Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521086/2/Br/Gam

Linz, 12.09.2005

 

 

 

VwSen-521086/2/Br/Gam Linz, am 12. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D K, L, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 2. August 2005, AZ. VerkR21-273-2005/LL, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf zwölf Monate ermäßigt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, § 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 .

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid entzog die Behörde erster Instanz die dem Berufungswerber am 27.7.1999, unter der Zahl VerkR20-3128-1999/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung.

Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die weiteren Aussprüche können mangels diesbezüglicher Anfechtung auf sich bewenden.

 

1.1. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7, 24, 25, 29 Abs.3, 32 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz stützt die Entzugsdauer auf zwei Alkofahrten, nämlich eine am 8.3.2005 mit 1,37 Promillen und eine Zweite am 5.5.2005 mit 0,53 mg/l. Es wurde vermeint darin eine verstärkte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten und darin den Verdacht einer Alkoholkrankheit erblicken zu können. Die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse und das Verhalten während der seither verstrichene Zeit wurde hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit hervorgehoben.

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im Wesentlichen erachtet er die mit siebzehn Monaten ausgesprochene Entzugsdauer als "bei weitem überhöht". Als Grund für seine damaligen Alkofahrten wird die damalige Trennung von seiner langjährigen Freundin genannt. Bis dahin hätte er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Abschließend beteuert er sich künftig wohl zu verhalten, wobei er die Notwendigkeit der Lenkberechtigung für seine Beruf hervorhob. Eine Entzugsdauer von zehn Monaten wäre laut Ansicht des Berufungswerbers ausreichend.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

Ergänzend wurde im Wege der Behörde erster Instanz die Rechtskraft der genannten Alkofahrten überprüft.

 

3.1. Unstrittig sind die diesem Entzugsverfahren zu Grunde liegenden zwei Alkofahrten und die bei einer davon einhergegangenen Fahrerflucht nach einem geringfügigen Sachschaden. Es handelte sich um eine Streifung während der Vorbeifahrt an einem abgestellten Fahrzeug, wobei sich dessen Lenkerin beim Fahrzeug befunden hat.

Die Fahrerflucht ist hier neben den beiden in der Intensität sich als durchschnittlich mittelgradig darstellenden Alkofahrten als zusätzlich negatives Wertungskriterium für die vorübergehende fehlende Verkehrszuverlässigkeit zu werten. Selbst wenn der Berufungswerber ein persönliches Schicksal dafür benennt, ist darin bei ihm ein nicht ausreichendes Problembewusstsein zu diesem Rechtsgut zu orten.

Festzustellen gilt es jedoch, dass sich der Berufungswerber noch einer Nachschulung und amtsärztlichen Untersuchung zur Stärkung seines Problembewusstsein und der Änderung seiner Sinneshaltung zu absolvieren haben wird. Es kann erwartet werden, dass diese ihm helfen wird seine Werte- und Sinneshaltung zum Problem Alkohol und Lenken eines Kraftfahrzeuges zum Positiven zu wenden.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Hier liegen zwei Alkofahrten binnen kürzester Zeitspanne, davon eine mit Fahrerflucht, der Beurteilung zu Grunde.

 

4.2. Die nach § 7 Abs.3 Z1 zu wertenden Tatsachen (zwei Alkofahrten) wurden hier innerhalb eines Zeitraumes von nur zwei Monaten begangen, wobei hinsichtlich der Alkofahrt vom März 2005 auch noch eine Fahrerflucht als negativer Faktor betreffend die Verkehrszuverlässigkeit hinzukommt. Wenn der Berufungswerber seit der Erteilung der Lenkberechtigung im Jahr 1999 keine Alkofahrt begangen hat, kann mit Blick auf den Zeitfaktor für die (rechtliche) Beurteilung des "Wertungskriteriums" der Verkehrszuverlässigkeit für den Berufungswerber weder eine positive noch negative Komponente gefunden werden.

Alkoholdelikte jedoch zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und die Interessen der Verkehrssicherheit.

Die Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 5 FSG 1997 besonders ins Gewicht (VwGH, 24.3.1999, 98/11/0268, 23.10.2001, 2001/11/0295-3). Die zwei rechtskräftig festgestellten Alkofahrten binnen kurzer Zeit und die darauf gestützten Bestrafungen des Berufungswerbers, Alkoholdelikte rechtfertigen die Prognoseannahme der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nach dem Ablauf von zwölf Monaten ab dem hier wirksam gewordenen Entzug mit der Ablieferung des Führerscheins am 18.8.2005 (vgl. VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216, mit Hinweis auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071, VwGH 10.11.1998, 97/11/0266, ua).

Ebenfalls werden die mit der durch den Entzug der Lenkberechtigung einhergehenden Einschränkungen in der Mobilität und deren nachteiligen Auswirkungen für ihn, die er umfassend hervorstrich, von der Berufungsbehörde nicht übersehen. Dennoch hat die Beurteilung an objektiven Kriterien zu erfolgen, welche insbesondere im Faktum der dennoch angetretenen Fahrten und der damit in Kauf genommenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen gründen. Wie auch der Berufungswerber selbst richtig erkannte, treten seine wirtschaftlichen und familiären Interessen am Besitz der Lenkberechtigung, gegenüber dem öffentlichen Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurück. Sie sind daher im Rahmen des Entzugsverfahrens nicht zu berücksichtigen (VwGH24.5.2005, 2004/11/0013, sowie VwGH 23.4.2002, 2000/11/0099 mit Hinweis auf VwGH vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei mehreren Alkoholdelikten z.B. die Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0333, und vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0216).

 

4.3. Bei objektiver Bewertung der zwei Trunkenheitsfahrten - eine in Verbindung mit einem Verkehrsunfall mit geringfügigen Sachschaden und anschließender Fahrerflucht - scheint eine Entzugsdauer mit zwölf Monaten mit der hierzu umfassend ergangenen Judikatur gedeckt (VwGH 28.5.2002, 2000/11/0078).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht, sodass dem Berufungsvorbringen, nicht im vollen Umfang gefolgt werden konnte.

Zu den übrigen Aussprüchen der Behörde erster Instanz bedarf es mangels diesbezüglicher Berufungseinwände und der zum Teil zwingenden gesetzlichen Anordnung keiner weiteren Ausführungen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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