im Zuge des von der Erstbehörde eingeleiteten entsprechenden Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben, diesen vorerst als Verdacht bestehenden Umstand durch Absolvierung einer Beobachtungsfahrt sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung überprüfen zu lassen. Zu der Beobachtungsfahrt ist es trotz Terminvereinbarung aufgrund von Umständen, die eindeutig in die Sphäre des Berufungswerbers fallen, nicht gekommen. Die verkehrspsychologische Untersuchung hat der Rechtsmittelwerber kurz nach Beginn abgebrochen, sodass auch hier kein Ergebnis - in welchem Sinne auch immer - erzielt werden konnte.

Das amtsärztliche Gutachten lautend auf derzeitige gesundheitlich bedingte Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist - auch auf Grund der oben angeführten Umstände - schlüssig begründet und war daher von der Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Der Berufungswerber ist derzeit ganz offenkundig nicht geeignet, als Lenker eines führerscheinpflichtigen Kfz am Verkehr teilzunehmen. Ob und in wie weit der Rechtsmittelwerber diesbezüglich einsichtig ist oder nicht, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt auch für den Umstand, dass jemand oftmals eine Lenkberechtigung benötigt, um seine täglich notwendigen Erledigungen besorgen zu können. Der Schutzzweck der Bestimmungen des Führerscheingesetzes über die Entziehung einer Lenkberechtigung liegt allein im öffentlichen Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs, an dem Fahrzeuglenker nur dann teilnehmen dürfen, wenn, neben den anderen Voraussetzungen, auch die hinreichende gesundheitliche Eignung gegeben ist.

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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