Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521015/3/Fra/He

Linz, 12.09.2005

 

 

 

VwSen-521015/3/Fra/He Linz, am 12. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TB vertreten durch G-K-P-L, Rechtsanwälte OEG, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.6.2005, FE-666/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (15. Juni 2005), festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 10.1.1995 unter der Zahl F5416/94, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Einer Berufung wurde gemäß
§ 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied entscheidet (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz geht im angefochtenen Bescheid sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw am 7.5.2005 um ca. 05.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-......... auf näher genannten Straßen mit öffentlichen Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die am 7.5.2005 mittels Messgerät: Dräger 7110, Messgerätnummer ARLL-0049, durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab um 13.23 Uhr einen Messwert von 0,26 mg/l AAG und um 13.24 Uhr einen Messwert von 0,27 mg/l AAG. Unter Berücksichtigung eines vorgebrachten Nachtrunkes von zwei Halbe Bier wurde zur Tat(Lenk)zeit ein Atemalkoholgehalt von 0,54 mg/l berechnet. Weiters geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Pkw´s, bedingt durch einen Hasen, welcher die Fahrbahn querte, sein Fahrzeug verriss, über einen Randstein geriet und dadurch ins Schleudern kam. In der Folge streifte er mit dem linken Heck den nächst dem Hause P......straße .... abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen L-....... Der Bw hielt kurz an und sah nach, ob irgendjemand verletzt wurde. Da niemand im abgestellten Fahrzeug war und die Beifahrerin auch nicht verletzt worden war, gab der Bw auf die Windschutzscheibe des schwer beschädigten Fahrzeuges einen Zettel mit seiner Telefonnummer und seinen Namen. Anschließend fuhr er bis zur Kleingartenanlage "Gartensiedlung Hollywood" in der F-M Straße, wo er den Pkw abstellte und dort bis ca. 12.30 Uhr verweilte. In der Folge verständigte einer am Unfall unbeteiligter Zeuge telefonisch das Wachzimmer O.....straße. Die Atemluftalkoholuntersuchung wurde am Wachzimmer Dornach durchgeführt.

 

Über den Bw wurde wegen des oa Sachverhaltes mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.9.2005, Zahl S-15176/05VS1, wegen Übertretungen des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO Strafen verhängt. Dieses Straferkenntnis ist aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat daran gebunden ist (vgl. zB das Erkenntnis des VwGH vom
28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0181, mit weiteren Nennungen).

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StV0 1960 begangen, so ist gemäß § 26 Abs.1 FSG, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat gemäß § 26 Abs.1 Z2 FSG die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

Aufgrund des oa Sachverhaltes liegen sohin die Tatbestandsvoraussetzungen der vorhin genannten Gesetzesstelle vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keine Gründe, welche die Prognose, der Bw sei länger als drei Monate verkehrsunzuverlässig, rechtfertigen würde. Der Bw führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass der angefochtene Bescheid eine Begründung, weshalb ihm charakterliche Eigenschaften zukommen sollen, aus denen abzuleiten wäre, dass er die Verkehrszuverlässigkeit erst nach fünf Monaten erlangt, nicht enthält.

 

Da sohin kein zusätzliches erschwerendes Element vorliegt, welches eine drei Monate übersteigende Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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