Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521074/22/Br/Se

Linz, 07.02.2006

 

VwSen-521074/22/Br/Se Linz, am 7. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S K, O, W, vertreten durch Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 2.8.2005, Zl.: VerkR21-411-2005 BE, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung mit der Auflage erteilt wird, dass der Berufungswerber

 

Das Fahrverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.1 u. 2, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 iVm § 3 Abs.5 u. § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde dem Berufungswerber in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 28. Juni 2005, gestützt auf § 24 Abs.1 FSG, die wegen vorausgegangener Alkofahrten mit Bescheid vom 27.12.2004 unter der Auflage der Beibringung von Laborparametern bis 27.12.2005 befristet erteilte Lenkberechtigung, wegen Wegfall der gesundheitlichen Eignung - überhöhter CDT-Wert - noch vor Ablauf der Befristung entzogen. Ebenfalls wurde das Lenken vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge verboten. Der einer Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkennende Mandatsbescheid, wurde dem Berufungswerber am 30.6.2005 zugestellt, sodass bereits mit diesem Datum der Entzug der Lenkberechtigung und das Fahrverbot ausgesprochen wirksam wurde.

 

 

    1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 28.6.2005. Darin wurde in schlagwortartiger Begründung "wegen eines deutlich erhöhten CDT-Wertes, als Beweis des fortgesetzten chronischen Alkoholabusus, ein Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten, eine Nichterfüllung des in der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgestellten Kriteriums und eine massive Leberkrankheit" erblickt und darauf gestützt die gesundheitliche Eignung als nicht gegeben erachtet. In den erhöhten Werten wurde darüber hinaus eine "Gefahr in Verzug" erblickt und das amtsärztliche Gutachten in der schlagwortartigen Begründung als schlüssig erachtet. Die Gelegenheit sich zu diesem Beweisergebnis - gemeint dem amtsärztlichen Gutachten vom 28.6.2005 - zu äußern habe der Berufungswerber nicht wahrgenommen.

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich gegen den Entzugsbescheid mit der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Er verweist eingangs auf einen mit der Behörde eingeräumten Verhandlungstermin bis zum 8.8.2005 und rügt die Verletzung von Parteienrechten durch dessen Nichteinhaltung.

Den allenfalls festgestellten erhöhten CDT-Wert erblickt der Berufungswerber als mögliche Ursache in einem Arbeitsunfall und der damit im zeitlichen Zusammenhang mit der Blutabnahme bzw. der Blutuntersuchung eingenommenen Antibiotika, Voltaren und Klaced.

Abschließend stellt der Berufungswerber weitere Beweisanträge und beantragte die Bescheidbehebung.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde am 25.8.2005 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der unstrittigen Faktenlage und des abschließenden Verzichtes auf die Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neuen amtsärztlichen Gutachtens durch h. Ersuchen an die Sanitätsdirektion vom 13.9.2005 mit dem Hinweis eines Zeithorizontes für die Erledigung per 1.12.2005. In der Folge bedurfte es zahlreicher Aufforderungen im Hinblick auf eine angemessene Mitwirkungsneigung seitens des Berufungswerbers. Ebenso waren - wie aus der hohen Subzahl (22) des h. Verfahrensaktes ersichtlich - zahlreiche koordinative Interaktionen erforderlich um das Verfahren voranzutreiben und die Berufungsentscheidung nach Einlangen des amtsärztlichen Abschlussgutachtens am 2.2.2006, zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erlassen. Seitens der Sanitätsdirektion wurde für die Erstellung eines abschließenden Gutachtens die Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme für erforderlich erachtet. Diese legte der Berufungswerber im Wege seines Rechtsvertreters schließlich Ende Jänner 2006 vor.

Auf die mündliche Verhandlung verzichtete der Berufungswerber in der Folge im Zuge der Bekanntmachung des amtsärztlichen Gutachtens vom 31.1.2006 im Rahmen des Parteingehörs. Auch der Behörde erster Instanz wurde das Gutachten mit der Einladung sich dazu kurzfristig zu äußern übermittelt.

 

 

3.2. Zum Sachverhalt:

 

Zusammenfassend ergibt sich hier der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie folgt:

Dem Berufungswerber wurde im Jahr 1995 die Lenkberechtigung zweimal wegen einer Alkofahrt entzogen. Im Jahr 1998 und 2004 kam es dann abermals zu Entzügen aus diesem Anlass. In der Zeit von 2000 und 2004 befand sich der Berufungswerber aus diesem Grund nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.

Laut ärztlichem Gutachten bestehen keine klinischen Auffälligkeiten, jedoch lässt sich sowohl aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 25.10.2004 als auch der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. S vom 12.1.2006 eine erhöhte Rückfallgefährdung ableiten. Der Facharzt spricht konkret von einer "zumindest zurückliegenden, eher als Missbrauch zu bezeichnenden" problematischen Alkoholkonsumgewohnheit. Derzeit ergibt sich jedoch gegenüber dem Zeitraum 24.6.2005 eine deutliche Rückbildungstendenz des CDT-Wertes, wobei der Gamma-GT-Wert noch nachhinkt.

