Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521051/11/Sch/Hu

Linz, 02.02.2006

 

 

 

VwSen-521051/11/Sch/Hu Linz, am 2. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E H, vertreten durch die Rechtsanwälte G, K, P, L OEG vom 14.7.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.6.2005, VerkR21-522-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wegen gesundheitlicher Nichteignung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. September 2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau E H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, Mag. H L, Rechtsanwälte OEG, M, L, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B gemäß § 24 Abs.1 und 4 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab 22.11.2004 (Zustellung des Mandatsbescheides) gemäß §§ 25 Abs.2 und 32 Abs.1 FSG verfügt und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG 1991 aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung und den dort detailliert erörterten Sachverhalt im angefochtenen Bescheid, insbesondere das eindeutig negative Ergebnis der Beobachtungsfahrt im Beisein der Amtsärztin, verwiesen.

 

Unbeschadet dessen wurde von der Berufungsbehörde am 1. September 2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, an der auch die Berufungswerberin teilgenommen hat. In diesem Zusammenhang wird aus der Verhandlungsschrift auszugsweise zitiert:

 

"Auf die Frage, welcher Marke und Type ihr Fahrzeug sei, gibt die Bw an:

Das Fahrzeug befindet sich in der Garage.

Über Nachfragen wird angegeben:

Mein Fahrzeug ist ein Pkw der Marke Toyota Corolla. Ich habe niemals ein Problem beim Lenken von meinem Fahrzeug gehabt. Ich bin immer tadellos gefahren und noch nie beanstandet worden. Ich war beim Fahren immer korrekt.

Zu der aktenkundigen Beobachtungsfahrt gebe ich an:

Ich habe immer nach rückwärts geschaut. Ich bin im Ortsgebiet etwas über 50 km gefahren.

Die Bw legt dem Verhandlungsleiter ein handschriftliches Schreiben vor und weist auf folgende Textpassage hin:

Ohne weiteren Kommentar deutet die Bw auf die Zeile: Aber ich bin trotzdem total konzentriert gefahren. Datiert ist das erwähnte Schreiben mit 19.8.2005. Ein Anschreiben findet sich auf dem Schreiben nicht, jedoch ein Eingangsstempel der Kanzlei des Rechtsvertreters.

Auf die Beobachtungsfahrt und allfällige selbst festgestellte Mängel gibt die Bw an:

Ich habe keine Probleme."

 

Von der Rechtsmittelbehörde wurde aufgrund eines entsprechenden eindringlichen Ersuchens der Berufungswerberin eine neuerliche Beobachtungsfahrt, auf Wunsch im Beisein eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Amtssachverständigen, veranlasst und am 22.11.2005 durchgeführt. Bei der Fahrt dabei waren sowohl der Rechtsvertreter der Berufungswerberin als auch ein Fahrlehrer der Fahrschule, die das entsprechende Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat. In seinem Gutachten vom 9.1.2006 kommt der Sachverständige zu folgender Schlussfolgerung:

 

"Aus Sicht des techn. ASV ist als Ergebnis der Beobachtungsfahrt festzustellen, dass Frau H E nicht in der Lage ist, allfällige gesundheitliche Mängel durch besondere Geübtheit, routinierte Fahrweise bzw. defensives Fahrverhalten zu kompensieren. Auch wenn davon auszugehen ist, dass durch das offensichtlich intensive Training im Vorfeld der Beobachtungsfahrt Gefahrensituationen und Problemstellungen minimiert wurden, ist auszuführen, dass insbesondere ein ausreichender Überblick über komplexere Situationen und rasches Umsetzen erfasster Umstände (z.B. ein Einfahren in eine stärker frequentierte Straße bzw. beim Fahrstreifenwechsel) nicht gegeben ist.

Trotz des offensichtlich intensiven Trainings und der von Frau H unzweifelhaft auch teilweise umgesetzten Inhalte (z.B. jeweils sehr gutes Verhalten in Kreisverkehrsanlagen) ist auf den verhinderten Verkehrsunfall durch den Fahrlehrereingriff im Zuge der Beobachtungsfahrt und über die auftretenden Problemstellungen zu verweisen, sodass aus Sicht des technischen Amtssachverständigen die Feststellungen der Erstbehörde im Wesentlichen zu bestätigen sind."

 

Dieses Gutachten ist der Berufungswerberin im Wege ihres Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht worden, sie hat hierauf persönlich eine längere Stellungnahme abgegeben, die aber nicht geeignet ist, das vorzitierte Gutachten zu erschüttern.

 

Angesichts der beträchtlichen Defizite der Berufungswerberin ist nicht nur die Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B, sondern auch das von der Erstbehörde verfügte Lenkverbot für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge schlüssig und geboten.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch im Rahmen des, nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates umfangreichen, Berufungsverfahrens nicht in Zweifel zu ziehen waren. Es musste daher mit der Abweisung des Rechtsmittels vorgegangen werden.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum