Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521053/2/Ki/Da

Linz, 05.08.2005

 

 

 VwSen-521053/2/Ki/Da Linz, am 5. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, M, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, S, S, vom 27.7.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.7.2005, VerkR20-2749-2004/BR, betreffend Anordnung sich zwecks Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr S aufgefordert wird, sich binnen einem Monat ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.5.2005, VerkR20-2749-2004/BR, wurde Herr S aufgefordert, sich am Mittwoch, den 15.6.2005 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf Zimmer Nr. 7 zwecks Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, das seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilen soll, einzufinden. Es wurde ihm angedroht, dass, sollte er bis 15.7.2005 seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht nachweisen können, ihm gleichzeitig die Lenkberechtigung entzogen werden könnte.

 

Zufolge einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung vom 25.5.2005 wurde Herr S mit dem nunmehr angefochtenen in der Präambel angeführten Bescheid aufgefordert, sich am Montag, den 25.7.2005 zwischen 08.00 und 09.00 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf Zimmer Nr. 7 zwecks Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, das seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilen soll, einzufinden. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen bzw. bis 25.8.2005 seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht nachweisen können, ihm seine Lenkberechtigung entzogen werde. Außerdem wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass Herr S wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden wäre. Er habe am 22.3.2005 in Mattighofen mit Händen und mit dem Fuß gegen in einer Kolonne vorbeifahrende Fahrzeuge geschlagen bzw. getreten und dabei vorsätzlich fremde Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert beschädigt. Derartige Gemütsausbrüche würden nach Ansicht der Behörde eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen zumal er auch in früheren Zeiten bereits ähnliche Vorfälle zu verzeichnen hatte und bei der letzten Untersuchung sein Führerschein auf Grund seiner psychischen Instabilität befristet worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 27.7.2005, es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben jedenfalls der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

3. Als Begründung wird im Wesentlichen bemängelt, dass die Behörde den Sachverhalt nicht genügend ermittelt bzw. die Entscheidung mangelhaft begründet habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt:

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Mattighofen vom 26.4.2005 trat der Berufungswerber am 22.3.2005, gegen 19.20 Uhr in 5230 Mattighofen, im Bereich des StrKm 16,8 der Braunauer B 147, in alkoholisiertem Zustand und aus Wut über den herrschenden Verkehr, mit dem Fuß gegen die in einer Kolonne vorbeifahrenden Fahrzeuge.

 

Laut Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7.6.2005, AZ 7 Hv 63/05k, welches laut Urteilsvermerk seit 13.6.2005 rechtskräftig ist, hat Herr S durch sein Verhalten vorsätzlich fremde Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert beschädigt und er wurde deshalb gerichtlich verurteilt.

 

Darüber hinaus hat sich Herr S laut Niederschrift des Gendarmeriepostens Mattighofen vom 22.3.2005, welche von ihm eigenhändig unterfertigt wurde, eingestanden, dass er böse wurde, weil kein Auto stehen geblieben sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat zunächst den oben angeführten Mandatsbescheid und nach Erhebung einer Vorstellung den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einen rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0103, näher ausgeführt, dass ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig ist, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Im vorliegenden Falle hat Herr S beim gegenständlichen Vorfall ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls Bedenken dahingehend begründen, dass bei ihm eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung der Anpassung (§ 13 FSG-GV) gegeben sein bzw. dass allenfalls eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd § 17 FSG-GV vorliegen könnte, zumal doch von einem besonnenen Verkehrsteilnehmer, egal ob Fußgänger oder Fahrzeuglenker, erwartet werden muss, dass er auch auf ein allfälliges Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht derart emotional reagiert und darüber hinaus Sachbeschädigungen vorsätzlich herbeiführt.

 

Unabhängig davon, ob es bereits früher diverse Vorfälle gegeben hat, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle tatsächlich begründete Bedenken dahingehend bestehen, ob Herr S noch zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich geeignet ist. Eine endgültige Beurteilung der gesundheitlichen Eignung kann selbstverständlich erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens erfolgen.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Auftrag nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Verlängerung der von der Erstbehörde festgelegten Frist wird als angemessen angesehen.

7. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass Fahrzeuglenker, bei denen die gesundheitliche Eignung in Frage steht, generell eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellen können, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

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