Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521050/2/Zo/Pe

Linz, 16.08.2005

 

 

 

VwSen-521050/2/Zo/Pe Linz, am 16. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L D, vom 1.7.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29.6.2005, VerkR21-482-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z7 lit.a und Abs.4, §§ 24 Abs.1 und 25 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die von der BPD Linz am 31.7.1998 zu Zl. F 6061/67 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Entzugsdauer drei Monate beträgt und ihm vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 29.6.2005 einen Pkw gelenkt hatte, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber seinen Fehler bedauert. Wegen seines Führerscheinentzuges ist es ihm nicht möglich bei seinem Arbeitgeber (M) zu arbeiten, weil er von seiner Wohnadresse nur eine schlechte öffentliche Verkehrsverbindung zu seinem Arbeitsplatz hat. Dadurch sei er in seiner Existenz gefährdet, weshalb er ersuchte, die Entzugsdauer herabzusetzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu VerkR21-425-2005. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und vom Berufungswerber auch nicht bestritten wird (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.6.2005, VerkR21-425-2005, die Lenkberechtigung der Klasse B für einen Monat entzogen. Dieser Bescheid wurde am 17.6.2005 durch Hinterlegung zugestellt. Grund für diesen Entzug war ein Alkoholdelikt des Berufungswerbers am 28.5.2005, wobei ihm im Rahmen der damaligen Amtshandlung die Lenkberechtigung vorläufig abgenommen worden war.

 

Am 11.6.2005 um 23.15 Uhr lenkte der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen in Linz auf der Wankmüllerhofstraße, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entzogen worden war. Wegen dieses Vorfalles wurde er mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.2005, VerkR96-18242-2005, bestraft.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommen Führerscheines lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land steht für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber am 11.6.2005 um 23.15 Uhr einen Pkw lenkte, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entzogen worden war. Der Berufungswerber bestreitet diesen Sachverhalt auch nicht. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG verwirklicht. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass ihm zum Zeitpunkt des Lenkens des Pkw der Führerscheinentzugsbescheid noch nicht zugestellt war, unabhängig davon war ihm aber die Lenkberechtigung bereits am 28.5.2005 aufgrund eines Alkoholdeliktes vorläufig abgenommen worden.

 

Das Lenken eines Pkw trotzt entzogener Lenkberechtigung bzw. trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines stellt eine der schwerwiegendsten Verkehrsübertretungen dar und ist jedenfalls als verwerflich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG anzusehen. Es mag durchaus zutreffen, dass dem Berufungswerber nicht bewusst war, dass diese Verwaltungsübertretung zu einem weiteren Entzug der Lenkberechtigung führt, der erhebliche Unrechtsgehalt seines Verhaltens musste ihm aber - so wie jedem anderen Kraftfahrzeuglenker klar sein. Diese Wertung seines Verhaltens führt dazu, dass der Berufungswerber derzeit nicht als Verkehrszuverlässig anzusehen ist. Die Erstinstanz hat ihm daher zu Recht die Lenkberechtigung gemäß § 25 Abs.3 FSG für die Dauer von drei Monaten entzogen. Dabei handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer der Entziehung.

 

Zum Berufungsvorbringen, wonach die Entziehung der Lenkberechtigung für den Berufungswerber schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit handelt. Nicht verkehrszuverlässige Personen müssen zum Schutz der sonstigen Verkehrsteilnehmer vom Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden, wobei auf persönliche bzw. wirtschaftliche Nachteile der nichtverkehrszuverlässigen Personen nicht Rücksicht genommen werden kann. Es war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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