Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521091/11/Fra/He

Linz, 21.12.2005

 

 

 

VwSen-521091/11/Fra/He Linz, am 21. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB vertreten durch Herren Rechtsanwalt Dr. H.H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. August 2005, VerkR21-61-2005/EF, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E, F und G für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (14.4.2005) entzogen.

 

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Bw am 12.3.2005 um 04.10 Uhr den Lkw der Marke Fiat, Type Scudo, mit dem amtlichen Kennzeichen EF-...., auf näher angeführten Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er sich zum angeführten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,54 mg/l Atemluftalkoholgehalt befand und somit eine Tatsache iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG verwirklicht hat.

 

Der Bw wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. August 2005, VerkR96-628-2005-Sg, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 bestraft.

 

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilweise statt. Der Oö. Verwaltungssenates ist in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, VwSen-160816/Fra/RSt, zum Ergebnis gekommen, dass der Bw - nicht wie ihm zur Last gelegt wurde - eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960, sondern eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG begangen hat (auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen).

 

Der Bw hat sohin nicht - wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist - eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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