Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521099/3/Bi/Be

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-521099/3/Bi/Be Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vom 7. September 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. August 2005, VerkR20-1987-2003, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochten Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hierzu ermächtigten Stelle auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, vorgeschrieben. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. September 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht - das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Bw im August 2005 im Rahmen des Präsenzdienstes im Burgenland aufhielt, der Rsb-Brief aber dem Bw, der sowohl bei beiden Zustellversuchen am 19. und 22. August 2005 wie auch bei der Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 23. August 2005 ortsabwesend war, nach der glaubwürdigen Aussage seiner Mutter vom 21. September 2005 erst am 7. September 2005 zur Kenntnis gelangte; seine Mutter verfasste nach Absprache mit dem Bw die Berufung und unterschrieb diese auch für ihn; der Briefumschlag weist den Eingangsstempel der Erstinstanz 8. September 2005 auf, sodass die Berufung als rechtzeitig anzusehen ist - eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe laut Aussage des Meldungslegers diesen zwar nicht gefährdet, aber doch behindert, wobei dieser aber gewusst habe, dass, wenn er auf Behinderung bestehe, das für den von ihm Angezeigten eine Nachschulung bedeuten werde. Ihm sei bei der Verhandlung zugesichert worden, dass mit Bezahlung der Strafe samt 10 % Kosten die Sache erledigt sei und keine höhere Bestrafung erfolgen könne. Von einer Nachschulung sei keine Rede gewesen. Er sehe diese, die noch dazu 495 Euro koste, aber als Bestrafung an.

Die angebliche Behinderung habe 4 Monate nach seiner Führerscheinprüfung stattgefunden. Er habe die einzelnen Phasen des Stufenführerscheins ordnungsgemäß absolviert, außerdem noch eine Heereslenkberechtigung erworben und damit weitere Schulungen hinsichtlich Verhalten im Straßenverkehr absolviert. Seit 22.12.2004 sei er arbeitslos, seit 28.2.2005 bis voraussichtlich 25.10.2005 beim Bundesheer und habe noch keine Arbeitsstelle in Aussicht. Er wisse daher nicht, wie er 495 Euro aufbringen sollte. Da seit dem Vorfall 1,5 Jahre vergangen seien und keine weiteren Vorfälle seither stattgefunden hätten, ersuche er um Nachsicht und Bescheidaufhebung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Verfahrensakt VwSen-160091 betreffend das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 19. Oktober 2004, VerkR96-1622-2004, wegen Übertretung gemäß §§ 16 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 30. März 2004 um 7.15 Uhr in Hellmonsödt auf der B126 von Glasau kommend in Fahrtrichtung Linz den Pkw gelenkt und dabei von km 11.400 bis 11.270 verbotenerweise überholt zu haben, obwohl er nicht einwandfrei erkennen habe können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist ua, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei dei Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.c leg.cit. gilt eine Übertretung gemäß § 16 Abs.1 StVO 1960 als schwerer Verstoß, der gemäß § 4 Abs.3 FSG die Anordnung einer Nachschulung zur Folge hat. Daraus folgt, dass mit der Rechtskraft einer Bestrafung nach § 16 Abs.1 StVO die Behörde eine Nachschulung unverzüglich anzuordnen hat. Das hat die Erstinstanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid getan, wobei ihr dabei jeder Ermessensspielraum genommen ist, selbst wenn es sich um einen Härtefall handelt.

Auch eine Verlängerung der Frist, innerhalb der die Nachschulung zu absolvieren ist, ist nicht möglich, weil § 4 Abs.8 FSG vorsieht, dass, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nachkommt, gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG vorzugehen ist, dh die Lenkberechtigung wäre in diesem Fall bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Der Bw hat daher bis 7. Jänner 2006 die Nachschulung zu absolvieren.

Sein Argument, ihm sei zugesichert worden, dass die Angelegenheit mit der Bezahlung der Strafe erledigt sei, geht insofern ins Leere, als die Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2005 ausschließlich das Verwaltungsstrafverfahren betraf und es sich bei den im FSG vorgesehenen Maßnahmen nicht um Strafen im Sinne des VStG handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Rechtskraft der Strafe nach § 16 Abs.1 StVO, unverzügliche Anordnung der Nachschulung

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