Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521013/2/Br/Wü

Linz, 19.07.2005

 

 

 VwSen-521013/2/Br/Wü Linz, am 19. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D K, H, L, vertreten durch RA Ing. Mag. K H, S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.6.2005,
Zl. FE-1434/2004, mit welchem u.a. das Entzugsverfahren gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt wurde, nach der am 19.7.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 und 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004
 
 
 

 

Entscheidungsgründe:
 
 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich des mit Mandatsbescheid vom 8.11.2004 nach § 7 FSG ausgesprochenen Entzuges der Lenkberechtigung verbunden mit diversen Verfahrensanordnungen, dem am 12.4.2005 gestellten und mit einer Vorstellung verbundenen Wiederaufnahmeantrag Folge gegeben.

Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid gemäß § 38 AVG das Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Erledigung des bei der Behörde erster Instanz unter AZ: S37782/04-VS1 - die Vorfrage betreffend - anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt.

 

 

1.1. Begründet wurde die Verfahrensausetzung mit der im Verwaltungsstrafverfahren zu klärenden Vorfrage des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Diesbezüglich mache die Behörde erster Instanz von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch, wobei die parallele Führung zweier Beweisverfahren in ein und derselben Sache weder zweckmäßig sei noch den Grundsätzen der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens diene, zumal bei widersprechenden Verfahrensergebnissen eine Wiederaufnahme eines Verfahrens erforderlich würde.
 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen. Auszugsweise wird darin die Auffassung vertreten, dass unter einer Vorfrage eine für die Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen sei hinsichtlich der als Hauptfrage eine andere Behörde oder ein Gericht zu entscheiden habe welche eine Bindungswirkung erzeuge. Hier sei dies nicht der Fall indem zwei Hauptfragen vorlägen.

Das Führerscheinverfahren stelle hier lediglich auf die Verkehrszuverlässigkeit ab. Die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren binde daher die Führerscheinbehörde nicht, sodass diese die von ihr zu klärende Frage, die Verkehrszuverlässigkeit, selbst zu beurteilen haben.

Er stelle daher den Antrag den Bescheid in jenem Umfang zu beheben als damit die Aussetzung des Entzugsverfahrens aufgehoben werde.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Ferner wurde Beweis erhoben durch Beischaffung einer Kopie des die Vorfrageentscheidung bedingenden Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz. Diesem Verfahren liegt der Tatvorwurf nach § 5 Abs.1 iVm § 4 Abs.1a StVO 1960 zu Grunde.

Beweis wurde erhoben durch Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte die Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen.

 

 

4. Zur Sache:

 

 

4.1. Strittig ist hier ob der Berufungswerber das auf seine Mutter zugelassene Kraftfahrzeug am 15.10.2004 idZ von 02.00 Uhr bis 03.30 Uhr lenkte und dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die Atemluftmessung ergab um
04.56 Uhr einen AAG von 0,83 mg/l) in den Wintergarten der "B-B fuhr.

Dort wurde das Fahrzeug von einem Gast um ca. 03.55 Uhr festgestellt. Der Berufungswerber wurde von den Polizeibeamten um 04.45 Uhr an seiner Wohnadresse angetroffen als er dort gerade mit einem Taxi eintraf.

Der Berufungswerber bestritt im Rahmen einer am 17.10.2004 aufgenommenen Niederschrift die anlassbezogene Lenkereigenschaft. Er meinte sinngemäß es müsse sich jemand sein Auto genommen haben, nachdem ziemlich viele Leute wüssten, dass der Startschlüssel beim Suzuki seiner Mutter meistens stecke.

Mit dem am 8.11.2004 erlassenen Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen. Ferner wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken für Kraftfahrzeuge iSd § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. Zuletzt wurde die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins angeordnet.

Gegen diesen am 11.11.2004 hinterlegten Mandatsbescheid wurde am 12.4.2005 ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand und gleichzeitig eine Vorstellung erhoben.

Da dieser mit dem ersten Teil des in diesem Punkt nicht angefochtenen Bescheides bewilligt wurde, steht das Verfahren der Behörde erster Instanz im Stand des ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Durch den zweiten - hier angefochtenen Teil - sind diese Ermittlungen jedoch mit Hinweis auf das offene Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt. Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist bei der Bundespolizeidirektion organisatorisch eine andere Abteilung - Strafabteilung - zuständig.

