Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521095/8/Sch/Pe

Linz, 20.10.2005

 

 

 

VwSen-521095/8/Sch/Pe Linz, am 20. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A-C H vom 25. August 2005, vertreten durch G K P L Rechtsanwälte OEG, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. August 2005, FE-897/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde der Mandatsbescheid der BPD Linz vom 30. Juni 2005, FE-897/2005, mit welchem Herrn A-C H gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG die von der BPD Wien am 11. Juni 2001 unter Zl. 1128502 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 23. Juni 2005, entzogen wurde, vollinhaltlich bestätigt. Weiters wurde er zur Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Dem im obigen Sinne angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 23. Juni 2005 um 22.20 Uhr in Linz auf Höhe Hillerkaserne, betreten wurde, als er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte.

 

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt etwa 25 Minuten nach der Anhaltung hat eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,90 mg/l (niedrigerer Wert der beiden Teilmessungen) ergeben.

 

Dieser Sachverhalt ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass der Berufungswerber bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Zwischen 8. Mai und 8. September 1998 war ihm die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes schon einmal entzogen worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die gesetzliche Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung vier Monate, wenn beim betreffenden Kraftfahrzeuglenker ein Atemluftalkoholgehalt 0,8 mg/l bzw. ein Blutalkoholgehalt 1,6 %o oder mehr festgestellt wurde.

 

In diesem Sinne nimmt der Gesetzgeber hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine allfällige Wertung schon vorweg. Bezüglich des darüber hinausgehenden Ausmaßes legt § 7 Abs.4 FSG als Wertungskriterien für die entsprechenden Tatsachen, die von einem Führerscheininhaber gesetzt wurden, fest. Zu werten sind sohin deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, inwieweit bei der von der Erstbehörde festgelegten Entziehungsdauer von sechs Monaten diesen Kriterien nicht entsprochen worden wäre. Im Einzelnen ist dazu zu bemerken, dass ein nennenswerter Zeitraum, der im Hinblick auf das Wohlverhalten des Berufungswerbers zwischen Vorfall und Entziehungsbescheid zu werten wäre, nicht gegeben ist. Zudem wurde die Alkoholfahrt nicht etwa auf einer untergeordneten Verkehrsfläche durchgeführt, wo von vornherein mit einem reduzierten Gefahrenpotenzial zu rechnen wäre. Bei der Wiener Straße (B 1) im Ortsbereich Ebelsberg handelt es sich, auch zu vorgerückter Abendstunde, um eine stark frequentierte Straße. Wer mit einer derartig massiven Alkoholbeeinträchtigung wie der Berufungswerber auf einer solchen Verkehrsfläche als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, schafft grundsätzlich gefährliche Verhältnisse. Auch ist er nicht etwa, wie in der Berufung dargestellt, durch eine Routinekontrolle, also ohne auffälliges Fahrverhalten, in eine Amtshandlung geraten. Vielmehr war es so, dass seine unsichere Fahrweise einem nachfolgenden - ansonsten völlig unbeteiligten - Fahrzeuglenker aufgefallen ist und dieser die Polizei eingeschaltet hat.

 

Der Berufungswerber ist auch, wie oben erwähnt, einmal einschlägig in Erscheinung getreten. Wenngleich dieser Vorfall nun schon etwa sieben Jahre zurückliegt, lässt er doch die Annahme einer Sinnesart beim Rechtsmittelwerber zu, der zufolge dieser nicht durchgehend in der Lage ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen.

 

Die diesbezüglich verhängte Verwaltungsstrafe ist naturgemäß zwischenzeitig getilgt, für die Frage einer weiteren (nicht getilgten) bestimmten Tatsache sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind (vgl. § 7 Abs.5 FSG). Der erwähnte Vorentzug konnte bzw. durfte daher nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Im Zusammenhang mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei Alkoholdelikten besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Entziehungsdauer von sechs Monaten bei zwei Alkoholdelikten bewegt sich jedenfalls im Rahmen dieser Judikatur (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 99/11/0159, VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295 u.a.).

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die sich durch die Entziehung der Lenkberechtigung ergeben können, stellen keine zu berücksichtigenden Umstände dar (VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081 u.a.).

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Die von der Behörde angeordneten Begleitmaßnahmen - wenngleich nicht gänzlich gesetzeskonform formuliert (falsch: "Beibringung") - sind gesetzlich begründet und unterliegen sohin keinerlei Dispositionsmöglichkeit.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

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