Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521029/2/Ki/Da

Linz, 03.08.2005

 

 

 VwSen-521029/2/Ki/Da Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, S, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, W, M, vom 1.7.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.6.2005, VerkR21-234-2005 Ga, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mangels Durchführung der zweiten Ausbildungsphase zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung wird keine Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit für die Dauer der Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase festgelegt wird.

 

Betreffend Anordnung, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen, wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid behoben.

 

Die Berufung betreffend Verlängerung der Probezeit wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 4b Abs.3, 4c Abs.2 und 24 Abs.3 sechster Satz FSG; 68 Abs.1 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 22.4.2005, VerkR21-234-2005 Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Klasse "AV" ab Zustellung des Bescheides mangels Durchführung der zweiten Ausbildungsphase entzogen und festgestellt, dass ihm bis zum Vorliegen der Bestätigung über die Durchführung der zweiten Ausbildungsphase keine Lenkberechtigung der Klasse "AV" wieder erteilt werden darf, wobei konkretisiert wurde, dass es sich um ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch handelt. Außerdem wurde angeordnet, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 

Nach dagegen erhobener Vorstellung vom 9.5.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Mandatsbescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.6.2005, VerkR21-234-2005 Ga, vollinhaltlich bestätigt.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 1.7.2005, in welcher beantragt wurde, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen. Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Durchführung der zweiten Ausbildungsphase mittlerweile absolviert sei und daher die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung einer Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit im Sinne der obigen Ausführungen keinesfalls rechtmäßig sei. Weiters wurde bemängelt, dass die Behörde von der Bestimmung des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat, mangels Gefahr im Verzug hätte sie keinen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen dürfen.

 

Was die Anordnung der Nachschulung betrifft, so wurde darauf hingewiesen, dass § 24 Abs.3 sechster Satz FSG die Behörde nicht dazu ermächtige, gleichzeitig eine begleitende Maßnahme (Nachschulung udgl.) anzuordnen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Dem Berufungswerber wurde am 21.11.2003 von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" erteilt. Nachdem er innerhalb der vorgesehenen Frist die Durchführung der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse "A" nicht nachgewiesen hat, wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 22.12.2004, VerkR20-1460-2003/WL, ausdrücklich aufgefordert, bis spätestens 21.4.2005 die Ausbildungsstufe "Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch" für die Klasse "A" nachzuweisen. Gleichzeitig wurde bescheidmäßig festgestellt, dass mit dieser Anordnung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Nachdem der Berufungswerber trotz der Aufforderung die Durchführung der zweiten Ausbildungsphase nicht nachgewiesen hat, wurde ihm zunächst mit Mandatsbescheid vom 22.4.2005, VerkR21-234-2005 Ga, die Lenkberechtigung für die Klasse "AV" ab Zustellung des Bescheides entzogen und es wurde ausgesprochen, dass ihm bis zum Vorliegen der Bestätigung über die Durchführung der zweiten Ausbildungsphase keine Lenkberechtigung der Klasse "AV" wieder erteilt werden dürfe. Weiters wurde angeordnet, dass er sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen habe.

 

Eine Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid keine Folge gegeben, der Mandatsbescheid wurde vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber führte im erstbehördlichen Ermittelungsverfahren aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die zweite Ausbildungsphase zu machen, da es im Winter im Fahrsicherheitszentrum des ÖAMTC in Marchtrenk keine Perfektionsfahrten für die Klasse "A" gäbe. Eine Recherche beim Fahrsicherheitszentrum des ÖAMTC Marchtrenk durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat jedoch ergeben, dass der letzte Kurs vor der Winterpause am 31.10.2004 stattgefunden hat und dieser Kurs nicht ausgelastet war. Weiters habe es ab 6.12.2004 die Möglichkeit gegeben, sich für den ersten Kurs am 18.3.2005 anzumelden. Herr S habe sich jedoch erst am 18.4.2005 für die zweite Ausbildungsphase der Klasse "A" angemeldet.

 

Letztlich hat der Berufungswerber dann laut vorgelegter Urkunde die erforderliche Ausbildung am 4.5.2005 absolviert.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist der Führerscheinbesitzer, wenn eine oder mehrere der im § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von neun Monaten (Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, neun Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz ist, wenn die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen gemäß § 4 Abs.2 nicht befolgt wurde, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Es bleibt unbestritten, dass Herr S trotz Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die zweite Ausbildungsphase für die Klasse "A" nicht innerhalb der angeordneten Frist absolviert hat. Sein Vorbringen, es sei ihm nicht möglich gewesen, die zweite Ausbildungsphase zu machen, da es im Winter im Fahrsicherheitszentrum des ÖAMTC Marchtrenk keine Perfektionsfahrten für die Klasse "A" gäbe, wurde durch Angaben des Fahrsicherheitszentrums Marchtrenk entkräftet, zumal es möglich gewesen wäre, entweder bereits am 31.10.2004, jedenfalls aber am 18.3.2005 den entsprechenden Kurs zu besuchen. Tatsächlich hat sich Herr S jedoch erst am 18.4.2005, obwohl er bereits mit Bescheid vom 22.12.2004 (zugestellt am 24.12.2004) aufgefordert wurde, die zweite Ausbildungsphase bis spätestens 21.4.2005 nachzuweisen, angemeldet.

 

Demnach ist Herr S der Aufforderung im Sinne des § 4c Abs.2 nicht nachgekommen, weshalb ex-lege (§ 24 Abs.3 sechster Satz FSG) die Lenkberechtigung für die Dauer des Nichtnachweises zu entziehen war.

 

Wenn diesbezüglich bemängelt wird, die Behörde hätte keinen Mandatsbescheid (§ 57 AVG) erlassen dürfen, so ist damit nichts zu gewinnen, zumal dem nunmehr angefochtenen Bescheid ohnedies ein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangegangen ist.

 

Der Berufungswerber wurde daher durch den Entzug der Lenkberechtigung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 zweiter Satz FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vermeint, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit erfolgte und so zwingend auch eine Nachschulung anzuordnen gewesen sei. Dieser Auffassung tritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht bei, ausdrücklich ist im § 24 Abs.3 sechster Satz die Vorgangsweise im Falle einer Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen gemäß § 4c Abs.2 geregelt, und es sieht diese Bestimmung ausschließlich den Entzug der Lenkberechtigung vor. Dass darüber hinaus neben der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase auch noch eine Nachschulung absolviert werden sollte, lässt sich bei einer Gesamtschau der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in keiner Weise ableiten.

 

Es war daher in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und der Spruchpunkt betreffend Anordnung der Nachschulung ersatzlos zu beheben.

 

5.3. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Der Berufungswerber bekämpft auch die Anordnung der Verlängerung der Probezeit. Diese Anordnung erfolgte jedoch bereits mit dem oben angeführten Bescheid vom 22.12.2004, welcher bereits rechtskräftig wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass die Verlängerung der Probezeit im Falle einer bescheidmäßigen Aufforderung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase ex-lege wirkt, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Berufung mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung mangels rechtzeitiger Durchführung der Mehrphasenausbildung ist die zusätzliche Anordnung einer Nachschulung nicht zulässig (§ 24 Abs.3 6. Satz FSG).

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