 

 

4.2. Der Berufungswerber hat laut seinen Angaben die begleitenden Maßnahmen dzt. noch nicht absolviert.

Er begründet den Antrag mit der Befürchtung, dass es durch die Aussetzung des Verfahrens zu einer Verzögerung der Sachentscheidung und damit zu einem sogenannten "kalten Entzug der Lenkberechtigung" kommen könnte. Gleichzeitig bestreitet der Berufungswerber nachdrücklich die Lenkereigenschaft und vermutet als Lenker zur Tatzeit einen auch jetzt noch in Linz aufhältigen namentlich bekannten russischen Staatsbürger.

Per E-Mail vom 17. Jänner 2005 benannte der Berufungswerber gegenüber der Bundespolizeidirektion Linz als Strafbehörde insgesamt acht Zeugen mit Adresse. Diesbezüglich stellte die Behörde erster Instanz sogenannte ZMA-Anfragen. Mit einem weiteren E-Mail vom 8. Februar 2005 entschuldigte sich der Berufungswerber bei der Behörde erster Instanz über die verspätete Bekanntgabe des Zeugen M (F).

Mit der Stellungnahme des ausgewiesenen Rechtsvertreters ebenfalls vom
8. Februar 2005 wurden dann drei weitere Zeugen zwecks Einvernahme benannt. Gleichzeitig wird die Lenkeigenschaft bestritten und die Verfahrenseinstellung beantragt.

Über Vorhalt, dass er einerseits zur Mitwirkung verhalten ist und er durch Benennung einer größeren Zahl von Zeugen, welche - wie sich aus der übermittelten Kopie des Strafaktes ergibt - zur Sache dann nichts auszusagen wissen, er selbst das Verfahren verzögere, vermochte er keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben.

Wie sich aus dem zuletzt angeführten Strafakt ergibt scheint dieser durchaus in angemessener Weise rasch bearbeitet zu werden.

Wie aus dem Verwaltungsstrafakt ersichtlich erfolgte eine Ladung von zwei Zeugen (D und H) am 17.2.2005. Eine Einvernahme dieser Zeugen ist aber nicht ersichtlich. Am 6. April 2005 erstattete der Rechtsvertreter eine aufgetragene Stellungnahme. Darin werden im Ergebnis nur inhaltsleere bestreitende Angaben gemacht, wobei insbesondere keine wirklich nachvollziehbaren Wahrnehmungsinhalte dieser Zeugen aufgezeigt wurden. Ein im Rechtshilfeweg am "9.12.2005" (richtig wohl: 9.5.2005) vor dem Stadtamt einvernommener Zeuge Mag. Dr. G konnte zum genannten Vorfall keinerlei Angaben machen.

Ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.5.2005 an V Z, p.A. in M blieb in der Folge unbeantwortet. Bei dieser Person handelt es sich laut heutiger Mitteilung des Berufungswerbers um den vermeintlichen Lenker des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt. Nunmehr vermeinte der Berufungswerber diesen Zeugen in Linz aufhältig zu wissen.

Am 6.6.2005 wurde schließlich ein Rechtshilfeersuchen an das Markgemeindeamt W zwecks Einvernahme des H A gestellt. Auch dieser Zeuge vermochte anlässlich seiner Vernehmung am 13.6.2005 kein "Licht ins Dunkel" dieser "als mysteriös zu bezeichnenden" Angelegenheit zu bringen. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 teilt sodann der Rechtsvertreter des Berufungswerbers der Bundespolizeidirektion Linz mit, "es sei ihm zu Ohren gekommen, dass sich Herr H nur mehr zwei Wochen in Österreich aufhalten würde" und dieses dann nicht mehr einvernommen werden könne.

Am 1. Juli 2005 wurde sodann F M als Zeuge mit ebenfalls inhaltsleerem Ergebnis einvernommen. Gleiches traft auf die Vernehmung des Zeugen E D am 6.7.2005 zu.