Der Facharzt erachtet zumindest noch zwei bis drei Aufklärungs- Beratungsgespräche einer Alkoholberatungsstelle als zweckmäßig. Derzeit wird die Fahrtauglichkeit aus fachärztlicher Sicht positiv beurteilt.

Zusammenfassend wird dazu seitens der Amtsärzten ausgeführt:

"Die allgemein psychiatrische Vorgeschichte des Untersuchten ist unauffällig. Die kognitiven Funktionen wurden bereits ausreichend (siehe verkehrspsychologisches Gutachten) abgeklärt und sind durchaus intakt. Ein organisches Psychosyndrom liegt sicherlich nicht vor. Zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten sind nur spärliche Informationen (wie meist üblich) zu erhalten. Man muss sich hier also doch überwiegend auf die Laborbefunde stützen. Diese würden - zumindest zurückliegend - problematische Alkoholkonsumgewohnheiten nahe legen (letztlich eher als "Missbrauch", als Abhängigkeit im engeren Sinn zu werten - dazu wären allerdings genauere anamnestische Angaben notwendig gewesen). Der Untersuchte wurde bzgl. dieser Problematik aufgeklärt und dann auch ein weiterer Laborbefund vom 20.1.06 eingeholt. Die CDT hat sich jetzt wiederum normalisiert, die Gamma-GT "hinkt" noch nach, zeigt aber doch eine sehr deutliche Rückbildungstendenz gegenüber dem letzten Vorbefund vom 24.6.05. Dieser Verlauf würde zeigen, dass der Betroffene zu einer wesentlichen Einschränkung seiner Alkoholkonsumationen in der Lage ist (das würde wiederum gegen das Vorliegen einer Abhängigkeit im engeren Sinn sprechen). Wesentlich wären für ihn doch zumindest 2-3 Aufklärungsgespräche an einer Beratungsstelle (unabhängig von der Begutachtungssituation), um ihm Einblick in seine Problematik und eine realistische Selbsteinschätzung zu ermöglichen. Nachdem zumindest eine deutliche Steuerungsmöglichkeit der Alkoholkonsumationen realisierbar ist, scheint eine Fahrtauglichkeit derzeit wieder gegeben zu sein. Die Befristung müsste natürlich unbedingt aufrechterhalten werden und die spezifischen Laborparameter kontrolliert werden in Abständen von etwa 3 Monaten. Kontakt zu einer Alkoholberatungsstelle (etwa 2 oder 3 Gespräche) sollten dokumentiert werden."

Abschließend wird der Berufungswerber fachlich als "bedingt geeignet" erachtet. Als Auflagenempfehlung wurde die Befristung auf ein Jahr und die Vorlage von Laborparametern - MCV, CDT, Gamma-GT, Cholinesterasen im Abstand von
3 Monaten, die nachweisliche Bestätigung über Kontaktaufnahme zu einer Alkoholberatungsstelle (2-3 Beratungsgespräche) angeregt.

Begründet wird dies wie folgt:

"Es besteht bei Obgenanntem ein Z.n. mindestens 4x-igem Führerscheinentzug. Aus der fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme ist abzuleiten, dass problematische Alkoholkonsumgewohnheiten nahe liegen, welche nicht eindeutig als Missbrauch oder Abhängigkeit derzeit zu definieren sind, da genauere anamnestische Angaben notwendig gewesen wären, letztendlich jedoch der Verlauf der leberspezifischen Laborbefunde (zuletzt durchgeführt am 20.1.06) anzeigten, dass Obgenannter derzeit eine wesentliche Einschränkung seiner Alkoholkonsumation einhalte. Aus fachärztlicher Sicht wurde aufgrund einer doch vorhandenen Möglichkeit der Steuerung der Alkoholkonsumation, die derzeitige Fahrtauglichkeit ausgesprochen, aufgrund der problematischen Vorgeschichte eine zeitliche Befristung mit regelmäßigen Kontrollen der leberspezifischen Laborparameter dringend empfohlen, ebenso das Aufsuchen einer Alkoholberatungsstelle."

 

 

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag sich vor dem Hintergrund des bisherigen Umgangs des Berufungswerbers mit Alkohol den Empfehlungen grundsätzlich anzuschließen. Diese scheinen, von der Auflage- und Kontrolluntersuchungsempfehlung sowie der Untersuchung der Cholinesterasen abgesehen, nachvollziehbar und vor allem für die Erhaltung der gesundheitlichen Eignung (Risikoeignung) des Berufungswerbers durchaus geeignet und somit geboten.

Die Cholinesterase wird weniger zur Erkennung von Leberschäden verwendet sondern zur Beobachtung des Verlaufs einer Lebererkrankung (ob sie sich verbessert, verschlechtert oder gleich bleibt). Indizien für eine Lebererkrankung des Berufungswerbers finden sich aus der hier vorliegenden Befundlage nicht.

