Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521003/2/Fra/Hu

Linz, 12.08.2005

 

 

 

VwSen-521003/2/Fra/Hu Linz, am 12. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau DB vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft A & F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 2. Juni 2005, VerkR20-685-2005/RI, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 31.3.2005 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 23 Abs.3 Z1 FSG ist dem Besitzer eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag einer Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs.2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) oder sechsmonatigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

 

3.2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Bw am 13.12.2001 erstmals ihren Wohnsitz in Österreich begründet hat und seither durchgehend in Österreich gemeldet ist. Die Bw hat als Beweis über den Besitz ihrer Lenkberechtigung einen rumänischen Führerschein der Klasse B mit Erteilungsdatum 6.3.2002 vorgelegt. Da dies jedoch aufgrund eines Diebstahles bereits ein Duplikat ist, wurde ihrerseits eine Bestätigung des Ministeriums für Verwaltung und Inneres der Republik Rumänien vom 25.3.2005 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die erstmalige Erteilung der Lenkberechtigung bereits am 20.12.2001 durch das Inspektorat der Polizei, Kreis Hunedoara, erfolgte. Zur Ergänzung legte die Bw eine weitere Bestätigung des Ministeriums für Verwaltung und Inneres der Republik Rumänien vom 26.4.2005 vor, dass sie die Prüfung bereits am 4.12.2001 absolviert hat. In Österreich hat sie weder eine praktische noch eine theoretische Prüfung abgelegt.

 

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid begründend aus, dass nach den in Lehre und Rechtsprechung herausgebildeten Interpretationsregeln die Verbalinterpretation Vorrang vor allen anderen Auslegungsmethoden habe. Die Berücksichtigung des Willens des Gesetzesgebers könne nur insoweit erfolgen, als der objektive Ausdruck unklar ist. Keinesfalls könne die Interpretation unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers zu einer Auslegung entgegen der Verbalinterpretation erfolgen. Es sei unzweifelhaft, dass die Bw die rumänische Lenkberechtigung erstmals erwarb, nachdem sie in Österreich ihren Wohnsitz begründet habe. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs.3 Z1 FSG das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lenkberechtigung. § 23 FSG sehe als Stichtag nur das Datum der Erteilung vor. Es sei somit trotz der Differenz von nur 7 Tagen zwischen Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich und Erteilung der rumänischen Lenkberechtigung mangels rechtlicher Grundlagen der Antrag auf Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung abzuweisen.

 

Die Bw bringt dagegen vor, dass die Bestimmung des § 23 Abs.3 Z1 FSG authentisch zu interpretieren sei. Dabei helfe die Regierungsvorlage. In dieser werde ausgeführt, dass durch die Bestimmung "die derzeit unbefriedigende Situation gelöst wird, dass eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich, die allerdings noch die Staatsbürgerschaft eines anderen Nicht-EWR-Staates hat, in diesem Staat auf einfache Art und Weise eine Lenkberechtigung erwirbt und diese sich sodann in Österreich in eine österreichische Lenkberechtigung, gegebenenfalls mit praktischer Fahrprüfung, umschreiben lässt." Man wollte einfach verhindern, dass eine Person, die ihren Hauptwohnsitz bereits vor Ablegung der Führerscheinprüfung in Österreich hatte, im Zuge eines Heimaturlaubes die Führerscheinprüfung nachholt und die so erteilte ausländische Lenkberechtigung auf einfache und kostengünstige Weise im Anschluss daran in Österreich umschreiben lässt. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Sie habe ihren ständigen Hauptwohnsitz vor Einreise in Österreich in Rumänien gehabt. Am 13.12.2001 habe sie erstmalig ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gemeldet. Ohne das Hinzutreffen noch weiterer Voraussetzungen für das Umschreiben der rumänischen Lenkberechtigung auf eine österreichische Lenkberechtigung, sondern lediglich um eine 7 Tage spätere Einreise in Österreich, wäre nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzung des § 23 Abs.3 Z1 leg.cit. erfüllt. Es könne doch nicht sein, dass alleine dieser Umstand ihr den Zugang zu einer österreichischen Fahrerlaubnis verwehrt.

 

3.3. Das Vorbringen der Bw ist im Ergebnis zutreffend:

 

Unstrittig ist, dass die Bw am 4.12.2001 die Führerscheinprüfung sowohl praktisch als auch theoretisch in Rumänien erfolgreich abgelegt hat. Am 13.12.2001 erfolgte die erstmalige Einreise nach Österreich, nachdem sie zuvor durchgehend ihren Wohnsitz in Rumänien hatte. Der Führerschein der Kategorie B trägt das Datum 20.12.2001. Die belangte Behörde geht davon aus, dass das Datum 20.12.2001 mit dem Erteilungsdatum der Lenkberechtigung gleichzusetzen ist. Zutreffend bringt die Bw dazu vor, dass das Ausstellungsdatum des Führerscheines nicht gleichzeitig das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung sein muss. Der Führerschein ist lediglich eine Bestätigung über eine bereits erteilte Lenkberechtigung (vgl. § 13 Abs.1 FSG). Dies ist ein Indiz dafür, dass die Bw bei Ausstellung des Führerscheines bereits die Lenkberechtigung für die Klasse B besessen hat. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher "im Zweifel" für die Bw davon aus, dass sie zum Zeitpunkt der Begründung ihres Wohnsitzes in Österreich bereits im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B war. Es handelt sich beim vorliegenden Sachverhalt auch nicht um einen solchen, den der Gesetzgeber lt. Regierungsvorlage verhindern wollte.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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