Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521057/2/Kof/He

Linz, 16.08.2005

 

 

 

VwSen-521057/2/Kof/He Linz, am 16. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MN gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.5.2005, VerkR21-10-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z3 und 7 Abs.3 Z12 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (= 9. Mai 2005) entzogen.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 11.5.2005) eingebracht.

Der Bw bringt darin vor, dass er sich im Straßenverkehr immer rücksichtsvoll verhalten und bei Begehung der Suchtmitteldelikte den Pkw nicht verwendet habe.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gem. § 67d Abs.3 1. Satz AVG als nicht erforderlich erachtet, da der Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat.

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.4.2005, 21 Hv 45/05 wegen dem Vergehen nach § 28 Abs.1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten - davon drei Monate unbedingt und neun Monate bedingt unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - verurteilt.

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw in L., O. und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs.6 SMG) mit den Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er im Zeitraum von Herbst 2002 bis Jänner 2004 monatlich je 1 kg Cannabiskraut, insgesamt etwa 10 bis 12 kg zum Kilopreis von Euro 2.000 bis 2.500 von (Herrn) M.T. ankaufte, um davon eine Menge mit zumindest 20 Gramm THC-Reinsubstanz weiter in Verkehr zu setzen.

Dieses Urteil ist - durch Rechtsmittelverzicht des Bw - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an dieses rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden; VwGH vom 20.2.2001, 98/11/0317 uva.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28 Abs.2 bis 5 SMG begangen hat.

 

Die bestimmten Tatsachen, welche zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen können, sind in § 7 Abs.3 FSG aufgezählt.

Aus dem Wort "insbesondere" folgt, dass es sich um eine "demonstrative Aufzählung" handelt.

Es können demnach auch andere als in § 7 Abs.3 leg.cit. erwähnte Verhaltensweisen, welche geeignet sind die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn diese im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt gleichkommen.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93711/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Darauf, dass der Bw bei Begehung der Suchtgiftdelikte kein Kfz verwendet hat, kommt es nicht an; siehe die Grundtner, KFG, 5. Auflage, E43 zu § 66 KFG (Seite 453) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Dass der Bw sich "in straßenverkehrsrechtlicher Sicht" bisher wohlverhalten hat, ist im vorliegenden Fall ebenfalls rechtlich nicht von Bedeutung;

VwGH vom 16.5.1989, 89/11/0055.

 

 

 

 

 

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer ist - zum Nachteil des Bw - auf Nachstehendes hinzuweisen:

insgesamt etwa 10 bis 12 kg!)

 

Vor allem ist jedoch auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.1993, 92/11/0280 zu verweisen:

Der do. Beschwerdeführer hat im Zeitraum Mai/Juni 1990 ca. 1 kg Cannabis in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht und wurde deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der VwGH hat eine Entzugsdauer von zwei Jahren als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Im gegenständlichen Fall des Bw

 

Im Hinblick auf das zitierte VwGH-Erkenntnis ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer jedenfalls gerechtfertigt.

Eine Herabsetzung der Entzugsdauer kommt daher nicht in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder

Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 28 SMG - Cannabis

Entziehung der Lenkberechtigung

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