Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521063/4/Sch/Pe

Linz, 14.09.2005

 

 

 

VwSen-521063/4/Sch/Pe Linz, am 14. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn P H auf Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juli 2005, VerkR20-2081-2005/UU, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung einer Auflage zu Recht erkannt:

 

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Berufung wird Folge gegeben und haben sowohl die Befristung als auch die Auflage im Hinblick auf eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 74 Abs.1 bzw. 66 Abs.1 iVm 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juli 2005, VerkR20-2081-2005/UU, wurde Herrn P H, die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B gemäß § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) unter der Vorschreibung, sich innerhalb eines Jahres neuerlich unter Vorlage des HBA1C-Wertes gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zulassen, bis 28. Juli 2006 befristet erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf Befristung und Auflage rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe vor dem Oö. Verwaltungssenat:

 

Gemäß § 74 Abs.1 AVG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

 

Verfahren zur Erteilung bzw. Entziehung von Lenkberechtigungen sind Verwaltungsverfahren und kann daher die Bestimmung des § 51a VStG, wonach einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungssenat unter bestimmten Voraussetzungen ein für ihn kostenloser Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen ist, nicht Anwendung finden. Dem Antrag des Berufungswerbers fehlte sohin jegliche Rechtsgrundlage, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war.

 

4. In der Sache selbst ist zu bemerken:

 

Die bescheidmäßige Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers sowie die Auflage zur Durchführung einer Kontrolluntersuchung vor Ablauf der Befristung entsprechen weder der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich noch dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. Jänner 2005, Gz.: BMVIT-171.304/0001-II/ST4/2005, worin sich das Ministerium ausführlich mit der Frage der aus "amtsärztlicher Vorsicht" und unkritischer Übernahme durch die Behörde in Bescheide Eingang findende Befristungen und Auflagen auseinandersetzt. Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung, diesen Erlass im Detail wiederzugeben, da er der Erstbehörde bekannt sein sollte.

 

Jedenfalls ist damit (endlich) klargestellt, dass ein amtsärztliches Gutachten in seiner Begründung im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit von Befristungen und Auflagen gewissen Anforderungen entsprechen muss. Im gegenständlichen Fall entspricht das amtsärztliche Gutachten diesen Anforderungen insofern nicht, als lediglich von zweideutigen Aussagen des Verkehrspsychologen die Rede ist, die aber, wenn der Amtsarzt hiebei Unschlüssigkeiten zu erblicken vermeinte, unter neuerlicher Einschaltung des Verkehrspsychologen zu klären gewesen wären. In der von der Berufungsbehörde beigeschafften, da - ebenso wenig wie die fachärztliche Stellungnahme gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV - dem vorgelegten Akt nicht beiliegend gewesenen, verkehrspsychologischen Stellungnahme ist weder von der Notwendigkeit einer Befristung noch einer allfälligen Auflage die Rede. Im amtsärztlichen Gutachten ist lediglich noch ausgeführt, dass "obendrein der Diabetes mellitus mit einem nach wie vor erhöhten HBA1C-Wert deutlich über dem Referenzwert zu liegen kommt." Es fehlt also jegliche Begründung, weshalb geradezu angenommenen werden muss, dass in absehbarer Zeit eine Verschlechterung des Zustandes des Berufungswerbers in der Weise eintreten wird, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage stellen wird. Dies gilt auch für amtsärztlicherseits gesehene Notwendigkeit der Bewertung der "zwischenzeitlichen Verkehrsanamnese".

 

Die Berufungsbehörde vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass es nicht ihre Aufgabe sein sollte, (immer wieder) offenkundig mangelhaft begründete amtsärztliche Gutachten im Rahmen des Berufungsverfahrens - zum Teil sogar mehrmals - auf ihre Schlüssigkeit hin nachzufragen und dazu auf den erstbehördlichen Amtsarzt zurückzugreifen. In dem erwähnten Erlass kommt nämlich deutlich zum Ausdruck, dass es Aufgabe der Führerscheinbehörde zu sein hat, derartige vermeintliche oder tatsächliche Unschlüssigkeiten aufzugreifen und abzuklären. Schließlich liegt der Inhalt der Entscheidung in ihrer Verantwortlichkeit und nicht etwa in jener des Amtsarztes, der bekanntlich nur als Sachverständiger beizuziehen ist. Diese Tatsache gebietet es in der Folge, es nicht beim unkritischen "Abschreiben" eines Gutachtens zu belassen. Es ist zudem nicht entbehrlich, dass die Behörde in der Begründung des Bescheides auf den konkreten Sachverhalt eingeht; mit der von der Erstbehörde gelieferten "Begründung", die lediglich durch Einfügung des Datums des amtsärztlichen Gutachtens etwas konkretisiert ist, könnten wohl viele führerscheinbehördliche Verfügungen begründet werden.

 

Der Vollständigkeit halber soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Erstbehörde auf gesundheitliche Probleme des Berufungswerbers von diesem selbst hingewiesen wurde, da er diese im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des § 5 StVO 1960, welches zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als Berufungsverfahren beim Oö. Verwaltungssenat anhängig ist, aus Gründen, die ihm offenkundig für seine Verteidigung tunlich erschienen, geradezu "ausgebreitet" hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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