Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521079/2/Bi/Be

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-521079/2/Bi/Be Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, vertreten durch RA Dr. G K, vom 19. August 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 11. August 2005, III-FE-509/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, Lenkverbot, Untersagung des Lenkens von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Eferding am 22. Juli 1999, VerkR20-668-1999/EF, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.1 und 5, 29, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung bzw darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme, entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle angeordnet, für denselben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten, gerechnet ab Bescheidzustellung, und gegebenenfalls die Ablieferung des Mopedausweises angeordnet, dem Bw als Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, er aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 16. August 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wendet sich gegen die Anordnung der Nachschulung wie gegen den gesamten Bescheid und macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei ohne jedes Ermittlungsverfahren ergangen und habe ihm alle Rechtsmittel eines ordentlichen Verfahren versagt. Die Behörde habe auf die Verkehrszuverlässigkeit zum Zeitpunkt des Entzuges der Lenkberechtigung abzustellen, jedoch habe die Erstinstanz darauf verwiesen, seit seinem Delikt seien erst 7 Monate vergangen, in denen eine Änderung in seinem Wesen nicht eingetreten sein könne, was aber für eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausreiche. Er sei für 11. August 2005 geladen worden, jedoch sei der Bescheid an diesem Tag schon geschrieben gewesen, obwohl die Erstinstanz von einer Überprüfung seiner Lenkberechtigung gesprochen habe. Die Ladung habe nur den Zweck verfolgt, ihm die Lenkberechtigung abzunehmen, ohne dass geprüft worden sei, ob seine Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei.

Die Erstinstanz sei davon ausgegangen, ihm sei die Fahrerlaubnis in Deutschland für neun Monate rechtskräftig entzogen worden, und sie habe sich dabei auf dei Mitteilung der Staatsanwaltschaft München bezogen. Diese habe aber keine Befugnis, die Rechtskraft eines Gerichtsurteils zu bestätigen. Dem Bescheid fehle daher die nachvollziehbare Feststellung des Gerichts betreffend seine Verurteilung in Deutschland. Die Erstinstanz habe festgestellt, sein Wohlverhalten während der vergangenen sieben Monate und elf Tage sei für die Annahme seiner Verkehrszuverlässigkeit zu kurz, widerspreche sich aber insofern, als sie davon ausgehe, er sei von 11. August 2005 bis 11. November 2005 verkehrsunzuverlässig und anschließend wieder verkehrszuverlässig, ohne dies zu begründen.

