Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521009/2/Ki/Da

Linz, 29.06.2005

 

 

 VwSen-521009/2/Ki/Da Linz, am 29. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P S, L, H, vom 4.5.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.4.2005, GZ. Nsch 36/2005, betreffend Anordnung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 4 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid für den Berufungswerber eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker binnen vier Monaten angeordnet.

 

Begründet wurde die Anordnung, dass er laut Strafverfügung des Strafamtes der BPD Linz vom 18.2.2005, Zl. S 3699/05, am 14.12.2004 um 16:30 Uhr in Linz, Kollegiumgasse nächst dem Haus Nr. 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen lenkte und auf einer Einbahnstraße gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fuhr. Weiters wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich gemäß § 4 Abs.3 FSG die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 4.5.2005 Berufung, er begründete, dass ihm erst nachdem er die Strafe bezahlt habe bekannt geworden sei, dass er kein verbotenes Verhalten gesetzt hätte, das heißt, er bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.2.2005, GZ S 0003699/LZ/05 wurde Herrn S zur Last gelegt, er habe am 14.12.2004, 16.30 Uhr in Linz, Kollegiumgasse nächst 2, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW eine Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs.1 Z10 StVO 1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen. Es wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

 

In einer anlässlich der Berufung eingeholten Stellungnahme durch die Bundespolizeidirektion Linz führte der Meldungsleger aus, dass Herr S seinen PKW aus einem Schrägparkplatz nächst dem Haus Kollegiumgasse 2 ausparkte und in weiterer Folge gegen die Einbahn Richtung Graben gefahren sei. Das von ihm erwähnte Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "gilt nur für Busse" stehe in keinem Zusammenhang mit dem Tatort.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.b FSG gilt u.a. als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 das Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung (§ 7 Abs.5 StVO 1960).

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen und unbestritten geht hervor, dass Herr S mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.2.2005, GZ S 0003699/LZ/05 rechtskräftig bestraft wurde, weil er eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung befahren hat (Verstoß gegen § 7 Abs.5 StVO 1960). Dieser Verstoß gilt als schwerer Verstoß iSd § 4 Abs.3 bzw. Abs.6 FSG.

 

Wenn der Berufungswerber sich nunmehr inhaltlich gegen das Grunddelikt wendet, so ist damit nichts mehr zu gewinnen. Liegen nämlich rechtskräftige Bestrafungen wegen der taxativ aufgezählten Übertretungen der StVO 1960 vor, so ist die Kraftfahrbehörde an diese Bestrafungen gebunden. Es ist ihr verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (siehe VwGH 98/11/0306 vom 20.2.2001 u.a.).

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, die erwähnte Strafverfügung rechtskräftig wurde, hat die Kraftfahrbehörde in Bindung an die Entscheidung der Strafbehörde die Nachschulung und die damit verbundenen weiteren Maßnahmen zwingend anzuordnen gehabt und es ist auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde verwehrt, das Grunddelikt in Frage zu stellen.

 

Lediglich der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass der Meldungsleger in einer Stellungnahme vom 15.6.2005 den in der ursprünglichen Anzeige festgelegten Sachverhalt bestätigt hat.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochten Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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