Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521032/2/Ki/Da

Linz, 03.08.2005

 

 

 VwSen-521032/2/Ki/Da Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau J S, L, K, vom 7.7.2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.6.2005, GZ. F 3854/2004, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag der Berufungswerberin vom 16.8.2004 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Feststellung der gesundheitlichen Eignung abgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass sie sich der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzogen hat. Für die Behörde sei es somit nicht möglich, die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B festzustellen.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 7.7.2005. Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Frau S begründet die Berufung damit, sie habe sich sämtlichen vorgeschriebenen Untersuchungen und Schulungen unterzogen, einschließlich der amtsärztlichen und Blutuntersuchungen. Ihrer Meinung nach sei es nicht gerechtfertigt, wegen eines leicht erhöhten CD-Tect Wertes die Lenkberechtigung nicht zu bekommen. Sie ersuche daher um Wiedererteilung der Lenkberechtigung und sei auch bereit von Zeit zu Zeit eine Untersuchung machen zu lassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Frau S hat sich am 10.11.2003 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und es wurde mit amtsärztlichem Gutachten eines Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.2.2004 festgestellt, dass sie nicht geeignet ist Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Diesem Gutachten lagen eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21.11.2003 sowie eine psychiatrische Stellungnahme vom 26.1.2004 zu Grunde. Insbesondere die Nichterfüllung der psychiatrischerseits zur Wiedererteilung nötigen Voraussetzungen war für die amtsärztliche Beurteilung maßgeblich.

 

Am 17.8.2004 stellte die Berufungswerberin wiederum einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B (nach Entziehung), sie hat sich jedoch bis dato keiner weiteren amtsärztlichen Untersuchung unterzogen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist und darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, von einem Amtsarzt zu erstellen.

 

Im vorliegenden Falle ist zunächst festzustellen, dass in Anbetracht der gegebenen Umstände (negative psychiatrische Stellungnahme) zur Erstattung eines weiteren ärztlichen Gutachtens jedenfalls ein weiterer besonderer Befund notwendig sein wird, weshalb das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen wäre.

 

Ungeachtet dessen, dass amtsärztlicherseits im Gutachten vom 23.2.2004 eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B festgestellt wurde, ist dieses amtsärztliche Gutachten älter als ein Jahr, sodass dieses im Sinne der zitierten Vorschrift des § 8 Abs.1 FSG nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden dürfte und daher eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung erforderlich ist.

 

Dieser amtsärztlichen Untersuchung hat sich Frau S bisher nicht unterzogen und es ist somit der Behörde nicht möglich festzustellen, ob sie nunmehr wiederum gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist.

 

Wenn auch die Behörde grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet ist den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufzuklären, so unterliegt die Partei doch auch der Verpflichtung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere im vorliegenden Falle ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung ohne Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglich. Nachdem die Berufungswerberin sich bisher der amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzogen hat, hat sie es zu vertreten, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt werden konnte.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher zu Recht ihren Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Feststellung der gesundheitlichen Eignung abgewiesen und sie wurde hiedurch nicht in ihren Rechten verletzt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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