Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521002/6/Ki/Da

Linz, 10.08.2005

 

 

 VwSen-521002/6/Ki/Da Linz, am 10. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K S, A, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, S, G, vom 7.6.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24.5.2005, VerkR21-142-2005/Lw/Scr, betreffend Aufforderung sich zwecks Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land untersuchen zu lassen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.8.2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herr S aufgefordert, in Angelegenheit - Nachweis der gesundheitlichen Eignung - in Relation Besitz einer Lenkberechtigung, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gemäß § 8 des Führerscheingesetzes untersuchen zu lassen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bezieht sich in der Begründung des Bescheides auf eine Anzeige der Gendarmerie Sierning vom 4.5.2005, wonach Herr S anlässlich der Einvernahme in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht einen äußerst verstörten Eindruck gemacht habe und ein Suchtgiftkonsum nicht ausgeschlossen werden konnte.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 7.6.2005 Berufung erhoben mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass Bedenken wegen Suchtgiftkonsums schon deshalb nicht bestehen und angenommen werden könnten, weil der Berufungswerber niemals mit der Suchtgiftszene etwas zu tun hatte. Es würden in dieser Richtung keine Vorfälle und Anzeigen vorliegen, wie auch keine Behörde jemals wegen Suchtgiftkonsums gegen ihn habe einschreiten müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.8.2005. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land teil. Als Zeuge wurde GI H A einvernommen.

 

In einer Anzeige des Gendarmeriepostens Sierning vom 4.5.2005 betreffend § 4 StVO 1960 hat der einvernehmende Gendarmeriebeamte ausgeführt, dass Herr S einen äußerst verstörten und unsicheren Eindruck bei der Einvernahme gemacht habe. Offensichtliche Merkmale einer Alkoholisierung seien nicht feststellbar gewesen. Ob eventuell ein Suchtgiftkonsum vorliege, könne nicht beurteilt werden. Der Gendarmeriebeamte vermeinte, dass eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden sollte.

 

Ohne, jedenfalls nach den Aktenunterlagen, wesentliche Ermittlungen durchzuführen bzw. den Berufungswerber im Rahmen eines Parteiengehörs zu informieren, hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Herrn S vor längerer Zeit zweimal wegen Alkoholdelikten der Führerschein entzogen werden musste.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber jeweils mit Drogen oder Ähnlichem in Kontakt gewesen zu sein bzw. dass er derartige Substanzen konsumiert hätte. Er habe die AHS-Matura abgeschlossen und in der Folge ein Studium an einer Fachhochschule begonnen, welches er jedoch nicht fertig absolviert habe. Er habe auch seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet, dies ohne Probleme. Derzeit sei er arbeitslos und es sei nicht leicht, trotz Unterstützung durch das AMS eine Stelle zu bekommen.

 

Akute Alkoholprobleme werden ebenfalls negiert.

 

Im Übrigen zeigte der Berufungswerber bei seiner Einvernahme ein etwas nervöses Verhalten, dass dieses Verhalten auf eine allfällige Abhängigkeit in Bezug auf Alkohol oder Drogen stünde, konnte jedoch nicht abgeleitet werden.

 

Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte, welcher die das Verfahren auslösende Anzeige erstattet hat, erklärte bei der zeugenschaftlichen Einvernahme, dass ihm eben dieses nervöse Verhalten des Berufungswerbers aufgefallen sei, möglicherweise sei eine Alkoholabhängigkeit oder Drogenabhängigkeit hiefür Ursache, er könne natürlich diesbezüglich nur seine subjektive Vermutung aussprechen. Sonstige negative Vorfälle mit dem Berufungswerber seien ihm nicht bekannt geworden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass für die Erlassung einer Aufforderung nach Abs.4 begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen genügen.

 

Im vorliegenden Falle zeigte Herr S zwar im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ein nervöses Verhalten und es bestätigte der Zeuge, dass er dieses Verhalten auch zum Anlass der von ihm gehegten gesundheitlichen Bedenken genommen hat, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermeint jedoch, dass das Verhalten des Berufungswerbers, gemessen an objektiven Maßstäben, noch durchaus im Normbereich gelegen ist. Daraus akute Drogen- oder Alkoholabhängigkeit bzw. Alkohol- oder Drogenmissbrauch abzuleiten, erscheint als unbegründet. Auch wenn Herr S möglicherweise zu früheren Zeiten Alkoholprobleme hatte, so erscheinen diese Probleme nunmehr nicht geeignet, ohne weitere Anhaltspunkte eine akute Abhängigkeit oder einen akuten Missbrauch anzunehmen. Jedenfalls konnte der Berufungswerber glaubhaft darlegen, dass derzeit derartige Probleme nicht bestehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass derzeit keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, das heißt, ein begründeter Verdacht ist derzeit nicht gegeben.

 

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Lediglich nervöses Verhalten - kein begründeter Verdacht hinsichtlich ev. gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von KFZ.

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