Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521041/5/Ki/Da

Linz, 24.08.2005

 

 

 

VwSen-521041/5/Ki/Da Linz, am 24. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn L S, E, E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H E, E, H, vom 18.7.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.7.2005, VerkR21-240-2005, betreffend Entzug der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, dass der Entzug der von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 18.3.2003, unter der Zl. VerkR20-801-2003/GM, erteilten Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F behoben wird, dies allerdings unter nachstehenden Auflagen:

 

Der Berufungswerber hat sich bis spätestens nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung, einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

 

Darüber hinaus hat der Berufungswerber in regelmäßigen Abständen von drei Monaten, ebenfalls gerechnet ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung, für die Dauer eines Jahres sich jeweils einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Labormedizin hinsichtlich CDT, MCV, Gamma-GT, Cholinesterasen zu unterziehen und die diesbezüglichen Befunde unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorzulegen.

 

Bezüglich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden allenfalls einzubringenden Berufung wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn L S die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 18.3.2003, unter Zl. VerkR20-801-2003/GM, erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt wird. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls einzubringenden Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 6.4.2005 und 25.5.2005, wonach der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgestellt habe, dass bei einem Wert von über 2,5 % der starke Verdacht auf chronischen Alkoholabusus in den vorausgegangenen Wochen vorliege. Im Hinblick auf die im Beobachtungszeitraum vorgelegten zwei Befunde mit erhöhten CDT-Werten lasse sich ein chronischer Alkoholmissbrauch ableiten und könne von einem bei der Wiedererteilung der Lenkberechtigung verlangten Abstinenznachweis keine Rede sein. Eine positive Beurteilung der Lenkereignung, insbesondere im Hinblick auf die Gruppe II, könne erst dann erfolgen, wenn über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten eine glaubhafte Abstinenz nachgewiesen wurde.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 18.7.2005 Berufung erhoben und beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung ersatzlos aufheben; den angefochtenen Bescheid der BH Gmunden vom 5.7.2005 hinsichtlich des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Bescheid eingebrachten Rechtsmittels aufheben; in eventu der eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkennen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Im Wesentlichen bringt der Berufungswerber vor, dass ein chronischer Alkoholmissbrauch durch ihn nicht vorliege. Dies würden auch der am 4.5.2005 vorgelegte Laborbefund, sowie der Befund vom 12.7.2005 zeigen. Sollte er tatsächlich chronischen Alkoholmissbrauch betreiben und etwa alkoholabhängig sein, wäre ein derartiges Absinken des CDT-Wertes bzw. das Unterschreiten des Normalwertes von 1,8 % über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht zu erwarten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG durch eine Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

Eine mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.4.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von mehr als 0,8 mg/l für die Dauer von vier Monaten entzogen. Die Wiedererteilung am 13.4.2004 erfolgte befristet bis zum 13.8.2005 unter der Auflage halbjährlicher CDT-Kontrollen. Eine am 14.2.2005 vorgelegte CDT-Kontrolle ergab einen Wert von 3,10 %, eine Kontrolluntersuchung am 4.4.2005 einen Wert von 5,38 %. Am 4.5.2005 wurde vom Berufungswerber ein Befund des Labors ss vorgelegt, wonach ein Wert von 1,26 % vorliegt.

 

Nach einer amtsärztlichen Untersuchung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde in der Folge der angefochtene Bescheid erlassen.

 

Im Berufungsverfahren wurde Herr S einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung durch eine Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung unterzogen und es stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Berufungswerber befristet geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 sowie der Gruppe 2 sei, dies unter der Voraussetzung einer Nachuntersuchung nach einem Jahr sowie Kontrolluntersuchungen hinsichtlich CDT, MCV, Gamma-GT, Cholinesterasen im Abstand von drei Monaten, welche der Behörde vorzulegen seien.

 

In der Begründung führte die amtsärztliche Sachverständige aus, dass laut einer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie es sich bei Herrn S um einen Zustand nach vermehrtem Alkoholkonsum von April 04 bis März 05 handle, wobei Alkohol vorwiegend zur Entspannung und Stimmungsaufhellung im Sinne eines Types 2 und 3 bei äußeren Belastungen nach einer Scheidung konsumiert wurde. Aus fachärztlicher Sicht würden sich keine Hinweise auf einen fortgesetzten Alkoholmissbrauch zeigen, sodass unter der Auflage weiter vorzulegender normaler Leberwerte die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 anzunehmen sei. Weiters würden sich aus einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 17.8.04 im Sinne der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfungen eine gute Leistungsfähigkeit zeigen, Mängel hätten in keinen der Teilbereiche verifiziert werden können. Ein Neurotraining sei absolviert worden. In Zusammenschau sei die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gegeben und auch die Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe 2.

 

Der Gutachterin lagen verkehrspsychologische Stellungnahmen vom 26.5.2004, 22.6.2004 und vom 12.8.2004 sowie ein nervenfachärztlicher Befund vom 19.8.2005 zur Verfügung.

 

4. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Überzeugung, dass das vorliegende amtsärztliche Gutachten, welches im Berufungsverfahren erstellt wurde, schlüssig ist und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Der Amtsärztin standen ein durchaus positiver verkehrspsychologischer und auch ein nervenfachärztlicher Befund zur Verfügung. Es ist somit durchaus nachzuvollziehen, dass derzeit weder eine Alkoholabhängigkeit noch ein entsprechender Alkoholmissbrauch gegeben sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass bei Herrn S derzeit weder eine akute Alkoholabhängigkeit noch ein akuter Alkoholmissbrauch gegeben ist. Nachdem die amtsärztliche Untersuchung auch sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben hat, ist er derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 gesundheitlich geeignet.

 

In Anbetracht des festgestellten Zustandes nach vermehrtem Alkoholkonsum von April 2004 bis März 2005 kann jedoch nach Auffassung der Berufungsbehörde ohne die Erteilung der von der Amtsärztin vorgeschlagenen Auflagen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass wiederum ein Rückfall eintreten könnte.

 

Aus diesem Grunde konnte zwar der Berufung dahingehend Folge gegeben werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung behoben wurde, es war jedoch erforderlich, die im Spruch angeführten Auflagen vorzuschreiben. Eine weitere Beurteilung wird dann nach Durchführung der vorgeschriebenen amtsärztlichen Nachuntersuchung vorzunehmen sein. Der Berufungswerber wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er den Auflagen nicht entsprechen bzw. falls die Laborbefunde oder die amtsärztliche Nachuntersuchung eine gesundheitliche Nichteignung indizieren würden, er mit einem sofortigen Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen hat.

1.5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

In Anbetracht dessen, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden von einer akuten gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers ausgegangen ist, war auch die Prognose, er könnte im Falle einer Beibehaltung der Lenkberechtigung eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, naheliegend. Wegen angenommener Gefahr im Verzug war daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung nicht rechtswidrig.

 

Das selbe gilt auch für den Antrag, die Berufungsbehörde möge eine aufschiebende Wirkung zuerkennen. In Anbetracht der nunmehrigen Sachentscheidung ist überdies eine Entscheidung über diesen Antrag obsolet geworden.

 

6. Als Folge der Berufungsentscheidung ist dem Berufungswerber der Führerschein wieder auszufolgen, wobei eine Eintragung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagen vorzunehmen sein wird.

 

Im Übrigen wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Berufung der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz (13 Euro) unterliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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