Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521094/6/Br/Wü

Linz, 17.10.2005

 

 

 

VwSen-521094/6/Br/Wü Linz, am 17. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, B, A, vertreten durch Dr. B A, Rechtsanwalt, M, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.8.20045 VerkR20-1748-2002, nach der am 17. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe abgeändert, dass eine Entzugsdauer von 8 (acht) Monaten ausgesprochen wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1, Abs. 3 Z2 und Abs.4, 25 Abs.1 und Abs.3,
26 Abs.2, § 29 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 und § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004;

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung des am 16.8.2005 zugestellten Mandatsbescheides vom 11.8.2005 dem Berufungswerber dessen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.6.2004, VerkR20-1748-2002, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung, für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen.

Ebenfalls wurden in den Punkten 3. bis 10. die erforderlichen beleitenden Maßnahmen angeordnet, sowie einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz tätigte folgende Erwägungen:

"Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Neufelden vom 17.05.2005, GZ C1/1523/05, haben Sie am 23.04.2005 um ca. 02.30 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen
auf dem Güterweg N vom Ortszentrum A kommend in Fahrtrichtung N gelenkt. Aus unbekannter Ursache gerieten Sie mit Ihrem Pkw zuerst auf das rechte Straßenbankett. Folglich verrissen Sie das Kraftfahrzeug, kamen links von der Fahrbahn ab und prallten bei der Garagenzufahrt des Hauses B gegen eine Steinmauer. Dabei wurden Sie und Ihre Mitfahrerin verletzt. Im Zuge der Unfallaufnahme wurden bei Ihnen Symptome einer Alkoholisierung festgestellt. Da ein Alkotest aufgrund der Verletzungen nicht möglich war, wurde Ihnen am 23.04.2005 um 05.55 Uhr im Landeskrankenhaus Rohrbach Blut abgenommen. Laut Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz ergab die Untersuchung des Blutes eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille.

 

Die Behörde erachtete es daher als erwiesen, dass Sie ein Kraftfahrzeug gelenkt und hierbei eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit. a StVO begangen haben.

 

Mit Schreiben vom 12.7.2005, erhoben Sie Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und führten an, dass dieser Bescheid zur Gänze zufolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird.

Sie führten wie folgt aus:

 

"Im Hinblick auf das einzuleitende Ermittlungsverfahren gebe ich schon jetzt bekannt, dass ich mich nur durch die Dauer der Entzugszeit von 6 Monaten beschwert erachte, soweit die Entzugsdauer sohin 4 Monate übersteigt.

Richtig ist, dass ich am 23.4.2005 um ca. 2.30 den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen auf dem Güterweg N vom Ortszentrum A kommend in Fahrtrichtung N gelenkt habe und zwar in einem alkoholisiertem Zustand, wobei der Alkoholgehalt im Blut 1,78 Promille betragen hat.

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich erstmals eine derartige Übertretung begangen habe und sozial völlig integriert bin und über einen Arbeitsplatz verfüge und über einen ordentlichen Wohnsitz. Ich war auch bislang gerichtlich unbescholten.

Ich habe auch keinerlei andere gravierende Verwaltungsübertretungen gesetzt.

 

Was die gegenständliche Inbetriebnahme des Fahrzeuges betrifft so habe ich an diesem Tag mit Freunden in Ö eine Diskothek aufgesucht und benutzten wir ein Taxi, weil wir auch Alkohol konsumiert haben. Gegen Mitternacht sind wir dann mit dem Taxi von Ö nach A gefahren, wo wir ein Lokal aufsuchten und entschloss ich mich um ca. 2.20 Uhr den Heimweg anzutreten. Dabei bin ich am Pfarrhof auf dem Heimwege bei meinem abgestellten Fahrzeug vorbei gekommen und habe dieses in Betrieb genommen, wobei mein Elternhaus ca. 300 m nur entfernt ist. Auf dem Weg zum Elternhaus bin ich dann von der Fahrbahn abgekommen.

 

Für mich ist vielleicht auch noch ins Treffen zu führen, dass ich dabei schwer verletzt wurde und seit dem Unfall mich im Krankenstand befinde. Mein Pkw erlitt auch Totalschaden, den ich selbst tragen muss.

Ich vertrete daher die Ansicht, dass bei diesem Sachverhalt und den Auflagen wie verkehrspsychologischen Stellungnahme, Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung Gewähr dafür geboten ist, dass ich nach Ablauf einer Entzugsdauer von 4 Monaten meine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange.

Hier darf ich auch ins treffen führen, dass der Unfall am 23.4. 2005 statt gefunden hat und zwischenzeitig knapp 4 Monate verstrichen sind, wo ich auch kein Fahrzeug lenkte, weil ich selbst über kein Ersatzfahrzeug verfüge, aber auch durch die erlittenen Verletzungen nicht in der Lage war ein Fahrzeug zu lenken. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich unter Berücksichtigung einer Entziehungsdauer von 4 Monaten letztlich bereits ein faktischer Zeitraum von 8 Monaten, wo ich kein Fahrzeug in Betrieb genommen habe.

Ich ersuche daher um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und um Erlassung eines neuen

Bescheides mit der Änderung, dass die Entziehungsdauer mit 4 Monaten festgesetzt werde.

Ich ersuche daher um Einleitung des Ermittlungsverfahrens und um Erlassung eines neuen

Bescheides mit der Änderung, dass die Entziehungsdauer mit 4 Monaten festgesetzt werde."

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird festgestellt:

 

1. Unbestritten ist, dass Sie diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die Untersuchung Ihres Armvenenblutes vom 23.4.2005 um 05.55 Uhr ergab einen Mittelwert von 1,78 Promille, eine Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt unter der Annahme eines stündlichen Abbaues des Alkoholgehaltes von 0,1 Promille ergab einen minimalsten Wert von 2,12 Promille) durchgeführt haben.

 

2. Sie haben als Besitzer einer Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) gemäß
§ 4 FSG innerhalb der Probezeit in schwer alkoholisiertem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall verschuldet, bei welchem die Beifahrerin in Form eines Bruches dreier Zehen und des Mittelfußknochens sowie einer Prellung des rechten Fußes, einer Zerrung der Schulter sowie einer blutenden Wunde an der Unterlippe an sich schwer verletzt wurde, obwohl gemäß Abs.7 des § 4.FSG während der Probezeit der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken darf, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/1 (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/1 beträgt.

 

 

3. Es liegen in Ihrem Fall Umstände vor, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer als 4 Monate erforderlich machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2003, ZI. 2003/11/0144, u. a.).

 

4. Weiters wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2004, 2003/11/0143 verwiesen, wo in einem ziemlich ähnlich gelagerten Fall (Jedoch bei einer Alkoholisierung von 0,87 mg/l oder 1,74 Promille) eine Entzugsdauer von
12 Monaten bestätigt wurde.

 

Der dargelegte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten nicht mehr gegeben ist.

 

Die angeführten Tatsachen wurden einer Wertung im Sinne des § 7 Abs.5 FSG unterzogen.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutze der Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern.

 

Da die weiteren entscheidungsrelevanten Tatbestandsmerkmale unstrittig sind, Sie vom Landesgericht Linz am 20.6.2005 wegen Vergehen nach § 88 Abs.1 und 4 2. Fall (§ 81 Abs.1 Z. 2) StGB verurteilt worden sind, wurde daher eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG verwirklicht, woraus eine Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von sechs Monaten resultierte (§ 26 Abs.2 FSG).

 

Die weiteren Anordnungen sind gesetzlich begründet.

 

Weiters kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde im Sinne des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG zitierten zahlreichen Entscheidungen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.08.2005, VerkR20-1748-2002, welcher meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 01.09.2005 zugestellt wurde erhebe ich durch diesen innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich in Linz.

 

Ich fechte diesen Bescheid insoweit an, als mir die am 14.06.2004 von der BH Rohrbach unter ZI. VerkR20-1748-2002 für die Klasse B erteilte Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von 6 Monaten entzogen wurde.

 

Berufungsgründe:

 

Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid, der in den übrigen Punkten unbekämpft bleibt, dahingehend beschwert als die Lenkerberechtigung für einen längeren Zeitraum als
4 Monaten, nämlich für 6 Monate entzogen wurde.

 

Richtig ist, dass ich am 23.04.2005 um ca. 2.30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf dem Güterweg N vom Ortszentrum A kommend in Fahrtrichtung N gelenkt habe und zwar in einem alkoholisierten Zustand, wobei der Alkoholgehalt im Blut 1,78 Promille betragen hat.

 

Die erstinstanzliche Behörde vermeint, dass der dargelegte Sachverhalt die Annahme rechtfertige, dass die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten bei mir nicht mehr gegeben sei. Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung handle es sich um keine Strafe sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern.

Die angeführten Tatsachen seien einer Wertung im Sinne des § 7 Abs.5 FSG. unterzogen worden.

 

Auf meine Argumente in der Vorstellung ist die erstinstanzliche Behörde nicht näher eingegangen.

 

Ich weise daraufhin, dass ich erstmals eine derartige Übertretung begangen habe, sozial völlig integriert bin, über einen Arbeitsplatz verfüge und über einen ordentlichen Wohnsitz. Ich bin auch bislang gerichtlich unbescholten gewesen. Darüber hinaus habe ich bislang auch keinerlei andere Verwaltungsübertretungen gesetzt.

 

Was die gegenständliche Inbetriebnahme des Fahrzeuges betrifft so habe ich an diesem Tag mit Freunden in Ö eine Diskothek aufgesucht und benutzten wir ein Taxi, weil wir auch Alkohol konsumiert haben. Gegen Mitternacht sind wir dann ebenfalls mit dem Taxi von Ö nach A gefahren, wo wir noch ein Lokal aufsuchten und wo ich mich dann um ca. 02.20 Uhr entschlossen habe den Heimweg anzutreten. Dabei bin ich mit meiner Freundin am Pfarrhof auf dem Heimwege bei meinem abgestellten Fahrzeug vorbeigekommen und habe dieses in Betrieb genommen, wobei mein Elternhaus ca. 300 Meter von diesem Parkplatz entfernt ist. Auf dem Weg zum Elternhaus bin ich dann von der Fahrbahn abgekommen.

 

Ich darf noch ins Treffen führen, dass ich selbst schwer verletzt wurde und mich seit dem Unfall im Krankenstand befinde. Mein Pkw erlitt auch Totalschaden, den ich selbst tragen muss.

Dazu ist ins Treffen zu führen, dass der Unfall am 23.04.2005 statt gefunden hat und bis zum Erlass gegenständlichen Bescheides knapp 4 Monate verstrichen sind, in welchem Zeitraum ich auch kein Fahrzeug gelenkt habe, weil ich einerseits über kein Ersatzfahrzeug verfüge aber durch die erlittenen Verletzungen dazu nicht in der Lage war ein Fahrzeug zu lenken.

Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich unter Berücksichtigung einer Entziehungsdauer von
4 Monaten letztlich bereits ein faktischer Zeitraum von 8 Monaten wo ich kein Fahrzeug in Betrieb genommen habe oder in Betrieb nehmen darf.

Damit wird aber schon der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde Rechnung getragen, wenn diese vermeint, dass es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine administrative Maßnahme zum Schutze der Verkehrsteilnehmer handelt.

Ich vertrete daher die Rechtsansicht, dass bei diesem Sachverhalt und den Auflagen wie verkehrspsychologische Stellungnahme, Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung Gewähr dafür geboten ist, dass ich nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 4 Monaten meine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange. Garant dafür ist auch die verkehrspsychologische Stellungnahme, Nachschulung und primär amtsärtzliche Untersuchung.

 

 

Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich nachstehenden

 

B e r u f u n g s a n t r a g

 

a.) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.08.2005, VerkR20-1748-2002 dahingehend abzuändern, dass die mir am 14.06.2004 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter der Zahl VerkR20-1748-2002 für die
Klasse B erteilte Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von 4 Monaten entzogen wird.

 

b.) in eventu die Entzugsdauer herabzusetzen.

 

 

Linz, am 09.09.2005/GS C K"

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war wegen des gesonderten Antrages erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich neben dem Unfallsakt mit Niederschriften und Lichtbildern (in Kopie), das gegen den Berufungswerber ergangene und in Rechtskraft erwachsene Urteil des LG für Strafsachen Linz, vom 20.6.2005, 33 Hv 56/05 i.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber als Verfahrenspartei persönlich gehört.

 

 

4. Zur Sache:

Der Berufungswerber ist gelernter Maurer. Er befindet sich angesichts der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen dzt. noch im Krankenstand. Seine bisher erlangte Fahrpraxis wird von ihm mit etwa 30.000 km angegeben. Diese ist lt. Aktenlage bis zu diesem Unfallgeschehen unauffällig verlaufen. Der beim Verkehrsunfall total beschädigte Pkw stand im Eigentum des Berufungswerbers.

Das Unfallgeschehen schildert er dahingehend, dass er sich trotz seiner Kenntnis der Alkoholbeeinträchtigung entschlossen hat, nach der Rückkehr mit seinen Freunden von der Disco mit dem Taxi, den restlichen Weg von etwa 400 m bis zum Wohnhaus noch mit dem eigenen Auto zurückzulegen. Auf dem Weg dorthin fiel ihm das am Zigarettenanzünder angesteckte Handy auf der Fahrerseite zu Boden. Als er dieses etwa 50 m vor dem Fahrziel aufheben wollte, geriet er vorerst an den rechten Gehsteig. In der Folge verriss er das Fahrzeug und stieß mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 bis 60 km/h gegen eine Gartenmauer.

Die Verletzungsfolgen waren erheblich. Der Berufungswerber wurde diesbezüglich vom Gericht wegen des Vergehens nach § 88 Abs.1 und 4 zweiter Fall (§81 Abs.1 Z2) StGB schuldig gesprochen.

Laut Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin in Salzburg lag zum Zeitpunkt der Blutabnahme ein Blutalkoholgehalt von 1,78 Promillen vor. Rückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt ist von einem Blutalkoholwert von mindestens 2,12 Promillen auszugehen.

 

 

4.1. Wenn der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung sich seines Fehlverhaltens einsichtig und darüber zerknirscht zeigte, gilt es dennoch die Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit zu prognostizieren. Dies ist am Gewicht und dem dahinter stehenden Unwertgehalt des spezifischen Fehlverhaltens zu beurteilen.

Mit dem Hinweis auf die bevorstehenden begleitenden Maßnahmen, lässt sich daher für ihn zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nichts gewinnen. Nicht übersehen wird, dass dieser Unfall bzw. dessen medizinische und Rechtsfolgen für den Berufungswerber schwerwiegend sind, wobei er diese Folgen subjektiv durchaus sowohl als Strafe als auch erzieherisch wirkend empfinden mag. Ein starker Impuls zu einer offensiven Änderung seiner Sinneshaltung kann ebenfalls vermutet werden. Dennoch bleibt dieses Ereignis für die Prognosebeurteilung des zeitlichen Wegfallens der Verkehrszuverlässigkeit als solches am objektiven Maßstab der durch die umfangreiche Judikatur angereicherte Rechtsauslegung zu werten.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Wie schon von der Behörde erster Instanz an sich zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 Abs.1 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.3 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand.......

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

 

5.2. Nach § 26 Abs.2 FSG ist im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen eine Alkoholvorschrift (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) ohne Wertung von zusätzlichen Tatsachen eine Entzugsdauer von vier Monaten zwingend.

Auf Grund dieser oben festgestellten - erwiesenen - Tatsachen fällt hier als zusätzliches Wertungskriterium insbesondere die hochgradige Alkoholisierung ins Gewicht, was hier zur Annahme einer deutlich über der bei einem Fall des § 99 Abs.1 StVO liegenden Mindestdauer, zu führen hat. Im Berufungsfall kommt die Tatsache des besonders leichtfertigen und sorglosen Umganges mit dem Schutzgut der Verkehrssicherheit als negativer Aspekt zu Tragen. Immerhin entschloss sich der Berufungswerber noch 50 m vor seinem Fahrziel, welchem er sich mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h zur Nachtzeit annäherte, nach seinem hintergefallenen Handy zu suchen. Nicht zuletzt benutzte er offenbar auch nicht den Sicherheitsgurt. Auch dies muss als besondere Sorglosigkeit und fahrtechnisch als geradezu sinnloser und jegliches Mindestmaß an Restvernunft übersteigender Unfug bezeichnet werden.

