Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521068/10/Sch/Hu

Linz, 07.10.2005

 

 

 

VwSen-521068/10/Sch/Hu Linz, am 7. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J G vom 8. August 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Juli 2005, Zl. VerkR20-1329-1981, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 20. Juli 2005, VerkR20-1329-1981, Herrn J G gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 22. April 2004, das ist bis einschließlich 22. Juli 2006, und gemäß § 32 Abs 1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges auf die selbe Dauer verboten.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs 2 AVG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid laut Postrückschein am 25. Juli 2005 beim Postamt 4040 Linz hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8. August 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel jedoch erst am 9. August 2005 persönlich bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Aufgrund der offenkundigen Verspätung der Berufung wurde dem Rechtsmittelwerber zur Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör vom Oö. Verwaltungssenat Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.

 

Mit Eingabe vom 19. September 2005 hat der Genannte mitgeteilt, dass er "am 25. Juli 2005 mit Herrn G J bis 26. Juli 2005 auf Besuch in Wien gewesen bin und daher erst am 26. Juli 2005 Kenntnis von der Zustellung eines Schriftstückes erhalten habe".

 

Im Sinne dieses Vorbringens wurde Herr J G zu einer Zeugeneinvernahme geladen und ist mit ihm am 5. Oktober 2005 eine entsprechende Niederschrift aufgenommen worden. Hierin werden die Angaben des Berufungswerbers zwar grundsätzlich bestätigt, jedoch soll sich der Aufenthalt in Wien schon vom 22. Juli 2005 nachmittags bis 23. Juli 2005, ebenfalls nachmittags, zugetragen haben.

 

Diese offenkundige Diskrepanz in den Angaben ist zwar bemerkenswert, für die Entscheidung selbst aber von untergeordneter Bedeutung.

 

Der oben angeführten Hinterlegung des angefochtenen Bescheides gingen zwei Zustellversuche voraus, nämlich einer am 22. Juli 2005 und ein weiterer, laut Postrückschein entsprechend angekündigter, am 25. Juli 2005. Geht man von der Richtigkeit der Angaben des Berufungswerbers selbst aus, so konnte er vom Zustellvorgang am 22. Juli 2005 Kenntnis erlangen, da er an diesem Tag jedenfalls nicht ortsabwesend war. Aber auch ausgehend von den Angaben des Zeugen (Abreise am 22. Juli 2005 nachmittags) hätte dieser Umstand die Kenntnisnahme vom Zustellvorgang nicht verhindert, selbst dann nicht, wenn die Postzustellung (ungewöhnlicherweise) erst am späten Nachmittag erfolgt wäre. Nach der Rückkehr am nächsten Tag hätte er die Ankündigung des weiteren Zustellvorganges vorfinden müssen.

 

Dazu kommt noch, dass angesichts der Kürze der Ortsabwesenheit, nämlich lediglich von einem Nachmittag bis zum anderen, kein Anwendungsfall des § 17 Abs.3 Zustellgesetz vorliegt. Der Berufungswerber hat demnach in beiden Fällen rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt und ist damit durch die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides dessen Zustellung bewirkt worden.

 

Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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