Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200178/52/Kl/Rd

Linz, 06.08.1997

VwSen-200178/52/Kl/Rd Linz, am 6. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt in der Berufungsangelegenheit F wegen Übertretung des Düngemittelgesetzes 1994 über den Antrag des J, auf Neufestsetzung der Zeugengebühr zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Zuerkennung von Zeugengebühren wird abgelehnt.

Rechtsgrundlage: § 51a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz iVm § 24 Verwaltungsstraf-gesetz.

Begründung:

Der Antragsteller wurde nach zweimaliger Ladung als Zeuge und jeweiligem Fernbleiben mit Ladungsbescheid des O.ö. Verwaltungssenates vom 17.6.1997, VwSen-200178/36/Kl/Rd, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.1997, Beginn: 8.30 Uhr, unter Androhung der zwangsweisen Vorführung geladen; die Zustellung der Ladung erfolgte eigenhändig am 20.6.1997. Diese Verhandlung wurde ausschließlich zur Einvernahme des Antragstellers als Zeugen anberaumt. Trotz der nachweislichen Ladung ist der Zeuge zu Verhandlungsbeginn nicht erschienen. Fernmündlich gab er vor Verhandlungsbeginn bekannt, den Termin übersehen zu haben und später zu kommen. Der Verhandlungsbeginn wurde auf 10.00 Uhr verschoben. Auch dieser Termin wurde vom Zeugen nicht wahrgenommen, sodaß die Verhandlung dann von 10.00 Uhr bis 10.20 Uhr ohne seine Einvernahme durchgeführt werden mußte.

Gemäß § 51a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG haben Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden oder deren Vernehmung, nachdem sie geladen wurden, ohne ihr Verschulden unterblieben ist, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Demgemäß wurde vom zuständigen Bediensteten des O.ö. Verwaltungssenates aufgrund der schriftlichen Geltendmachung von Zeugengebühren mit Schreiben vom 21.7.1997, VwSen-200178/45/Pf/Km, der Antrag abgelehnt, weil durch das verspätete Eintreffen des Antragstellers die Vernehmung nicht stattfinden konnte. Der nunmehr dagegen eingebrachte Antrag vom 31.7.1997 auf Neufestsetzung der Zeugengebühr stützt sich darauf, daß sich der Zeuge bereits um 10.15 Uhr im Haus Fabrikstraße 32 befunden habe, aber die Verhandlungsleiterin im Zimmer Nr. 18 nicht vorgefunden habe.

Weil aber die Zeugeneinvernahme ohne entschuldbaren Grund des Zeugen - die Ladung wurde mittels Bescheid eigenhändig an den Zeugen zugestellt - am 7.7.1997 um 8.30 Uhr nicht stattfinden konnte und der Zeuge auch zum verlegten Zeitpunkt um 10.00 Uhr nicht erschienen ist und auch - entgegen seinen Behauptungen - bis 10.20 Uhr nicht im Verhandlungssaal im Zimmer Nr. 18 im Haus Fabrikstraße 32 aufgetaucht ist, ist seine Einvernahme mit seinem Verschulden nicht zustandegekommen, weshalb aufgrund der zitierten Bestimmung, welche auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden war, ein Anspruch auf Zeugengebühren nicht gegeben war. Dies war nunmehr vom zuständigen Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates bescheidmäßig festzustellen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Unentschuldigtes Fernbleiben des Zeugen ist Verschulden; kein Anspruch auf Zeugengebühren

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