Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521073/12/Sch/Hu

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-521073/12/Sch/Hu Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. H G vom 10.8.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.8.2005, FE-1026/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20.9.2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn Ing. H G, A, L, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die mit Führerschein der BH Klagenfurt vom 7.10.1971, zu Nr. 6G275/71, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Rahmen des Berufungsverfahrens eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung des Berufungswerbers im Sinne des § 8 FSG veranlasst. Die Amtsärztin kommt in ihrem Gutachten vom 14.2.2006 zusammenfassend zu folgendem Schluss:

 

"Laut fachärztlich vorliegender Stellungnahme handelt es sich bei Obgenanntem einerseits um eine Alkoholabhängigkeit, welche eine Alkoholentwöhnungsbehandlung zur Folge hatte, Obgenannter jedoch bereits seit einiger Zeit abstinent ist, auch die zuletzt vorgelegten Leberbefunde liegen im Normbereich. Aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. H ist Herr Ing. G derzeit geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken mit der Empfehlung der Kontrolle von MCV, Gamma-GT und CDT in 3-monatlichen Abständen. Ebenso zeigt eine verkehrspsychologische Untersuchung, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen noch ausreichend kompensiert werden können. Auch aus der internen Stellungnahme bezüglich Hypertonie, Extrasystolie und Zustand nach Myokarditis geht hervor, dass internistischerseits kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bestehe. Es werden allerdings regelmäßige Blutdruckkontrollen empfohlen."

 

Die Berufungsbehörde hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 ua.) nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden.

 

Durch das nunmehr vorliegende schlüssige neue amtsärztliche Gutachten ist dem Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A und B, attestiert worden.

 

Der angefochtene Bescheid war daher durch den Oö. Verwaltungssenat zu beheben. Ob und inwieweit die von der Amtsärztin vorgeschlagenen Auflagen bei Wiedererteilung der Lenkberechtigung in den entsprechenden Bescheid Eingang finden, ist von der Erstbehörde zu beurteilen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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