Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521040/2/Sch/Pe

Linz, 11.08.2005

 

 

 VwSen-521040/2/Sch/Pe Linz, am 11. August 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn O G vom 15. Juli 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen Punkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 2005, VerkR22-4000-21-2005, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde dem Antrag des Herrn O G, vom 6. Juni 2005 auf Wiederausfolgung des von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 30. März 2001 unter VerkR20-1116-2001/VB ausgestellten Führerscheines gemäß § 28 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) stattgegeben (Punkt I). Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich auf seine Kosten binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen (Punkt II).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber hinsichtlich Punkt II rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenngleich unbestritten ist, dass der Berufungswerber in der Bundesrepublik Deutschland ein Alkoholdelikt begangen hat, das an sich die von der Behörde angeordnete Nachschulung rechtfertigen würde, darf dies naturgemäß nur durch die hiefür zuständige Behörde erfolgen.

 

Gemäß § 35 Abs.1 FSG ist für die in diesem Bundesgesetzt vorgesehenen Amtshandlungen grundsätzlich in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese zuständig.

 

Gemäß § 3 Z3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit einer Behörde - sofern nicht an ein unbewegliches Gut oder an den Betrieb eines Unternehmens anzuknüpfen ist - nach dem Hauptwohnsitz dese Beteiligten, dann nach seinem Aufenthalt, letzten Hautwohnsitz (Sitz) und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.

 

Nach der Aktenlage befindet sich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers derzeit in der Bundesrepublik Deutschland, ein Nebenwohnsitz besteht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Salzburg. Sohin liegt für die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weder ein primärer noch sekundärer Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme einer örtlichen Zuständigkeit vor. Der alleinige Umstand, dass der Führerschein des Berufungswerbers von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgestellt worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem FSG.

 

Der Berufung war daher ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen stattzugeben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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