Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521035/7/Kof/Hu

Linz, 30.08.2005

 

 

 

VwSen-521035/7/Kof/Hu Linz, am 30. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MM vertreten durch Herrn Notar Dr. JM gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.6.2005, Fe-464/2005, wegen Lenkberechtigung - Gruppe 1 - Kontrolluntersuchungen und Laborbefunde, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

die Auflage:

"Sie haben sich in 3, 6, 9 und 12 Monaten - erstmals am 27.8.2005 - (27.11.2005, 27.2.2006, 27.5.2006) einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde (im Original) bei der Behörde vorzulegen: Laborbefunde auf alkoholrelevante Parameter GGT, GOT, GPT, MCV und CDT"

aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage: § 14 Abs.5 FSG-GV

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG dem Berufungswerber (Bw)

  1. die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F mit der Auflage
  2. "Sie haben sich in 3, 6, 9 und 12 Monaten - erstmals am 27.8.2005 - (27.11.2005, 27.2.2006, 27.5.2006) einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde (im Original) bei der Behörde vorzulegen: Laborbefunde auf alkoholrelevante Parameter GGT, GOT, GPT, MCV und CDT" eingeschränkt und

  3. die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E, entzogen.

 

 

 

 

Der Bw hat gegen die unter Punkt I. (Lenkberechtigung Klassen A, B, B+E, F) vorgeschriebene Auflage, innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.7.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gegen die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E (Spruch - Punkt II) hat der Bw keine Berufung eingebracht.

Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 29.8.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Amtsarzt der belangten Behörde, Herr Dr. F.G., teilgenommen haben.

 

Voraussetzung für die Vorschreibung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen sowie der Vorlage von Laborbefunde auf alkoholrelevante Parameter, GGT, GOT, GPT, MCV und CDT ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV, dass der Betreffende entweder

VwGH vom 25.5.2004, 2003/11/0310; vom 18.3.2003, 2002/11/0209.

Dem Verfahrensakt sind keine begründeten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Bw alkoholabhängig war und/oder gehäuften Alkoholmissbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit begangen hat.

Auch bei der mündlichen UVS-Verhandlung ist derartiges nicht hervorgekommen.

 

Es war daher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 14 Abs.5 FSG-GV

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum