Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521083/7/Ki/Jo

Linz, 02.11.2005

 

 

 

VwSen-521083/7/Ki/Jo Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn N S, S, H , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, S, G, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Steyr am 26.08.2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10.08.2005, Zl. Fe 220/2005 und NSch 106/2005, betreffend Entzug der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20.10.2005 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die angeordnete Nachschulung dahingehend konkretisiert wird, dass eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker (§ 2 FSG-NV) zu absolvieren ist. Diese Nachschulung ist jedenfalls, ebenso wie die Beibringung des von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, bis spätestens vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung durchzuführen.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie die Aberkennung des Rechtes von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, in Österreich Gebrauch zu machen, wird bis einschließlich 04.08.2007 ausgesprochen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3,
25 Abs.1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung, das ist bis 01.03.2006, gerechnet ab dem Tage der Abnahme des Führerscheines, das war der 04.08.2005, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab dem Tage der Abnahme des Führerscheines, das war der 04.08.2005, somit bis einschließlich 04.08.2007 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, die begleitende Maßnahme (Nachschulung, erfolgreich zu absolvieren bei einer hiezu ermächtigten Stelle) vor Ablauf der Entzugsdauer angeordnet, aufgetragen, er habe ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen, ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, verboten und das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr aufzuheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung einzustellen oder gegebenenfalls mit einer wesentlich geringeren Entzugsdauer vorzugehen.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen bestritten, dass sich der Vorfall (siehe auch VwSen-160795) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgespielt hat und so auch keine Verwaltungsübertretung begangen worden sei.

 

Bezüglich Entzugsdauer wird ausgeführt, dass die Behörde nicht bedacht habe, dass Herr S mit seinem Pkw von einer anderen Person an die Stelle gebracht worden wäre wo er den Pkw dann späterhin in Betrieb genommen habe, um die Heizung desselben in Betrieb setzen zu können. Hierauf hätte die Erstbehörde in dem gegen ihn gefeilten Straferkenntnis mildernd Bedacht genommen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle am 20.10.2005.

 

An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Steyr teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI M L, einvernommen.

 

5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion M (Stadtpolizeikommando Steyr) vom 04.08.2005 zu Grunde.

 

Der Meldungsleger führte in dieser Anzeige aus, dass am 04.08.2005 um 09.45 Uhr er und ein Kollege zum S beordert worden sind, da dort ein Betrunkener mit seinem Fahrzeug die Straße blockiere.

 

Beim Eintreffen um 10.05 Uhr sei der Pkw, , auf der unbenannten Zufahrtsstraße zum S, unmittelbar nach der Abzweigung mit der H, wahrgenommen worden. Der Motor des Fahrzeuges sei im Betrieb gewesen und im Fahrzeug habe S N am Fahrersitz geschlafen. Zwischen den Beinen habe S eine Dose Bier eingeklemmt gehabt.

 

S sei von den Beamten geweckt worden, er habe zum Sachverhalt angegeben, dass er mit Freunden in M seit Mitternacht gefeiert habe. Zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr seien ein Freund und er hierher gefahren. Bis zu dieser Zeit habe er 2 Halbe Bier getrunken gehabt. Sein Freund habe sein Auto gelenkt und sei anschließend mit anderen Freunden weitergefahren. Da ihm kalt geworden sei, habe er später den Motor gestartet und sich noch eine Dose Bier geöffnet. Gefahren sei er mit seinem Auto sicher nicht.

 

Da S den Pkw in Betrieb genommen hatte und Alkoholisierungssymptome festgestellt worden sind, sei der Angezeigte vom Meldungsleger zu einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat an Ort und Stelle aufgefordert worden. Der durchgeführte Alkotest am 04.08.2005 um 10.39 Uhr habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l ergeben.

 

Zur Rechtfertigung habe S sinngemäß angegeben, dass er sicher nicht mehr als 3 Halbe Bier getrunken hätte. Gefahren sei er nicht, er habe lediglich sein Auto gestartet.

 

Beigelegt wurde der Anzeige ein Protokoll über die durchgeführte Atemalkoholuntersuchung samt einem Messstreifen, wonach die erste Messung um 10.39 Uhr einen Messwert von 0,79 mg/l und die zweite Messung um 10.40 Uhr einen Messwert von 0,81 mg/l ergeben hat. Als relevanter Messwert wurden 0,79 mg/l festgestellt.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Meldungsleger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung den oben dargelegten Sachverhalt bestätigt und darüber hinaus konkretisiert, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers damals direkt auf der Fahrbahn der Verbindungsstraße abgestellt war, sodass es die Weiterfahrt anderer Fahrzeuge blockiert hatte. Deshalb seien die Beamten auch damals zum S beordert worden.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, dass er damals den Motor des Fahrzeuges gestartet hatte bzw. wird auch das Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung nicht bestritten.

