Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521028/7/Zo/Pe

Linz, 15.09.2005

 

 

 

VwSen-521028/7/Zo/Pe Linz, am 15. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D C vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, vom 30.6.2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16.6.2005, Zl. FE-782/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 und 67d AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen und er wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Diesen Bescheid begründete die Erstbehörde damit, dass der Berufungswerber laut Straferkenntnis der BPD Linz, S-25.853/04 am 5.7.2004 um 20.40 Uhr in Linz auf der B 127 bei km 4,028 mit dem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 53 km/h überschritten habe. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, sondern sich ausschließlich auf das Straferkenntnis gestützt habe. Es bestehe aber keine Bindung der Führerscheinentzugsbehörde an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, weshalb diese Frage von der Führerscheinbehörde selbst hätte beurteilt werden müssen. Im Strafverfahren habe er ausdrücklich Mängel im Ermittlungsverfahren, insbesondere die fehlende Einvernahme des Meldungslegers und die Beischaffung der Verwendungsbestimmungen des verwendeten Messgerätes beantragt, wobei die Verwaltungsstrafbehörde diesen Anträgen nicht nachgekommen sei.

 

Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.8.2005, bei welcher der die entsprechende Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und der Berufungswerber zum Sachverhalt gehört wurde. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 5.7.2004 um 20.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Linz auf der B 127 in Fahrtrichtung stadteinwärts. Der Polizeibeamte RI B führte eine Lasermessung mit dem Gerät der Marke Riegl LR 90-235/P, Gerätenummer S52, durch. Diese ergab, dass der Berufungswerber um 20.40 Uhr bei km 4,028 eine Geschwindigkeit von 123 km/h einhielt. Im gegenständlichen Bereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h ordnungsgemäß verordnet.

 

Der Zeuge konnte sich an die konkrete Lasermessung nicht im Detail erinnern, er gab hinsichtlich der im Zusammenhang mit derartigen Messungen erforderlichen Überprüfungen des Gerätes an, dass er vor Beginn der Messungen und nach einer halben Stunde die Gerätefunktionskontrolle durchgeführt hatte. Dabei handelt es sich um einen Selbsttest, bei welchem das Gerät die verwendete Software, die Temperatur und den Ladezustand der Batterie überprüft. In weiterer Folge überprüfte er die Visiereinrichtung in der Weise, dass er einen in einiger Entfernung befindlichen Fixpunkt anvisierte. Das Messgerät zeigt ihm dann die Messentfernung und die Geschwindigkeit von 0 km/h an. Dadurch, dass er eben einen Fixpunkt (z.B. einen Baumstamm oder ein Verkehrszeichen) anvisiert und diesen auch getroffen hat, habe er auch die Visiereinrichtung überprüft. Mit der Messung auf diesen Fixpunkt, welche eben 0 km/h ergeben hat, ist auch die Geschwindigkeitsanzeige überprüft.

 

Auf konkretes Befragen, ob dem Polizeibeamten auch eine Form der Überprüfung bekannt ist, bei welcher ein auf- und abschwellender Ton hörbar ist, gab dieser an, dass er eine derartige Überprüfung nicht kenne.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

5.2. Die durchgeführte mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Polizeibeamte die nach den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebene Überprüfung der Visiereinrichtung des verwendeten Lasergerätes vor Beginn der Messungen nicht durchgeführt hat. Die von ihm beschriebene Überprüfung entspricht nicht der Bedienungsanleitung. Nach der klaren Anordnung in den Verwendungsbestimmungen gilt in einem derartigen Fall das Messgerät als fehlerhaft und es kann daher das Messergebnis auch nicht als ausreichend gesichert angesehen werden, um darauf eine Entziehung der Lenkberechtigung zu stützen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom heutigen Tag zu VwSen-160639/6/Zo/Pe verwiesen (mit diesem Erkenntnis wurde das Straferkenntnis wegen der dem Berufungswerber vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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