Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104153/2/Br

Linz, 19.11.1996

VwSen-104153/2/Br Linz, am 19. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn A, vertreten durch Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 21. Oktober 1996, Zl.: VerkR96-9198-1994-Pue, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 21. Oktober 1996, Zl.:

VerkR96-9198-1994-Pue, wegen der Übertretungen nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8.

Februar 1994 um 12.48 Uhr den Pkw, Kennzeichen auf der bei km 168,525 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h gelenkt habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde im Ergebnis sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretung aufgrund des vorliegenden Meßergebnisses mit dem fix aufgestellten Radarmeßgerät "Microspeed 09 Nr. " erwiesen sei. Ebenfalls wies die Erstbehörde auf die ordnungsgemäße Verordnung und Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit hin.

Die Verantwortung des Berufungswerbers wurde als Schutzbehauptung gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung und rügt im Ergebnis verfahrensrechtliche Belange.

So vermeint er, daß sich im Akt verschiedene Radarfotos befänden und daher nicht sicher sei, daß diese Messung seinem Fahrzeug zuzuordnen sei, weil sich dadurch Zweifel an der Täterschaft ergeben würden. Ebenfalls seien Radarfotos von anderen Fahrzeugen im Akt. Nachdem die Lenkerauskunft erst im Juli 1995 erfolgt sei, könne von einer Verfolgungshandlung erst ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden, womit Verjährung eingetreten sei.

Schließlich mache der Berufungswerber noch als Mangel im Hinblick auf die unterbliebene Feststellung der Distanz des Beginnes der Geschwindigkeitsbeschränkung zum genauen Tatort geltend, weil dadurch nicht die Frage geklärt wurde, ob er sich ausreichend auf die Geschwindigkeitsbeschränkung einstellen habe können. Zuletzt erblickt er einen Verfolgungsmangel in der Nichtfeststellung der Aufstellörtlichkeit des Verkehrszeichens, mit welchem diese Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wurde. Sein Nettoeinkommen gibt der Berufungswerber mit monatlich 15.000 S an. Er hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

Er beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu die Strafherabsetzung auf ein Mindestmaß.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung, keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe und letztlich ein diesbezüglich gesonderter Antrag nicht gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 1996, Zl.: VerkR96-9198-1994-K. Daraus ergibt sich der Sachverhalt in schlüssiger und ausreichender Weise.

5. Der Berufungswerber vermag auch mit seinem Berufungsvorbringen den wider ihn erhobenen Tatvorwurf nicht zu entkräften. Der unabhängige Verwaltungssenat hegt an der richtigen Zuordnung des hier vorliegenden Meßergebnisses keine Zweifel. Bereits mit der Strafverfügung vom 29. Juli 1994 erging gegen den Berufungswerber eine Verfolgungshandlung. Die ordnungsgemäße Kundmachung und Verordnung der h. verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung, sowie die vorschriftsmäßige Eichung des Radarmeßgerätes ist amtsbekannt (vgl.h.Erk. v. 22.10.1996, Zl. VwSen-103991). Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Funktionsstörung des Gerätes.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers kann daher auch vom unabhängigen Verwaltungssenat bloß der Charakter von Schutzbehauptungen und bloß formaler Einwendungen zuerkannt werden. Unerfindlich ist, was der Berufungswerber mit dem Vorbringen von angeblich dem Akt beigeschlossenen, andere Fahrzeuge betreffende Radarfotos, zum Ausdruck zu bringen vermeint. Dem hier vorliegenden Akt sind ausschließlich des vom Berufungswerber - unbestritten - gelenkten Fahrzeuges betreffende Fotos beigelegt.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ist hier rechtswirksam verordnet und kundgemacht. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Straßenaufsichtsorgan ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (VwGH 20.3.1991, 90/02/0203).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 18.9.1991, Zl. 91/03/0060) ist eine mittels Radar ermittelte Fahrgeschwindigkeit ein voller Beweis. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Meßergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Meßergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechende Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht einmal gehalten, den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 27.2.1992, Zl. 92/02/0097 und das dort zit. Erk. v. 20.2.1991, Zl. 90/02/0200).

6.2. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt wohl im Hinblick auf die in § 44a Z1 bis Z5 VStG festgelegten Erfordernissen besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, ergibt sich aus der hiezu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis des VwGH v. 13.6.1984 Slg. 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des § 44a Z1 VStG erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob eine auf den Tatvorwurf bezogene Verfolgungshandlung und der Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt (siehe obzit.Judikat). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt - siehe auch VwGH 14.12.1985, 85/02/0013 - sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen, zu messendes Erfordernis sein.

6.2.1. Diese Anforderungen erfüllt das erstbehördliche Verfahren, sowohl im Hinblick auf die Formulierung des Tatvorwurfes in der Strafverfügung vom 8. Februar 1994, als auch im angefochtenen Straferkenntnis. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf eine nicht ausreichende Tatumschreibung bzw. Tatortpräzisierung vermögen daher nicht geteilt werden.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h (bei Berücksichtigung einer zum Vorteil eines Täters wirkenden Meßfehlertoleranz) ist eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung. Obwohl der Berufungswerber zumindest einmal schon wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit 2.200 S bestraft wurde (h. Erk.

VwSen-102021), kann dieser Strafe von nur 2.000 S nicht entgegengetreten werden.

Der Berufungswerber brachte in seinen an sich umfangreichen Schriftsätzen auch diesmal nichts vor, was als Entschuldigungs- oder Strafmilderungsgrund für sein gravierendes Fehlverhalten im Straßenverkehr herangezogen werden könnte. Mit einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung ist - abstrakt besehen - eine gravierende Rechtsgutbeeinträchtigung verbunden. Es ist eine statistisch belegte Tatsache, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle (oft auch mit tödlichem Ausgang) sind.

Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung spricht ferner dafür, daß diese nicht (mehr) bloß fahrlässig begangen worden ist, sondern bewußt gewählt und gefahren wurde. Es widerspricht daher nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S die Strafe mit 2.000 S zu bemessen (siehe auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

Sohin ist die verhängte Strafe vielmehr als sehr gering bemessen zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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