Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521025/2/Sch/Pe

Linz, 14.07.2005

 

 

 VwSen-521025/2/Sch/Pe Linz, am 14. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H vom 19. Juni 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13. Juni 2005, VerkR21-351-2005/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde der Mandatsbescheid vom 1. Juni 2005, VerkR21-351-2005/BR, mit welchem Herrn G H, die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn am 23. Dezember 1986 unter VerkR-0301-58.059 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) entzogen wurde, vollinhaltlich bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihm gemäß § 26 Abs.1 FSG für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab 21. Mai 2005, das ist bis einschließlich 21. Juni 2005) keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf sowie gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten ist. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde im Interesse des öffentlichen Wohles einer Berufung wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Berufungswerber wurde am 21. Mai 2005 um 4.00 Uhr, als er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,49 mg/l) ein Kraftfahrzeug lenkte. Laut in der entsprechenden Gendarmerieanzeige festgehaltenen Angaben des Berufungswerbers habe er vorher "mehrere Spritzer" konsumiert, der letzte Alkoholkonsum sei um 4.00 Uhr erfolgt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, angesichts des noch um 4.00 Uhr erfolgten Alkoholkonsums sei ein Teil des Alkohols zum Lenkzeitpunkt, also ebenfalls um 4.20 Uhr noch nicht resorbiert gewesen, so ist dazu auszuführen, dass hiedurch für ihn nichts zu gewinnen ist. Zum einen hat er zu keinem Zeitpunkt des erstbehördlichen Verfahrens, insbesondere nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das war die Vorstellung vom 7. Juni 2005 gegen den ursprünglich ergangenen Mandatsbescheid, diesen Alkoholkonsum näher quantifiziert. Es konnte daher von der Erstbehörde auch nicht darauf eingegangen werden, welche Menge Alkohol allenfalls noch nicht resorbiert war. Auch die Berufungsschrift enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. Doch selbst für den hypothetischen Fall, dass einer der von ihm behaupteten "Gespritzten" tatsächlich um (eher wohl kurz vor) 4.00 Uhr konsumiert worden sein sollte, so würde dies, ausgehend von den üblichen Mengen bzw. Mischverhältnissen bei gespritzten Weinen, lediglich 1/8 l Wein, also eine geringe Menge betreffen. Dem ist allerdings wiederum entgegenzuhalten, dass dann zum Zeitpunkt des Lenkens beim Berufungswerber die Alkoholaufbauphase noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, in welcher sich besonders nachteilige Folgen für die Fahrtüchtigkeit ergeben (VwGH 12.9.2001, 99/03/015).

 

Das Messergebnis im Ausmaß von 0,49 mg/l (es handelt sich hiebei um den zweiten Teilmesswert, der erste, eine Minute vorher erzielte war höher, nämlich 0,51 mg/l) war daher der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die vom Berufungswerber herangezogenen Umrechnungsfaktoren von Atemluftalkoholwert auf Blutalkoholwert sind gegenständlich ohne jegliche Relevanz, da eine Umrechnung völlig entbehrlich ist.

 

Der Berufungswerber hat somit eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zu vertreten und war ihm daher, ausgehend von der Erstmaligkeit dieses Deliktes, gemäß der gesetzlichen Anordnung des § 26 Abs.1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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