Das Doppelbestrafungsverbot gelte auch im Führerscheinentzugsverfahren
und der angefochtene Bescheid sei MRKwidrig. Er sei von einem Gericht bereits zu neun Monaten FS-Entzug verurteilt worden, was in Deutschland eindeutig eine Strafe darstelle. Er sei nicht einmal einem Arztarzt vorgeführt worden. Auch die Vorschreibung der Nachschulung sei nicht nachvollziehbar, zumal nur der Gesetzeswortlauf zitiert worden sei, was aber keine rechtliche Begründung darstelle.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der an den Bw zu AZ 963 Cs 484 Js 102759/05 gerichtete Strafbefehl des Amtsgerichtes München vom 18. März 2005, mit dem dieser beschuldigt wurde, fahrlässig ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen, strafbar als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs.1 und 2, 69, 69a, 69b Abs.2 StGB, wobei er am 20. Jänner 2005 gegen 2.55 Uhr trotz Fahruntüchtigkeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses mit dem Pkw, Kz., auf der Öttingenstraße in München gefahren sei, zumal die bei ihm am 20. Jänner 2005 um 3.15 Uhr entnommene Blutprobe eine BAK von 1,48 %o ergeben habe, und mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro, ds 2.250 Euro, festgesetzt und dem Bw die Fahrerlaubnis entzogen und ausgesprochen wurde, dass ihm für die Dauer von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe, mit 13. April 2005 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Staatsanwaltschaft München hat dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mit Schreiben vom 20. Mai 2005 unter Hinweis auf den österreichischen Führerschein des Bw mitgeteilt, dass die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit 18. März 2005 begonnen hat und mit 17. Dezember 2005 endet, und um Weiterleitung dieser Benachrichtigung an die ausländische Verwaltungsbehörde gebeten, was dieses mit Schreiben vom 12. Juli 2005 an die BH Eferding getan hat. Die BH Eferding trat den Akt an die Wohnsitzbehörde des Bw, die Erstinstanz, ab, die auf der Grundlage des rechtskräftigen deutschen Strafbefehls den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.2 FSG idFd 7.FSG-Novelle, BGBl.I.Nr.15/2005, sind, wenn es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland gegangen wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Dem Strafbefehl des Amtsgerichtes München liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Bw am 20. Jänner 2005 um 2.55 Uhr in München ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,48 %o BAK (Blutprobe 3.15 Uhr) gelenkt hat. Der Bw wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach dem deutschen StGB rechtskräftig bestraft.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, zumal nicht die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO, die es im deutschen Recht so nicht gibt, maßgeblich ist, sondern die Begehung einer solchen Übertretung, die nach rechtlicher Wertung des dem rechtskräftigen deutschen Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts nach österreichischem Recht anzunehmen ist. Dabei ist unerheblich, aus welchen Überlegungen der Bw gegen den Strafbefehl des Amtsgerichtes München kein Rechtsmittel erhoben hat. Zu bemerken ist auch, dass es sich beim Begriff "Verkehrsunzuverlässigkeit" um einen charakterlichen Wertbegriff handelt, der bei einer Grenzüberschreitung inhaltlich keine Änderung erfährt. Gelangt demnach einer österreichischen Behörde ein die Verkehrszuverlässigkeit eines Inländers in Frage stellender Umstand, mag sich dieser auch im Ausland ereignet haben, zur Kenntnis, hat sie ein Verfahren iSd FSG einzuleiten. Zu betonen ist, dass nicht die deutsche Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Gerichtsurteils bestätigt hat, wie der Bw vermeint, sondern die Rechtskraft wurde vom Amtsgericht München bestätigt. Ein Ermittlungsverfahren erübrigte sich aufgrund der Rechtskraft des deutschen Strafbefehls, der auch den beim Bw konkret zugrunde zu legenden Blutalkoholwert, nämlich 1,48 %o, umfasste.

 

Bei der mit In-Kraft-Treten der 7. FSG-Novelle, BGBl.I Nr.15/2005, mit 1. Juli 2005 geänderten Bestimmung des früheren § 26 Abs.1 Z3 FSG handelt es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von drei Monaten um eine vom Gesetzgeber bestimmte Mindestentziehungszeit. Nach der - zur früheren Rechtslage ergangenen - Rechtsprechung des VwGH (vgl E 23.3.2004, 2004/11/0008) bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25 FSG, als die Wertung (iSd § 7 Abs.4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Diese Judikatur hat der VwGH auch auf diejenigen in § 26 FSG geregelten Fälle übertragen, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs.2 FSG genannten Mindestentziehungsdauer begnügt (vgl E 14.3.2000, 99/11/0075).

Zum Argument des Bw, er sei bislang verkehrszuverlässig gewesen, sei nun drei Monate verkehrsunzuverlässig, obwohl er sich über 7 Monate nach der Übertretung wohlverhalten habe, und danach wieder verkehrszuverlässig, obwohl er nicht einmal einem Amtsarzt vorgeführt worden sei, ist zu sagen, dass aufgrund des Entfalls einer Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG die Kriterien des Wohlverhaltens während der seit der Übertretung am 20. Jänner 2005 verstrichenen Zeit aus folgenden Überlegungen nicht zum Tragen kommen:

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.3.2004, 2004/11/0008, darauf verwiesen, dass im Fall einer bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z4 FSG ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls dann nicht mehr rechtfertigt, wenn zwischen Tat und Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von mehr als einem Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Diese Judikatur zur zweiwöchigen Entziehungszeit nach § 26 Abs.3 FSG auf Grund einer Tatsache nach § 7 Abs.3 Z4 FSG ist insofern auf den Fall einer Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 iSd § 26 Abs.2 FSG zu übertragen, als in Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, von einer Entziehung der Lenkberechtigung (jedenfalls auf die in § 26 Abs.2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer) nicht abgesehen werden darf.

