Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104145/2/Br

Linz, 21.11.1996

VwSen-104145/2/Br Linz, am 21. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Oktober 1996, Zl. VerkR96-1843-1996-O, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dem vom Berufungswerber mit 1.

Oktober 1996 datierten Einspruch betreffend die von ihm offenbar persönlich übernommene Strafverfügung vom 14.

September 1996 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist von zwei Wochen abgelaufen gewesen sei.

Die nach § 32 Abs.2 AVG 1991 zu berechnende Frist habe mit Ablauf des 30. September 1996 geendet, während der Einspruch erst am 4. Oktober 1996 der Post zur Beförderung übergeben worden sei.

1.1. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde wider den Berufungswerber wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Dieser Strafverfügung war eine umfassende und rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

1.2. In der dagegen (verspätet) erhobenen Berufung teilte der Berufungswerber der Erstbehörde mit, daß er nicht sagen könne wer sein Fahrzeug am 22. November 1995 um 02.32 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Österreich gelenkt habe.

1.2.1. Diesem Verfahren war bereits eine Strafverfolgung wegen der die nachfolgende Lenkerauskunft auslösende Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorausgegangen, welches letztlich mit Aktenvermerk vom 9. August 1996 nach § 45 Abs.1 VStG eingestellt wurde, weil dem Berufungswerber die Lenkereigenschaft nicht nachgewiesen werden konnte.

Der Berufungswerber wurde jedoch mit Schreiben vom 6. Juni 1996 zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert, welcher aber nicht nachgekommen wurde.

2. In der Berufung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß es ihm nicht möglich gewesen wäre auf die Strafverfügung, welche er am 14. Oktober 1996 erhalten habe zu reagieren. Dies deshalb, weil er bemüht gewesen sei, den Lenker des Fahrzeuges auszuforschen und er eben nicht alle Personen erreichen habe können. Aus diesem Grund sei es zur verspäteten Einspruchserhebung gekommen.

Abschließend vermeint der Berufungswerber, daß er auch jetzt nicht wisse wer sein Fahrzeug (damals) gelenkt habe, weil dies auf dem im Akt erliegenden Foto nicht feststellbar wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber ein objektives Hindernis an einer rechtzeitigen Einspruchserhebung nicht darzutun. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei, dies wird vom Berufungswerber auch zugestanden, der Zustellzeitpunkt mit 14. September 1996. Sein Vorbringen ist daher in bezug auf die verspätete Einspruchserhebung rechtlich unbedeutend. Mit dem angeblichen Versuch den damaligen Lenker seines Fahrzeuges auszuforschen vermag er nicht seinen verspäteten Einspruch sachlich zu begründen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Der § 49 Abs.1 VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

5.1.1. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 30. September 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Der Einspruch wurde erst am 1.

Oktober 1996 verfaßt und am 4. Oktober 1996 der Post zur Beförderung übergeben.

5.2. Der § 33 AVG lautet:

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

5.2.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG (siehe oben) ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache war daher weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde möglich.

5.3. Daher ist die Erstbehörde mit ihren Ausführungen im Recht; der Berufung ist demgegenüber ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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