Der Referenzbereich ist stark methodenabhängig. Verschiedene Tests und verschiedene Bestimmungstemperaturen führen zu stark unterschiedlichen Ergebnissen (Quelle: http://www.med4you.at/laborbefunde). Die Bestimmung dieses physiologischen Parameters ist - soweit dies von h. überblickbar ist - in der amtsärztlichen Praxis weitgehend unüblich, sodass diese unter Hinweis auf die Redundanz mit dem Nachweis der Leberfunktionsparameter verzichtbar ist.

.

 

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Eine Lenkberechtigung iSd FSG darf nur Personen erteilt werden, die:

...

§ 3 Abs.1 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'.

 

4.1. Nach § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung unter Bedachtnahme auf die empfohlenen Auflagen wieder zu erteilen.

Mangels eines objektiven Anhaltspunktes einer zu erwartenden Verschlechterung der an sich stabilen Eignungsvoraussetzungen ist hier weder eine - zusätzliche - Befristung der Lenkberechtigung und ausgehend von den schon jetzt bestehenden Eignungsvoraussetzungen, auch keine Kontrolluntersuchung rechtlich indiziert. Eine Befristung würde letztlich einem Entzug auf Verdacht gleichkommen. Dies wäre im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot und Übermaßverbot.

Der Befristungsempfehlung und der Anordnung einer Kontrolluntersuchung war daher nicht zu folgen (vgl. VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183).

Die Zuführung zum Amtsarzt würde sich letztlich im Falle von markant von der Norm bzw. den derzeitigen Werten abweichenden Parameter im Rahmen eines neuen Verfahrens zwingend ergeben. Bleiben die Werte jedoch stabil, bedarf es auch der Nachuntersuchung nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z2 FSG etwa dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143). Der Status des Berufungswerbers wird aber ärztlicherseits, als "eher gegen das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit im engeren Sinn" bezeichnet.

 

4.1.1. Mit Blick auf den gesundheitlichen Status des Berufungswerbers erweisen sich jedoch unter Hinweis auf die Vorgeschichte "gesundheits(risiko-)eignungs erhaltende und bewußtseinsschärfende Auflagen als sachgerecht.

Der Umfang der Vorlagepflicht der Laborparameter, die Konsultation einer Alkoholberatungsstelle lässt sich auf das amtsärztliche Gutachten unter Bezugnahme auf die fachärztliche Stellungnahme stützen (vgl. h. Erk v.
20. November 2003, VwSen-520385/2/Sch/Pe, sowie v. 25. November 2003, VwSen-520394/14/Fra/Ka, sowie VwGH 24.11.2005, 2004/11/0121).

Die gesetzliche Intention stellt nicht bloß auf den gegenwärtigen Zustand, sondern mit Blick auf die Vorereignisse auf eine eignungserhaltende Nachhaltigkeit ab - nur in weitgehend stabil niedrigen Laborwerten ableitbar - welche es in geeigneter Weise (noch) zu belegen gilt.

Eine auf eine Prognosebeurteilung hinauslaufende Entscheidung hat letztendlich immer die Gesamtpersönlichkeit zu erfassen, wobei das Vertrauen in das Wohlverhalten des Menschen als Teil der Risikoabwägung und am Sachlichkeitsgebot orientiert, die Entscheidungsfindung unter Wahrung des Sachlichkeitsgebotes und Übermaßverbotes zu leiten hat (vgl. Gehrmann/Umdeutsch, das Gutachten der MPU und Kraftfahreignung, Verlag C.H. Beck, Rn. 461).

In diesem Zusammenhang bedarf es auch der Feststellung, das eine völlige Alkoholabstinenz weder im FSG noch in den diesbezüglichen Bestimmungen der FSG-GV als zwingend abzuleiten ist. Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) schließt die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im gegebenen Zusammenhang nicht aus. Vor dem Hintergrund des beim Berufungswerber früher bereits "in Richtung Missbrauch gehenden" Alkoholkonsums kann dies jedoch als gesundheitliche Eignungsfrage schlagend werden. Mit der Auflage gilt es hier daher die Fähigkeit zu stärken, "das Trinken vom Fahren ausreichend trennen zu können" (vgl. VwGH 18.1.2002, 99/11/0266 u. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337).

 

4.2. Abschließend wird der Berufungswerber jedoch auf die Folgen, der durch einen allenfalls wieder erhöhten Alkoholkonsum sich allenfalls abermals negativ verändernder Werte hingewiesen. Dies würde neuerlich - wie bereits im gegenständlichen Fall - zum Wegfall der gegenwärtig positiv zu beurteilten Annahme der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen (Risikoeignung) führen (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147 und vom 28.11. 1996, 96/11/0202).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Sachlichkeitsgebot, Krankheit, Verlaufsentwicklung.

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