Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521096/2/Sch/Pe

Linz, 16.09.2005

 

 

 

VwSen-521096/2/Sch/Pe Linz, am 16. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 2. September 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. August 2005, FE-1141/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herrn J H die von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 13. April 1989 unter ZI. 14/751-2560/1-89, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d AbS.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber laut rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Juni 2005, VerkR96-3545-2005, am 22. Juni 2005 an einer dort näher umschriebenen Stelle einer Freilandstrafe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 51 km/h überschritten hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG gilt als bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Inhabers einer Lenkberechtigung ausschließt, wenn dieser als Lenker eines Fahrzeuges außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines solchen Deliktes zwei Wochen zu betragen.

 

Gegenständlich hat der Berufungswerber im außerhalb des Ortsgebietes gelegenen tatörtlichen Bereich die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Damit trifft ihn, unabhängig davon, in welchem Ausmaß wiederum diese 50 km/h überschritten wurden, die oben zitierte Rechtsfolge.

 

Der Gesetzgeber ordnet also diese Rechtsfolge zwingend für derartig beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen an, sodass der Behörde keinerlei Ermessensspielraum bleibt, ob die Lenkberechtigung entzogen wird bzw. allenfalls eine geringere Entziehungsdauer als zwei Wochen festzusetzen. Sohin sind sowohl die Anordnung der Entziehung an sich als auch die Dauer im Ausmaß von zwei Wochen gesetzlich vorgegeben und für die Behörde nicht disponibel.

 

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

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