Grundsätzlich zählen Alkoholdelikte schon an sich zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl. VwGH 20. März 2001, 2000/11/0089, u.v.a.). Im Berufungsfall fällt neben der extrem hohen Alkoholisierung außerdem auch noch die Wertung nach § 7 Abs.4 FSG unter den Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer als Besitzer einer Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) gemäß § 4 FSG innerhalb der Probezeit in schwer alkoholisiertem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges diesen schweren Verkehrsunfall verschuldet hat, bei welchem seine Mitfahrerin erheblich verletzt wurde, besonders ins Gewicht. Obwohl gemäß Abs. 7 des § 4 FSG während der Probezeit der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken darf, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt, schien dies dem Berufungswerber völlig gleichgültig gewesen zu sein.

Da der Berufungswerber gegen diese Bestimmung, die insbesondere das durch die Teilnahme unerfahrener jugendlicher Fahranfänger erhöhte Risiko im Verkehrsgeschehen bekämpfen und begrenzen soll, in auffallender Weise verstoßen hat, ist der Ausspruch einer Entzugsdauer auch von zwölf Monaten nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/11/0143 mit Hinweis auf VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144). Diese Entzugsdauer ist unter Hinweis auf die genannten objektiven Kriterien auch im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes von Unrechtstatbeständen als das gerade noch vertretbare Mindestausmaß anzusehen. Der Grundsatz der "reformatio in peius" gilt im Administrativverfahren nicht.

Der hinter dem Fahrverhalten des Berufungswerbers zu erblickende Unwertgehalt gelangte letztlich auch in der gerichtlichen Verurteilung (5 Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen (unbedingt) zum Ausdruck.

 

 

5.2.1. Durchaus nicht verkannt wird, dass beim Berufungswerber dieses Ereignis zu einer verstärkten Änderung seiner Sinneshaltung führen wird, sodass die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit doch schon wieder nach einem Jahr nach diesem Unfallergebnis wieder angenommen werden kann. Dies gelangt in der nunmehr mit acht Monaten auszusprechen gewesenen Entzugsdauer bzw. der Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit zum Ausdruck.

Demnach ist - im Gegensatz der milderen Beurteilung durch die Behörde erster Instanz - davon auszugehen, dass beim Berufungswerber frühestens nach einem Jahr ab diesen schwerwiegenden Verstößen gegen die Sicherheit im Straßenverkehr dessen Verkehrszuverlässig wieder erwartet werden kann.

 

 

5.3. Dem Vorbringen eines erst einige Monate nach dem Unfallereignis ausgesprochenen Entzuges kommt hier nur insoweit Berechtigung zu, als eine solche Maßnahme nicht als Strafe zu Wirkung gelangen darf, indem diese Maßnahme in der zeitlichen Abfolge vom Ereignis losgelöst beurteilt wird.

Der § 7 Abs.4 FSG lautet:

"Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist."

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs.4 FSG 1997 zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde (siehe dazu VwGH 20. 9.2001, 2001/11/0119, m.a.W), wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130).

 

 

5.3.1. Seinem Hinweis auf wirtschaftliche Interessen an seiner individuellen Mobilität ist entgegen zu halten, dass gegenüber dem öffentlichen Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Die nunmehr mit vier Monaten über dem vom Gesetzgeber abstrakt vorgesehenen Mindestentzug (vier Monate) ausgesprochene Entzugsdauer, kann angesichts der o.a. Faktenlage gerade noch als das objektiv vertretbare Mindestausmaß für die zu stellende Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit angesehen werden (siehe die oben zitierten Rechtssprechungshinweise). Der bereits vom Ereignis bis zum Ausspruch des Entzuges verstriche Zeitraum wurde bei der zu treffenden Prognoseentscheidung dahingehend berücksichtigt, dass die Annahme der beginnenden Verkehrsunzuverlässigkeit vom spezifischen Ereignis aus beurteilt wurde.

Dieser Berufungsentscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, welcher zu einem für den Berufungswerber schlechteren Ergebnis führen musste.

Auf die übrigen Spruchpunkte ist mangels Anfechtung nicht weiter einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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