Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521026/2/Sch/Pe

Linz, 12.07.2005

 

 

 

VwSen-521026/2/Sch/Pe Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H vom 28. Juni 2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Juni 2005, FE-98/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Mandatsbescheid vom 19. Jänner 2005 vollinhaltlich bestätigt, mit welchem Herrn G H, gemäß § 24 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 11. März 2004 unter Zl. F 1058/2004 für die Klassen A, B, C und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 16. Jänner 2005, entzogen worden war. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen die in diesem Bescheid festgesetzte Dauer der Entziehung hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass sich der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges nach Auforderung durch ein ermächtigtes Polizeiorgan am 16. Jänner 2005 geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Als ihm der Führerschein abgenommen wurde, reagierte der Berufungswerber mit Angriffen gegen die amtshandelnden Beamten. In der entsprechenden Polizeianzeige ist das Verhalten des Berufungswerbers detailliert beschrieben. Das Landesgericht Linz hat ihn deshalb mit Urteil vom 4. Februar 2005, 26 Hv 4/05s, wegen

  1. des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs.1, 269 Abs.1 StGB,
  2. der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1, 84 Abs.2 Z4 StGB und
  3. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB

zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probzeit von drei Jahren, verurteilt.

 

Am 26. Oktober 2002 hatte der Berufungswerber bereits einmal ein Alkoholdelikt gesetzt. Damals hat er sich zwar der Alkomatuntersuchung (Ergebnis: 0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt) unterzogen, der Anzeige lässt sich aber wiederum entnehmen, dass er im Zuge der Amtshandlung heftig und unbeherrscht reagierte. Demnach warf er einen Rucksack auf die Fahrbahn, trat gegen sein Auto und schrie herum. Zu einer weitren Eskalation kam es damals offenkundig deshalb nicht, da der Berufungswerber von einem Freund beruhigt werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die beiden Alkoholdelikte (Oktober 2002 bzw. Jänner 2005) wurden innerhalb eines Zeitraumes von lediglich etwas mehr als zwei Jahren begangen. Insbesondere ist aber auch auf das durch das Verhalten des Berufungswerbers bei Amtshandlungen dokumentierte und von ihm offenkundig nicht zu beherrschende Aggressionspotential zu verweisen. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs muss aber von Inhabern einer Lenkberechtigung ein besonnenes und defensives Verhalten erwartet werden und dürften nicht als Lenker von Kraftfahrzeugen Personen am Straßenverkehr teilnehmen, die nicht jene Persönlichkeits- bzw. Charakterstärke aufweisen, um diesen Anforderungen, gerade im Hinblick auf im Straßenverkehr immer mögliche Konfliktsituationen, gerecht zu werden.

 

Bezüglich des ersteren Vorfalles hat die Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung von drei Monaten verfügt.

 

Gegenständlich wurde die Alkomatuntersuchung verweigert, weshalb die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG mindestens vier Monate zu betragen hat. Beim Berufungswerber liegt aber bereits der zweite einschlägige Vorgang innerhalb relativ kurzer Zeit vor, wozu noch die oben geschilderten besonderen Umstände kamen.

 

Zur o.a. gerichtlichen Verurteilung des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass strafbare Handlungen u.a. gemäß § 84 StGB bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsachen darstellen (§ 7 Abs.3 Z9 FSG).

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung bestimmter Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Berufungswerber hat bei dem hier primär verfahrensgegenständlichen Vorfall ein Verhalten an den Tag gelegt, das eine an sich routinemäßige Amtshandlung im Straßenverkehr, nämlich eine Alkomatuntersuchung, zu einem gefährlichen Vorgang hat werden lassen. Trotz Anlegen von Hand- und Fußfesseln und Verbringung in Arrest ließ der Berufungswerber offenkundig in seinem aggressiven Verhalten lange nicht nach.

 

Die von der Erstbehörde verfügte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 24 Monaten erscheint sohin auch der Berufungsbehörde nicht als unangemessen im Sinne dieser Wertungskriterien und steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101).

 

Die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind in den im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Das Gleiche gilt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung im Sinne des § 64 Abs.2 AVG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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