Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521046/2/Fra/He

Linz, 08.08.2005

 

 

 VwSen-521046/2/Fra/He Linz, am 8. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AW gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.7.2005, Zl. Fe-369/2005, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Gültigkeit der mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.2.2002, Zl. F551/2002, für die Klassen A und B erteilten Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Bw) wie folgt eingeschränkt: "Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 16.9.2005 und am 16.12.2005, 16.3.2006, 16.6.2006 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde (in Original) bei der Behörde vorzulegen: Facharzt für Labormedizin - auf normwertige alkoholrelevante Laborparameter (GGT, MCV, CDT)."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw verweist auf den Laborbefund Dris. R. aus dem sich ergibt, dass er normale Leber- und Cholesterinwerte habe. Er vertritt die Auffassung, dass die vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen nicht notwendig und auch mit erheblichen Kosten verbunden seien. Zutreffend sei, dass er anlässlich des Anlassvorfalles erheblich alkoholisiert gewesen sei. Im Hinblick auf den Befund Dris. R. seien jedoch die angeordneten ärztlichen Kontrolluntersuchungen nicht zweckmäßig und nicht nachvollziehbar, weshalb er den Antrag stelle, ihm die Lenkberechtigung unbefristet zu erteilen und insbesondere von weiteren Laboruntersuchungen Abstand zu nehmen.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich ua ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht.

 

4.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten Dris. H. vom 16.6.2005, wonach der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B unter den oa Auflagen geeignet ist. Dieses Gutachten nimmt Bezug darauf, dass dem Bw die Lenkberechtigung wegen Übertretungen des § 5 StVO 1960 bereits zweimal entzogen wurde. Bei der letzten Übertretung wurde ein Blutalkoholgehalt durch die Gerichtsmedizin Salzburg mittels GC von 2,59 Promille festgestellt. Der Amtsarzt weist darauf hin, dass bei einem, wie beim gegenständlichen Delikt festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,59 Promille medizinischenseits jedenfalls von einer erhöhten Alkoholtoleranz, wie sie bei chronischem Alkoholmissbrauch oder gar Alkoholkrankheit vorkommt, ausgegangen werden müsse; dazu passen jedoch weder der grundsätzlich gute Eindruck noch die Angaben zu den Trinkgewohnheiten. Das Gutachten bezieht auch die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "I" vom 3. Juni 2005 mitein. Diese lautet (auszugsweise) wie folgt: "Herr M B bot den Befund einer im Sinne der Fragestellung befriedigenden Intelligenz und Kurzzeitmerkfähigkeit (Immediatgedächtnis). Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung bot sich folgendes Bild: Die reaktive Dauerbelastbarkeit ist derzeit ausreichend und die übrigen Leistungsfunktionen sind befriedigend ausgebildet. Defizite sind in keinem Teilbereich festzustellen. Im persönlichkeitsbezogenen Screeningfragebogen KFP30 wird hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentiales keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen. Die Kontrollskala des empirisch-statistisch genormten Persönlichkeitsfragebogens FPI-R weist eine deutliche Normabweichung aus, welche auf eine Orientierung der Antworten an sozialer Erwünschtheit hindeutet. Dies spricht für eine Abwehrhaltung. Es zeigen sich Hinweise auf eine Abwehr von negativen Gefühlen, von Problemen und Konflikten. Eine latente Gefährdung zu einem Wirkungstrinken kann nicht ausgeschlossen werden. Im Fragebogen zum funktionalen Trinken ist keine erhöhte subjektive Bedeutung des Alkohols verifizierbar (FFT). der festgestellte Alkoholgehalt am Tag des Verkehrsverstoßes (Anmerkung: 12.3.2005) deutet auf eine erhöhte Alkoholtoleranz hin, diesbezüglich ergeben sich im Explorationsgespräch aber divergierende Daten. Genaue alkoholrelevante Laborwertkontrollen werden (weiterhin) empfohlen. In der Nachschulung kann sich der Untersuchte mit seinen Trinkmustern als auch mit den Gefahren eines Lenkens eines Kfz unter Alkoholeinfluss problembewusst und selbstkritisch auseinandersetzen. Derzeit ist die sog. psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung knapp ausreichend gegeben. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Bw derzeit bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken. Voraussetzung sind alkoholrelevante Laborwerte in der Norm. Empfehlung: Zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr, um die Gefahr des Alkoholmissbrauches kontrollieren zu können; Kontrolluntersuchung des Persönlichkeits- und Einstellungsbereiches in einem Jahr; Besuch einer Alkoholberatung im Anschluss an die Nachschulung."

Der Amtsarzt folgert sohin in seinem Gutachten, dass angesichts des insgesamt zweiten aktenkundigen Deliktes nach § 5 StVO 1960 nebst des zur gegenständlichen Tatzeit hohen Alkoholisierungsgrades von 2,59 Promille Blutalkoholgehalt (eine gesteigerte Alkoholtoleranz ist demnach primär nicht eindeutig ausschließbar), der Bw unter Einhaltung der oa Auflagen (Beibringung normwertiger alkoholrelevanter Laborwerte) zwecks rechtzeitiger Erfassung eines (dann allerdings eignungsausschließenden!) Durchbrechens der derzeit offenbar moderaten Trinkgewohnheiten bedingt geeignet ist. Sollte sich der Bw bewähren, könnten weitere Laborkontrollen im Anschluss an den Beobachtungszeitraum entfallen.

Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten sohin eindeutig aufgezeigt, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist und was er seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Das Gutachten ist ausreichend begründet und enthält keine Widersprüche, weshalb es beweiskräftig ist und der Entscheidung zugrunde zu legen war.

In diesem Zusammenhang ist nämlich hervorzuheben, dass der Bw am 12.3.2005 einen Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von 2,59 Promille gelenkt hat. Die Schlussfolgerung des Amtsarztes, dass - auch unter Zugrundelegung - der verkehrspsychologischen Stellungnahme - eine gesteigerte Alkoholtoleranz demnach primär nicht eindeutig ausschließbar ist, ist demnach nachvollziehbar.

Der Bw hat diesem Gutachten nichts Entscheidungswesentliches entgegengesetzt. Der Hinweis auf den Laborbefund Dris. R. muss ins Leere gehen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Bw im Hinblick auf dieses Verfahren seine Trinkgewohnheiten moderiert hat und der oa Befund keinen zeitlichen Verlauf darstellt. Im Hinblick auf den exorbitanten Alkoholgehalt zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO 1960 am 12.3.2005 ist jedoch die Vorschreibung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen, um die Gefahr eines Alkoholmissbrauches kontrollieren zu können, begründet.

Wenn der Bw die Kosten der Untersuchung ins Treffen führt, so muss dieser Einwendung ein Erfolg versagt werden. Die damit verbundenen Kosten müssen vor den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in den Hintergrund treten.

Der Berufung konnte daher aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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