Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521034/2/Ki/Da

Linz, 03.08.2005

 

 

 VwSen-521034/2/Ki/Da Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau W S, L, K, vom 3.7.2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.6.2005, GZ. F 1183/2005, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag der Berufungswerberin vom 23.3.2005 auf Verlängerung der bis 5.5.2005 befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Dieser Entscheidung liegt ein amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.6.2005 zu Grunde, dieses amtsärztliche Gutachten wurde unter Zugrundelegung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 12.5.2005 erstellt.

 

2. Frau S erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 3.7.2005 Berufung und führt in der Begründung aus, dass laut Befund keine Verschlechterung eingetreten und sie in den letzten Jahren unfallfrei und ohne Verkehrsübertretungen gefahren sei. Eine Sprachstörung (Probleme bei der Wortfindung) würde keine deutliche kognitive Verlangsamung sein. Weiters weist sie darauf hin, dass ältere Personen, die noch keinerlei Erfahrungen am Computer haben, seit Jahren keine unvorbereiteten Prüfungen mehr machen mussten, eventuell Probleme in der Konzentration haben könnten. Sie bezweifle, dass man mit nur einem Ergebnis eine Fahruntauglichkeit feststellen könne.

 

Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Frau S hat am 23.7.2005 einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf Grund Fristablaufs am 5.5.2005 gestellt.

 

Am 12.5.2005 hat sich Frau S bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme stellte der Verkehrspsychologe in Zusammenfassung der Befunde bzw. der Gutachten fest, dass sie vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist. Begründet wurde dies damit, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in ihrer Gesamtheit deutlich vermindert sind. Es würden sich gute Leistungen im Bereich der Intelligenz und der Merkfähigkeit zeigen, jedoch sei die verkehrsspezifische Überblicksgewinnung deutlich verringert, sodass eine ausreichend bewusste Aufnahme der Umgebungsvorgänge als Voraussetzung für richtig gesetzte Handlungen im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet erscheine. Darüber hinaus sei das Reaktionstempo deutlich verlangsamt und auch die reaktive Dauerbelastbarkeit massiv herabgesetzt. Ein ausreichend rasches Reagieren, insbesondere in belastenden Verkehrssituationen, erscheine damit ebenfalls nicht gewährleistet. Einschränkungen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung würden sich aus den erhobenen Befunden nicht ableiten lassen, auf Grund der umfassenden Einschränkungen im Leistungsbereich würden dennoch keine ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten seitens der Persönlichkeit bestehen.

 

Unter Zugrundelegung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme stellte der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz in einem Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 8.6.2005 fest, dass Frau S zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B nicht geeignet ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wertet im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch das amtsärztliche Gutachten als schlüssig und widerspruchsfrei. Die verkehrspsychologische Untersuchung wurde nach den entsprechenden Bestimmungen der FSG-GV sowie der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Richtlinie zur Erstellung verkehrspsychologischer Stellungnahmen durchgeführt. Das Testverfahren stand in einem wissenschaftlich gesicherten Zusammenhang zum Verkehrsverhalten. Die Bewertung der Testergebnisse orientierte sich am psychologischen Normbegriff. Dabei wurde der jeweils erzielte Testwert mit einer großen Zahl anderer getesteter Personen aus der verkehrspsychologischen Fahreignungsdiagnostik verglichen und das Ergebnis in einem Prozentrangwert ausgewiesen.

 

Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin ist dieser verkehrspsychologische Test nicht nur für Berufskraftfahrer erforderlich, sondern erforderlichenfalls zwecks Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit auch von anderen Personen durchzuführen, wobei das Testverfahren so aufgebaut ist, dass generell Erfahrungen am Computer nicht erforderlich sind.

 

Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hat letztlich die verkehrspsychologische Stellungnahme seiner Beurteilung zu Grunde gelegt und es sind auch diesbezüglich keinerlei Bedenken aufgetreten, sein Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Fahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Wie bereits unter Pkt. 3 dargelegt wurde, hat der Amtsarzt unter Zugrundelegung einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme derartige Mängel im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung von Frau S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ausgeschlossen werden muss.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher zu Recht ihren Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen, die Berufungswerberin wurde durch diese Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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