Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521008/5/Sch/Pe

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-521008/5/Sch/Pe Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. A H vom 23. Juni 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8. Juni 2005, VerkR21-40-2005-EF-Mg/Rei, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 8. Juni 2005, VerkR21-40-2005-EF-Mg/Rei, den Mandatsbescheid vom 9. März 2005, VerkR21-40-2005/EF-Mg/Rei, mit welchem Herrn Dr. A H, gemäß § 25 Führerscheingesetz (FSG) die von der BPD Steyr am 20. August 1979 unter der Zl. F 704/79 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen wurde, vollinhaltlich bestätigt und angeordnet, dass er den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzuliefern habe und er vor Ablauf der Entziehungszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung beizubringen sowie seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, als Lenker eines Pkw einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben. Laut entsprechender Polizeianzeige war diese unfallbeteiligte Person gerade damit beschäftigt, ein Kind in einem Schülerbus unterzubringen, als der Berufungswerber sie im Bereich der linken Ferse angefahren habe. Dadurch sei es zu einer Prellung der Achillessehne gekommen.

 

Der Berufungswerber habe sich, obwohl der Zweitbeteiligte auf sich aufmerksam gemacht habe, ohne weitere Veranlassungen von der Unfallstelle entfernt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Bestimmung hat insbesondere zu gelten, wenn es jemand unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen (§ 7 Abs.3 Z6 FSG).

 

Im Rahmen eines wegen der Angelegenheit abgeführten Gerichtsverfahrens wurde das Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. H B, bezüglich Verletzungsfolgen eingeholt. In dem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass eine Verletzung leichten Grades beim Zeitbeteiligen vorlag. Auch wird ausgeführt, dass eine wesentliche Prellung sicherlich nicht vorgelegen wäre, sondern höchstens eine sehr leichte Prellung. Es lag demnach nur eine sehr leichte Verletzung vor, die im Wesentlichen nicht behandlungsbedürftig war.

 

Geht man, ohne diese Frage hier abschließend zu beurteilen, davon aus, dass dem Berufungswerber am Nichtbemerken des Verkehrsunfalls bzw. der Folgen kein Verschulden trifft, würden sich weitere Erörterungen von vornherein erübrigen. Im anderen Fall stellt sich die Frage, ob der Vorgang, wenngleich als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG anzusehen, so zu werten ist, dass damit die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers begründet wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner einschlägigen Judikatur immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Verwerflichkeit eines Verhaltens nach einem Verkehrsunfall darauf ankommt, von welcher Bedeutung das Fehlverhalten dieser Person für die Verkehrssicherheit war (vgl. etwa. VwGH 19.2.1986, 84/11/0050). Es kommt also schon auch darauf an, dass für die "Fahrerflucht" nach einem Personenschaden begangen wurde, der ein Anhalten und eine Hilfestellung für den Verletzten verlangt hätte. Es muss sich also um ein Verhalten des Unfalllenkers handeln, das eine Sinnesart aufzeigt, die eine schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit befürchten lässt (VwGH 21.10.1993, 92/11/295). Auch kommt es dabei auf den Grad der Wahrscheinlichkeit an, dass ein Personenschaden eingetreten sein könnte (VwGH 19.2.1986, 84/11/0050).

 

Demgegenüber hat der Zweitbeteiligte durch den Verkehrsunfall nur eine sehr leichte Verletzung erlitten.

 

Schließlich darf auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass dem Berufungswerber in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 17.5.2005 eine überdurchschnittliche Besonnenheit und gute Verhaltenskontrolle attestiert wurde. Es hätten sich keine Hinweise auf ein vermindertes soziales Verantwortungsbewusstsein oder eine eingeschränkte psychische Stabilität ergeben.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Rechtsmittelwerber die Annahme eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht hinreichend schlüssig gestützt werden kann, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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