Im gegenständlichen Fall wurde nach der Tat am 20. Jänner 2005 mit der von der Erstinstanz ergangenen Ladung des Bw vom 4. August 2005 ("Gegenstand: Überprüfung Ihrer Lenkberechtigung - Vorfall vom 20. Jänner 2005 in München") für 11. August 2005 das Entziehungsverfahren eingeleitet, dh innerhalb eines Jahres ab Verwirklichung der bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG. Auch wenn am 11. August 2005 der mit diesem Tag datierte Entziehungsbescheid bereits geschrieben war und damit dem Bw keine Argumentationsmöglichkeit mehr verblieb, war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung für die Mindestentziehungsdauer des § 25 Abs.3 1.Satz FSG - § 26 Abs.1 Z3 FSG wurde mit In-Kraft-Treten der 7. FSG-Novelle; BGBl.I Nr.15/2005, mit 1. Juli 2005 insofern geändert, als auch diese Fälle der generellen Mindestentziehungsdauer des § 25 Abs.3 FSG unterstellt wurden - rechtmäßig, weil diese Mindestentziehungsdauer einer Wertung nicht zugänglich war. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum geänderten § 26 Abs.3 FSG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine Änderung seiner bisherigen Rechtssprechung bei Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,2 %o BAG (1,6 mg/l AAG) oder mehr, aber weniger als 1,6 %o BAG (0,8 mg/l AAG) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Wertung der bestimmten Tatsache beabsichtigt hätte; daraus geht nur hervor, dass für Übertretungen gemäß § 99 Abs.1a StVO die ohnehin schon im § 25 Abs.3 FSG genannte mindestens dreimonatige Mindestentziehungsdauer gilt. Eine Wertung im Sinne einer Prognose insofern, als bei Beginn der Entziehung (Bescheidzustellung am 16. August 2005) eine Verkehrsunzuverlässigkeit von weiteren 3 Monaten anzunehmen sein muss, was im gegenständlichen Fall einer Verkehrsunzuverlässigkeit von seit der Tat 10 Monaten entspräche, war daher nicht vorzunehmen. Eine Vorführung zum Amtsarzt war insofern entbehrlich, als die Verkehrszuverlässigkeit nichts mit der gesundheitlichen Eignung des Bw zu tun hat.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag der Bw eine solche auch subjektiv als Strafe empfinden - handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen. Von einer Doppelbestrafung im Sinne der Berufungsausführungen kann daher keine Rede sein.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. ... Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist. Gemäß Abs.2 haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahme gemäß Abs.1 Z1 ... bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit das maßgebliche Kriterium sowohl für die Entziehung der Lenkberechtigung als auch für das Lenkverbot nach § 32 FSG darstellt, war auch der Ausspruch eines Lenkverbotes auf der Grundlage der obigen Ausführungen rechtmäßig.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. ... Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt ..., endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entziehung der Lenkberechtigung, ebenso die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins gemäß § 29 Abs.3 FSG.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17. März 2005, 2005/11/0057, die Zulässigkeit der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, bestätigt. Auch wenn aus dem Verfahrensakt nicht hervorgeht, ob der Bw tatsächlich eine ausländische Lenkberechtigung besitzt, war die (vorsichtshalber und in Ermangelung genauer Daten pauschal umschriebene) Anordnung gemäß § 30 FSG rechtmäßig.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

1,48 % in Deutschland rechtskräftig bestraft - bst. Tatsache- 3 Monate - gem § 25/3 FSG Wegfall des § 26/1 Z 3 FSG iVm. E VwGH 23.3.2004 2004/1a/0008 - keine Wertung innerhalb eines Jahres Verfahren eingeleitet

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum