Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521011/3/Ki/An

Linz, 01.07.2005

 

 

 VwSen-521011/3/Ki/An Linz, am 1. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau R S, N, F, vom 21.6.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.6.2005,VerkR21-39-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Berufungswerberin einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen hat, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67e AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 und 29 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde einer Vorstellung gegen einen zunächst ergangenen Mandatsbescheid vom 21.2.2005 keine Folge gegeben und es wurden die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 13.2.2005, sowie die sonstigen Anordnungen aufrecht erhalten. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

 

Mit dem erwähnten Mandatsbescheid vom 21.2.2005, VerkR21-39-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B vorübergehend auf die Dauer von fünf Monaten gerechnet ab dem Tage der Abnahme des Führerscheines, das ist vom 13.2.2005 bis einschließlich 13.7.2005 entzogen und zugleich ausgesprochen, dass ihr für die Dauer von fünf Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Weiters wurde angeordnet, Frau S habe sich einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung) und zusätzlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen bzw. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung beizubringen.

 

2. Die Rechtsmittelwerberin hat mit Schreiben vom 21.6.2005 gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dem Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass einerseits wiederum bestritten wird, die Berufungswerberin habe ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt bzw. werden wirtschaftliche und berufliche Belange ins Treffen geführt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Laut rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11.5.2005, VerkR96-559-2005, hat Frau S am 13.2.2005 um 20:05 Uhr den PKW, SR- im Gemeindegebiet von Bad Hall, auf der B 122 - Voralpen Straße bei Strkm. 47,600 in Richtung Sierning gelenkt und ist mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl sie auch der Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen hat. Weiters hat sie das angeführte Fahrzeug am 13.2.2005 um ca. 20:05 Uhr auf der oa. Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten am 13.2.2005 um 20:47 Uhr am Gendarmerieposten Sierning ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,93 mg/l.

 

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

 

Dem Verwaltungsstrafverfahren lag eine Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Hall vom 15.2.2005 zu Grunde, nach Durchführung des Alkotests wurde der Berufungswerberin am 13.2.2005 um 21:00 Uhr der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Gegen einen zunächst erlassenen Mandatsbescheid vom 21.2.2005 hat die Berufungswerberin Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.6.2005 erlassen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zur berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Berufungswerberin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11.5.2005, VerkR96-559-2005, zur Last gelegt, sie habe am 13.2.2005 um 20:05 Uhr den PKW SR- im Gemeindegebiet von Bad Hall, auf der B 122 - Voralpenstraße bei Strkm. 47,600 in Richtung Sierning gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachsschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl sie auch der Geschädigten ihren Namen oder ihre Anschrift nicht nachgewiesen hat. Weiters habe sie das angeführte Fahrzeug am 13.2.2005 um ca. 20:05 Uhr auf der oa. Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten am 13.2.2005 um 20:47 Uhr am Gendarmerieposten Sierning habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,93 mg/l ergeben. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig und es ist daher der Kraftfahrbehörde und damit auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden Berufungsverfahren verwehrt, die im Straferkenntnis festgestellte Tatsache inhaltlich zu prüfen, das heißt die Kraftfahrbehörden sind an die Rechtskraft des Straferkenntnisses gebunden. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer - erstmaligen Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 - eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten festgelegt hat.

 

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich bei dem oben geschilderten Vorfall am 13.2.2005 dadurch eindrucksvoll untermauert, dass die Berufungswerberin bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Dieser Umstand ist im konkreten Falle bei der Wertung ebenfalls zu berücksichtigen. Jedenfalls zu berücksichtigen ist im vorliegenden konkreten Fall auch das Ausmaß der festgestellten Alkoholisierung, ein Atemluftalkoholgehalt von 0,93 mg/l muss als gravierend bewertet werden.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 13.2.2005 bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der Zeitraum relativ kurz war. In diesem Zeitraum hat sich die Berufungswerberin der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde einhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Dass es sich im Anlassfall um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 handelt, ist evident, andererseits ist eben das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung sowie die Verursachung des Verkehrsunfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand negativ zu qualifizieren.

 

Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten wirtschaftlichen und beruflichen Belange können nicht berücksichtigt werden, zumal auf derartige Umstände im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden darf.

 

Insgesamt vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer von vier Monaten (§ 26 Abs. 2 FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bemessene Entzugsdauer von fünf Monaten durchaus Berechtigung findet, eine längere Entzugsdauer wird auch seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht für notwendig erachtet. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Kriterien kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin nach einer Entzugsdauer von fünf Monaten wiederhergestellt wird.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a unter anderem eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker durch die Behörde zwingend geboten war und somit die Berufungswerberin durch diese Anordnung nicht in ihren Recht verletzt wurde.

 

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Somit war auch diese Anordnung in Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung zwingend geboten und es wurde die Berufungswerberin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

 

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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