 

Vorgelegt wurde bei der Berufungsverhandlung ein Auszug aus der digitalen Katastralmappe der Katastralgemeinde G betreffend die verfahrensgegenständliche Verbindungsstraße, welche das Grundstück Nr. aufweist. Weiters wurde vorgelegt ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis der Katastralgemeinde G, daraus geht hervor, dass Eigentümer dieses Grundstückes die Stadtgemeinde S ist.

 

Festgestellt werden konnte im Rahmen des Augenscheines bzw. durch Befragung des Zeugen und auch des Berufungswerbers, dass die genannte Verbindungsstraße, welche von der H jedenfalls durchgehend bis zur H führt, als Fahrweg durchgehend befahrbar ist und es sind auch keinerlei Abschrankungen oder Verkehrszeichen vorhanden, welche eine Zu- bzw. Durchfahrt in bzw. durch die Verbindungsstraße verbieten oder einschränken würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des Zeugen glaubwürdig sind und durchaus der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können, überdies hat der Berufungswerber den Sachverhalt in keiner Weise bestritten.

 

6. Der Berufungswerber vermeint, dass das Fahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gewesen wäre. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

 

Eine Straße kann dann gemäß Abs.1 2. Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht, ist nicht relevant. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (siehe auch VwGH vom 27.02.2002, 2001/03/0308 u.a.).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass tatsächlich nur die Art und der Umfang der faktischen Benützung entscheidend ist, dies völlig unabhängig von der Widmung, also davon, ob die Straße dem allgemeinen Gebrauch gewidmet wurde oder nicht.

 

All diese Kriterien sind im vorliegenden Falle gegeben. Die Verbindungsstraße ist durchgehend befahrbar und es sind keinerlei Einschränkungen durch Abschrankungen oder entsprechende Verkehrszeichen vorhanden, sodass diese Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann und somit als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd StVO 1960 gilt. Der Berufungswerber hätte daher am vorgeworfenen Tatort das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb nehmen dürfen.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 %o) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr einen Pkw in Betrieb genommen hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Vorfall ereignete sich am 04.08.2005 und es wurde ihm an diesem Tag auch der Führerschein vorläufig abgenommen. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß §7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Dazu kommt, dass dem Berufungswerber in den Jahren 2001, 2002 und 2003 bereits dreimal die Lenkberechtigung (zuletzt für 18 Monate) entzogen werden musste und dass überdies bereits im Jahre 1998 ein Mopedfahrverbot wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgesprochen werden musste. Zuletzt musste die Lenkberechtigung des Berufungswerbers unter Zugrundelegung einer verkehrspsychologischen Untersuchung bzw. eines amtsärztlichen Gutachtens bis 01.03.2006 befristet werden.

 

Herr S hat innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nunmehr den vierten Verstoß gegen die Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr zu verantworten und es muss dieser Umstand natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache massiv zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass bisher durchgeführte Begleitmaßnahmen (Probezeitverlängerung, Nachschulung) offensichtlich nicht zum Erfolg geführt haben bzw. bei Herrn S keinen Sinneswandel bewirken konnten.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Dazu wird festgestellt, dass es sich im gegenständlichen Falle zwar, jedenfalls was nachgewiesen werden konnte, um eine bloße Inbetriebnahme des Pkw`s gehandelt hat, andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Pkw doch verkehrsbehindernd auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war und dieser Umstand durchaus eine potentielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen konnte. Im vorliegenden konkreten Falle ist überdies auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (0,79 mg/l bzw. 1,58 %o) des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit Begehung der letzten Verwaltungsübertretung am 04.08.2005 ein lediglich kurzer Zeitraum verstrichen ist, sodass aus diesem Aspekt heraus keine Prognose gegeben werden kann. Im Übrigen kann einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden. Im Gegenteil war als besonders verwerflich eben zu berücksichtigen, dass sich Herr S bereits vier Monate nach Wiedererteilung einer Lenkberechtigung wiederum verwaltungsstrafrechtlich schuldig gemacht hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass es aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Falle einer relativ längeren Entzugsdauer bedarf und dass nicht erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers vor Ablauf von 24 Monaten, gerechnet ab der Verwaltungsübertretung, erwartet werden kann. Die von der Bundespolizeidirektion Steyr festgelegte Entzugsdauer bzw. Zeit, innerhalb welcher keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, ist daher zu bestätigen.

 

7.2. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war.

 

Was die Anordnung betreffend amtsärztliches Gutachten und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anbelangt, so handelt es sich zwar um eine im Gesetz vorgesehene Kann-Bestimmung. In Anbetracht der gegebenen konkreten Umstände (siehe Punkt 7.1.) erachtet jedoch auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Überprüfung des Berufungswerbers, insbesondere im Hinblick auf seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, unbedingt geboten ist.

 

7.3. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges entweder ausdrücklich zu verbieten, oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Herrn S muss damit gerechnet werden, dass er auch beim Lenken eines Leichtkraftfahrzeuges eine Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellen würde, weshalb der Ausspruch des gegenständlichen Verbotes geboten war. Dies trifft auch hinsichtlich einem allfälligen Gebrauch eines im Ausland ausgestellten Führerscheines zu.

 

7.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.02.1990 u.a.).

 

8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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