 

 

4.3. Damit ist illustrativ dargelegt, dass die Verwaltungsstrafbehörde den Akt durchaus zügig bearbeitet. Die in der Berufung bzw. im Rahmen dieses Beweisverfahrens zum Ausdruck gebrachte Befürchtung einer Verfahrensverzögerung erweist sich im Lichte dessen als unbegründet. Allenfalls könnte hier jedoch eine noch effektivere Verfahrensdurchführung in einer effektiveren Mitwirkung des Berufungswerbers erwartet werden. Der Berufungswerber vermochte im Rahmen der Berufungsverhandlung gerade nicht darzutun inwiefern die Administrativbehörde schneller in der Lage zur Ermittlung des für die Sacherledigung erforderlichen Sachverhaltes gelangen soll können. Faktum ist letztlich, dass mit dem dem Berufungswerber zur Verfügung stehenden Fahrzeug ein spektakulärer Unfall verursacht wurde. Die unter Bedachtnahme auf die empirischen Erfahrungen primär auf den Berufungswerber fallende Indizwirkung der Täterschaft, bedarf im Zusammenhang mit der bestreiten Verantwortung einer erhöhten und offensiven Mitwirkung als bloß die Benennung von Zeugen die sich dann letztlich als "unwissend" erweisen. Dies muss hier dem Berufungswerber schon mit Blick auf seine eigene Interessenslage im besonderem Umfang zugemutet werden. In Wahrheit hat aber der Berufungswerber zur Aufklärung des Vorfalles bislang kaum etwas Substanzielles beizutragen vermocht.

Auch seine diesbezüglichen Darstellungen im Rahmen der Berufungsverhandlung erschöpften sich bloß in der Benennung möglicher Lenker und fordern damit zuletzt die Beweisführung u. Würdigung der zur Entscheidung berufenen Behörde.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Nach § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von (einer) anderen Verwaltungsbehörde(n) oder von den Gerichten zu entscheiden sind, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungswerbers ist die Klärung der Alkofahrt eine bindende Vorfrage iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG.

Laut Verwaltungsgerichtshof regelt das Gesetz nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz des § 38 AVG die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann (VwGH 12.2.1986, 85/11/0239). Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden und es kann eine diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Dies ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 zweiter Satz AVG leiten lassen muss, vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein werden. Es stellt einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vornherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit von Wiederaufnahmen nach § 69 Abs.1 Z3 AVG zu vermeiden. Dieser vorrangige Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens als im Sinne des Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringerem Gewicht sein, wenn die Behörde nach dem Stand ihres Verfahrens, insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist.

In diesem Fall vermag die Berufungsbehörde keinen Grund zu erkennen, dass hier die Verfahrensaussetzung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall, indem hier - mit Ausnahme der bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers - bislang kein wirklich tragfähiger Hinweis auf eine fremde Lenkereigenschaft vorgelegt wurde. Wie sonst als im Strafverfahren könnte in geeigneter Weise den vom Berufungswerber selbst gestellten Beweisanträgen nachgekommen werden. Hinzuweisen ist auch an dieser Stelle, dass offenbar der Berufungswerber selbst kaum zur Objektivierung seiner bloß bestreitenden Verantwortung und damit zur Verfahrensbeschleunigung beiträgt.

Inwiefern die Entzugsbehörde die Beurteilung der Vorfrage schneller beurteilen soll können bleibt selbst unter Hinweis auf den ihr eröffneten Zeithorizont von drei Monaten nicht nachvollziehbar. Auch der Entzugsbehörde blieb das Ermittlungsverfahren nicht erspart und im Falle einer unverschuldeten Verzögerung des Verfahrens gewänne damit der Berufungswerber nichts. Es kann in der Intensität mit der bislang das Verwaltungsstrafverfahren geführt wurde, bei entsprechender Mitwirkung des Berufungswerbers durchaus erwartet werden, dass dieses in den nächsten drei Monaten - mit welchem Sachausgang auch immer - abgeschlossen werden kann.

Schließlich ist es Aufgabe des Verwaltungsstrafverfahrens, dass die bindende Vorfrage der vom Berufungswerber bestrittenen Lenkeigenschaft geklärt wird (vgl. unter vielen auch, VwGH 4.12.1987, 87/11/0115, VwGH 2.2.1986, 85/11/0239-2, VwSlg 12019 A/1986). Diesbezüglich sei an dieser Stelle der Behörde erster Instanz eine möglichst rasche Verfahrensdurchführung anempfohlen.

Der Berufungswerber konnte daher mit seinem Berufungsvorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Anfechtung nicht darzutun.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. B l e i e r
 
 

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