Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521084/2/Ki/Jo

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-521084/2/Ki/Jo Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, L, T, vom 28.08.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.08.2005, VerkR21-249-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf zehn Monate gerechnet ab 31.07.2005, das ist bis einschließlich 31.05.2006, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z3, 7 Abs.4, 24 Abs.1 FSG;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde aufgrund einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung gegen Punkt I. des Mandatsbescheides vom 05.08.2005, GZ 21-249-2005, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C+C1, C, E+B, E+C1, E+C und F auf die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab 31.07.2005, das ist bis einschließlich 31.07.2006 entzogen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Frist jedoch nicht vor Befolgung der in Punkt II. des Bescheides vom 05.08.2005 getroffenen Anordnung und der Beibringung des ärztlichen Gutachtens erfolgt. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Mit dem genannten Mandatsbescheid vom 05.08.2005 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C+C1, C, E+B, E+C1, E+C und F auf die Dauer von 14 Monaten gerechnet ab der Abnahme des Führerscheines (31.07.2005), das ist bis einschließlich 31.09.2006, entzogen und festgestellt, dass die Frist nicht vor Befolgung der in Punkt II. getroffenen Anordnung endet. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe und er wurde weiters aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C+C1, C, E+B, E+C1, E+C und F bei der Behörde zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28.08.2005 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Dauer der unter Punkt I. des gegenständlichen Mandatsbescheides festgelegten Entzugsdauer, die weiteren Anordnungen wurden somit bereits rechtskräftig.

 

Herr S erklärt sich in seiner Berufung bereit, jeden Monat einen Test seiner Leberwerte abzugeben, einen befristeten Führerschein zu akzeptieren und seine Promillegrenze auf 0,00 Promille herabsetzen zu lassen. Er bedauert diesen schwerwiegenden Fehler zutiefst und ersucht, die Entzugsdauer von 12 auf 6 Monate zu verringern, da ansonsten seine Existenz in Frage gestellt werden würde.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.08.2005 rechtskräftig bestraft, weil er am 31.07.2005 um 04.08 Uhr einen Pkw im Ortsgebiet von Windischgarsten gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betrug, da ein um 04.26 Uhr durchgeführter Alkotest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,06 mg/l ergeben hat.

 

Gegen den zunächst erlassenen Mandatsbescheid vom 05.08.2005 hat der Berufungswerber hinsichtlich Punkt I. (Entzugsdauer) Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2005 erlassen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatschen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Laut rechtskräftigem Straferkenntnis und unbestritten hat der Berufungswerber am 31.07.2005 in Wels einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einen relevanten Wert von 1,06 mg/l ergeben hat. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm
§ 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits einmal wegen eines gleichartigen Deliktes beanstandet werden und eben deshalb für die Zeit vom 07.12.2001 bis 07.08.2002 die Lenkberechtigung entzogen werden musste. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser Maßnahme neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegend konkreten Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (1,06 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. 2,12 Promille Blutalkoholgehalt) des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so kann diesem Kriterium in Anbetracht des kurzen Zeitraumes seit der Tatbegehung grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Wie bereits dargelegt wurde, stellt die wiederholte Begehungsweise einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Wertung der bestehenden Tatsache zu Ungunsten des Berufungswerbers dar, andererseits muss doch berücksichtigt werden, dass seit dem Ablauf der letzten Entziehungsdauer und dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verhalten des Berufungswerbers ein Zeitraum von beinahe drei Jahren verstrichen ist. Während dieser Zeit ist der Rechtsmittelwerber im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten.

 

Auf die persönlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung darf jedoch im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden.

 

Zugunsten des Berufungswerbers ist jedoch auch zu werten, dass er sein Verhalten offenbar eingesehen und er den Fehler zutiefst bedauert hat, dieser Umstand ist bei der Beurteilung seiner Sinnesart mit zu berücksichtigen.

 

Demnach vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von 10 Monaten wieder hergestellt ist.

 

Ausdrücklich wird der Berufungswerber jedoch darauf hingewiesen, dass die Entzugsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung bzw. der Anordnung im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung samt Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme endet.

 

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.02.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum