Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521087/2/Sch/Pe

Linz, 07.09.2005

 

 

 

VwSen-521087/2/Sch/Pe Linz, am 7. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H vom 23. August 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. August 2005, VerkR21-70-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herrn T H, die von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 5. Jänner 2000 unter VerkR20-20-2000/PE erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides, das war der 18. Mai 2005, entzogen sowie ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich auf seine Kosten einer Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ist mittels in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. August 2005, VerkR96-1405-2005, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 mit einer Geld- und im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden, weil er am 3. Mai 2005 unter dort näher umschriebenen Umständen trotz Aufforderung die Alkomatuntersuchung verweigert hat. Die auf das Strafausmaß eingeschränkt gewesene Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 31. August 2005, VwSen-160769/2/Sch/Pe, abgewiesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bindet eine rechtskräftige Bestrafung durch die Verwaltungsstrafbehörde die Führerscheinbehörde im Hinblick auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG, weshalb der Führerscheinbehörde eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist (VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083 uva.).

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG gilt als bestimmte Tatsache, die im Verein mit der entsprechenden Wertung die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließt, der Umstand, dass jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat. Im Hinblick auf die Wertung dieser Tatsache iSd § 7 Abs.4 FSG ist zu bemerken, dass der Berufungswerber relativ kurze Zeit vor dem gegenständlichen Vorfall, nämlich im Februar 2004, wegen eines gleichgelagerten Alkoholdeliktes bestraft werden musste. Damals war nach der der Berufungsbehörde vorliegenden Aktenlage die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit sechs Monaten festgelegt worden.

 

Die nunmehrige neunmonatige Entziehungsdauer ist angesichts dessen keinesfalls als unangemessen anzusehen und entsprechend zudem der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 30.5.2001, 99/11/0159, wo eine Entziehungsdauer von zehn Monaten bei einem zweiten Alkoholdelikt innerhalb von etwa 2 1/2 Jahren als angebracht bewertet wurde.

 

Die weiteren von der Behörde verfügten begleitenden Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben und daher nicht disponibel.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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