Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521055/2/Ki/Da

Linz, 09.08.2005

 

 

 VwSen-521055/2/Ki/Da Linz, am 9. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, T, W, vom 19.7.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.7.2005, VerkR21-495-2005/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 24 Abs.1 Z1 FSG; § 14 Abs.1 FSG-GV; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 Abs.1 FSG dem Berufungswerber mit Wirkung ab Bescheidzustellung die von der BH Linz-Land am 21.6.2001 unter Zahl VR20-524-2001/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 19.7.2005 Berufung erhoben, er strebt die Behebung des angefochtenen Bescheides an und vermeint im Wesentlichen, dass er gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei, darüber hinaus führt er aus, dass er die Lenkberechtigung berufsbedingt benötigen würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt die angefochtene Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG, welches von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Dr. B D, am 28.6.2005 erstellt wurde. Danach ist Herr S derzeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, gesundheitlich nicht geeignet.

 

In der Begründung führte die Amtsärztin aus, dass Herr S amtsärztlich untersucht wurde, weil er substanzbeeinträchtigt ein KFZ gelenkt habe. Der klinische Befund sei unauffällig, der Harnbefund am 21. und am 24.6.2005 sei negativ gewesen. Beim Psychiater habe Herr S angegeben nun abstinent zu sein und dies auch durch einen Harnbefund Ende des Jahres 2004 nachgewiesen zu haben. Dieser Harnbefund liege aber nicht vor. Eine aktuelle Substanzabhängigkeit sei nicht festgestellt worden, eine verkehrspsychologische Untersuchung sei angeraten worden und sei in der FSG-GV § 14 (3) auch für den Fall des Lenkens in substanzbeeinträchtigtem Zustand zwingend vorgesehen. Vom Verkehrspsychologen sei die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall in frühere Drogenkonsumgewohnheiten und eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss als deutlich erhöht beurteilt und eine Nichteignung festgestellt worden. Eine einjährige kontrollierte Drogenabstinenz sei gefordert worden.

 

Im Juni 2005 unterzog sich Herr S einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Der Facharzt führte in seinem Gutachten vom 23.6.2005 unter Darlegung des aufgenommenen Befundes zusammenfassend aus, dass seines Erachtens die psychophysische Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Lenkberechtigung gegeben sei, Details müssten jedoch aus einer verkehrspsychologischen Untersuchung hervorgehen. Sollte diese verkehrspsychologische Untersuchung keine wesentlichen Einschränkungen ans Tageslicht bringen und sollte auch der aktuelle Laborbefund unauffällig sein, befürworte er unter diesen Voraussetzungen die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klasse B, allerdings mit der Auflage einer Befristung.

 

Am 27.6.2005 hat sich Herr S einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle fair-care unterzogen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 27.6.2005 führte der die Untersuchung durchführende Verkehrspsychologe aus, dass vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht geeignet sei.

 

Zwar wären die intellektuellen Leistungsvoraussetzungen und das Erinnerungsvermögen ausreichend gegeben, bei Würdigung der Vergangenheit, die neben einer deutlich herabgesetzten Normorientierung eine erhöhte gesundheitliche Risikobereitschaft und verminderte Widerstandsfähigkeit gegenüber sozialen Gruppenzwängen erkennen lässt, erscheine die Drogenabstinenz noch unzureichend lange in das Gesamtverhalten integriert. Die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall in frühere Drogenkonsumgewohnheiten und eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss sei derzeit noch deutlich erhöht.

 

Bei Würdigung der Vorgeschichte sei vom Untersuchten zumindest eine einjährige Drogenabstinenz, die amtsärztlicherseits engmaschig mittels spezifischer Labortests zu kontrollieren sei, zu fordern. Unter dieser Voraussetzung könnte bei zwischenzeitlicher Deliktfreiheit im und außerhalb des Straßenverkehrs eine befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung ohne weitere verkehrspsychologische Untersuchung erfolgen. In einem insgesamt 24monatigen Befristungszeitraum wären weiterhin regelmäßige und engmaschige Harntests zu fordern.

 

Bezüglich kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen wurde festgestellt, dass diese in ihrer Gesamtheit ausreichend gegeben sind und den Anforderungen im Sinne der Fragestellung entsprechen würden.

 

5. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass das amtsärztliche Gutachten und die diesem zu Grunde liegenden Gutachten der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle bzw. des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie schlüssig und widerspruchsfrei sind. Wohl finden sich im psychiatrischen Gutachten Ausführungen dahingehend, dass die psychophysische Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Lenkberechtigung gegeben sein könnte, im Gutachten wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Details aus einer verkehrspsychologischen Untersuchung hervorgehen müssten. Nur dann, wenn diese verkehrspsychologische Untersuchungen keine wesentlichen Einschränkungen ans Tageslicht bringen, würde der Facharzt die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klasse B befürworten.

 

Wie bereits dargelegt wurde, hat die verkehrspsychologische Untersuchung jedoch zu Tage gebracht, dass derzeit eine gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die u.a. von Suchtmittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zur Zeit die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall des Berufungswerbers in frühere Drogenkonsumgewohnheiten und eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss noch deutlich erhöht ist und es geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass befürchtet werden muss, dass er den Konsum der Suchtmittel derzeit nicht soweit einschränken kann, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist. Demnach ist derzeit die gesundheitliche Eignung des Herrn S zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben und es war die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von Gesetzes wegen verpflichtet, ihm die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung zu entziehen.

6.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Im Falle einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen würde das Lenken eines Kraftfahrzeuges eine generelle Gefahr für die Verkehrssicherheit und damit das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellen. Im Interesse des öffentlichen Wohles war daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzuge geboten.

 

7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum