Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521056/2/Bi/Be

Linz, 10.08.2005

 

 

 

VwSen-521056/2/Bi/Be Linz, am 10. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vom 28. Juli 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14. Juli 2005, VerkR20-515-1992, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Urfahr-Umgebung am 5. Juni 1998, VerkR20-515-1992, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 26 Abs.1 Z2 iVm 25 Abs.3 FSG für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 10. Mai 2005 bis einschließlich 10. November 2005, entzogen. Weiters wurde ihm gemäß § 24 Abs.3 FSG aufgetragen, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 21. Juli 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw bestreitet nicht, dass er am 10. Mai 2005 um 21.20 Uhr in Linz, ca 5 m nach dem Haus Nr.328, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht hat. Er habe sein Fahrzeug bei Strkm 7.2 angehalten, seine Schwester angerufen und sie ersucht, ihn abzuholen und zum nächsten Wachzimmer zu bringen, da er einen bei der "Lederfabrik" abgestellten Pkw im Vorbeifahren gestreift habe. Seine Schwester wohne in Oberneukirchen und bis zu ihrem Eintreffen habe es einige Zeit gedauert, jedoch sei sie kurz nach Eintreffen der Polizei gekommen. Dieser Vorfall sei für ihn sehr erschreckend gewesen und habe ihm gezeigt, wie schnell es zu einem Verkehrsunfall kommen könne. Zum Glück sei nur Sachschaden entstanden. Sein Fahrverhalten seit 1992 sei unauffällig gewesen, er sei immer fahrtüchtig gewesen und sei unbescholten. Er sei nun auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, was einen enormen Zeitaufwand bei der An- und Abfahrt zu seiner Arbeitsstelle in Linz bedeute. Er müsse bei seiner Tätigkeit als Kälteanlagentechniker auch gemeldete Störungen beheben und benötige dazu den Führerschein. Er zeige sich sehr reuig. Die Summe der Schäden, der Strafen und der bereits absolvierten Nachschulung stellten eine enorme Einschränkung seiner finanziellen Planung für die nächsten Jahre dar; es sollte mit Sicherheit der erste und letzte derartige Vorfall gewesen sein. Er beantragt eine Verminderung der Entziehungsdauer.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit rechtskräftigem Straferkenntnis der BPD Linz vom 29. Mai 2005, S 15659/LZ/05/VS1, wegen Übertretungen gemäß §§ 5 Abs.1 udn 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft wurde. Zugrundezulegen ist, dass der Bw am 10. Mai 2005, 21.20 Uhr, den in Linz, B126 Leonfeldner, gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand insofern befand, als der um 22.07 Uhr durchgeführte Alkotest einen günstigten Wert von 0,75 mg/l AAG ergab. Der Bw hat einen auf dem Gehsteig beleuchtet abgestellten Pkw bestreift und nach dem Anstoß die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Er wurde von der zum Unfallort gerufenen Polizei beim Parkplatz bei km 7.2 der B126 angetroffen und auf der Grundlage des Ergebnisses des Alkotests der Führerschein gegen Bestätigung vorläufig abgenommen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 sind für die Wertung der im Abs.1 genannten und im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ...

Gemäß § 26 Abs.1 Z2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen wird, ... die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Der Bw wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis ua wegen einer Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft und er hat damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, die unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

Die Erstinstanz hat zunächst mit Mandatsbescheid vom 23. Mai 2005 eine Entziehungsdauer von 7 Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgesprochen, diese jedoch schon im angefochtenen Bescheid auf 6 Monate herabgesetzt.

Eine weitere Herabsetzung der Entziehungsdauer ist jedoch insofern ausgeschlossen, weil der Bw nicht nur in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,75 mg/l AAG, der einem BAG von 1,5 %o entspricht, ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, sondern danach ohne anzuhalten die Fahrt fortgesetzt hat und erst bei km 7.2 der B126, während er auf seine telefonisch herbeigerufene Schwester wartete, angetroffen werden konnte. Hätte sich der Lenker des beschädigten Pkw nicht zufällig in der Nähe seines Fahrzeuges aufgehalten und das Fahrzeug des Bw gesehen, wäre die Ausforschung des Bw erheblich erschwert gewesen.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol in einem derartigen Ausmaß beeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Der Bw hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in erheblich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei im Hinblick auf die Verwerflichkeit zu bedenken ist, dass eine Streifung eines in Fahrtrichtung des Bw gesehen rechts beleuchtet abgestellten Pkw erfolgte. Der Bw war offenbar nicht einmal mehr in der Lage, ein beleuchtetes und damit von weitem erkenn- und berechenbares stehendes Fahrzeug in sein Fahrverhalten einzubauen.

Der Umstand, dass er nach dem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, ist in die Wertung der bestimmten Tatsache ebenso mit einzubeziehen, sodass die ohnehin gegenüber dem Mandatsbescheid schon herabgesetzte Entziehungsdauer jedenfalls insofern gerechtfertigt ist, als aufgrund seines unbescholtenen Vorlebens davon ausgegangen werden kann, dass er nach Ende der Entziehungsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Zur seit dem Vorfall am 10. Mai 2005 verstrichen Zeit ist zu sagen, dass sich der Bw offenbar wohlverhalten und die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker laut Bestätigung der 1A Sicherheit Verkehrspsychologische Lösungen GmbH, Salzburg, vom 26. Juli 2005 absolviert hat, was insgesamt für ihn spricht, aber noch nicht bedeutet, dass dadurch die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit wesentlich beschleunigt wird, zumal seit dem Vorfall erst drei Monate vergangen sind.

Die festgesetzte Entziehungszeit - das ist die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit - von sechs Monaten ist unter Berücksichtigung der oben genannten und in die Wertung einfließenden Umstände als gerade noch ausreichend anzusehen. Ansätze für eine geringere Entziehungsdauer waren nicht zu finden, zumal auch die Argumente des Bw im Rechtsmittel ins Leere gehen.

Beim Entzug der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH v 20.3.2001, 99/11/0074, mit Vorjudikatur, ua).

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die berufliche Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt (vgl VwGH v 30.5.2001, 2001/11/0081, unter Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166). Jedoch sind die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im übrigen ist davon auszugehen, dass sich der Bw schon bei Antritt der Heimfahrt in seinem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand über mögliche sich daraus ergebende Konsequenzen und Folgen bewusst sein musste, was ihn trotzdem nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a ua eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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