Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521100/18/Sch/Hu

Linz, 15.05.2006

 

 

 

VwSen-521100/18/Sch/Hu Linz, am 15. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 6.9.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24.8.2005, VerkR21-106-2004/EF-Mg/Rei, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn J H, A, A, gemäß §§ 8, 24, 25 Abs.2 und 32 Führerscheingesetz, BGBl.I/120/1997 idgF (FSG) und § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab 12.8.2005 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Aufgrund der Einwendungen des Berufungswerbers gegen den angefochtenen Bescheid, insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellungen in dem zugrunde liegenden Gutachten der Amtsärztin der Erstbehörde, wurde von der Berufungsbehörde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung - durch eine Amtsärztin der Oö. Landessanitätsdirektion - veranlasst. In ihrem Gutachten vom 11.4.2006 kommt die Amtsärztin zu dem Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Zusammenfassend wird von der Amtsärztin die Befundlage wie folgt wiedergegeben:

 

"Internistisch fachärztlicher Befund von Hrn. Dr. F D vom 4.8.2005:

Diagnose: dekompensierte dilatative Cariomyopathie mit globaler Herzinsuffizienz, hochgradiges Übergewicht - behandeltes Schlafapnoe-Syndrom, O2-Therapie, makrozytäre Anämie, Hepatopathie, Prostthrombotisches Syndrom bds. - Antikoakulationstherapie, Z.n. mehrfachem Kniegelenksersatz.

Stellungnahme: Meines Erachtens ist die Führerscheintauglichkeit weiterhin nicht gegeben. Ev. Neuevaluierung der Situation in 6 - 12 Monaten.

Weiterer internistischer Befundbericht von Hrn. Dr. D vom 27.2.2006:

Stellungnahme: In gut halbjährlichem Abstand ist der Patient wieder zu einer Kontrolle gekommen, wobei die cardiale Situation erwartungsgemäß unverändert ist. Der Patient hält eine entsprechende medikamentöse Therapie ein. Es liegt darüber hinaus eine progrediente makrozytäre Anämie vor mit steigender Gamma-GT, woraus sich der Verdacht auf eine anhaltende äthyl-toxische Belastung ergibt (ein aktueller CD-T-Wert wurde meinerseits nicht erhoben). Hinsichtlich des Schlafapnoe-Syndroms liegt mir nun ein aktueller Befund vom DK Wels vor (1/06), der für eine gute Kompensation des Schlafapnoe-Syndroms unter der Auto-C-Pap-Therapie spricht. Pulmonologischerseits wurde damit dem Patienten diesbezüglich Fahrtüchtigkeit attestiert. Da auch die cardiale Situation stabil ist, halte ich die befristete Führerscheintauglichkeit für Fahrzeuge der Führerscheinklasse B für gegeben. Eine zumindest jährliche Kontrolluntersuchung internistischerseits ist notwendig. Weiterhin beachtenswürdig die makrozytäre Anämie mit der Hepatopathie!

Fachärztlicher Befundbericht von Hrn. Dr. B B vom 20.6.2005:

Abschließende Stellungnahme: Auf Grund der unter anderem auch durch sinkende Leberwerte, sinkendes MCV und Normalisierung des CD-T belegten Alkoholkarenz Herrn H ist aus neuropsychiatrischer sicht die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Fahrzeuge der Gruppe 1, Klasse B möglich. Es ist allerdings eine Befristung für 1 bis 2 Jahre zu empfehlen und zumindest für das erste Jahr ein vierteljährlicher Kontrollzyklus in klinisch psychiatrischer Hinsicht und die Blutwerte LFP, MCV und CD-T betreffend zu empfehlen. Nach 1 Jahr könnte der Kontrollzyklus gelockert werden. Auf Grund der beginnenden Neuropathie ist bei Herrn H auch aus neurologischer Sicht zumindest jährlich zu einem ev. Fortschreiten der Polyneuropathie und einer dadurch potentiell möglichen Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen Stellung zu nehmen.

Auf Grund des zwischenzeitlich wiederum angestiegenen CD-T-Wertes wurde nach telefonischem Rückruf mit Herrn Dr. B, welcher eine absolute Alkoholabstinenz für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung als erforderlich hielt, eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme betreffend Herrn H wie folgt erhoben:

Fachärztliche Stellungnahme Dr. B vom 28.3.2006:

In Ergänzung zu unserem Telefongespräch ganz kurz die weitere von mir vorgeschlagene Vorgehensweise: Ich bestelle Herrn H jetzt mehrmals etwa vierwöchentlich zu Kontrollen, wobei hier im Rahmen der Ordination von mir selbst oder von meiner Gattin Blut abgenommen wird. Die relevanten Blutwerte werden dabei bestimmt. Bei einem unter der, unter der versprochenen absoluten Alkoholkarenz zu erwartenden Rückgang der GammaGT und einem Rückgang des CD-T-Wertes in den Normal- bzw. Toleranzbereich kann ich dann nach neuerlicher Untersuchung Herrn H auch in neurologischer Hinsicht eine entsprechende Stellungnahme (hoffentlich dann befürwortend) abgeben. Derzeit zeigen ja die aktuellen Blutwerte im Vergleich zur Untersuchung im Mai vorigen Jahres (verweise dazu auf meine Stellungnahme vom 20.6.2005) ja leider neuerlich einen Anstieg der GammaGT auf etwa das Doppelte und auch einen leichten Anstieg des MCV. Auch das CD-T liegt oberhalb des Toleranzbereiches. Diese Veränderungen sind auf einige Tage eines Alkoholmissbrauchs Herrn H vor wenigen Wochen zurück zu führen. Herrn H ist heute von mir wieder einmal klar vor Augen gehalten worden, dass es bei der Frage seiner Alkoholkarenz nicht nur um die Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehe, sonder auch um sein gesundheitliches Wohl und um seine Lebenserwartung. Er hat dies eingesehen und versichert nun, die absolute Alkoholkarenz auch wirklich einhalten zu wollen.

Weiters augenfachärztlicher Befundbericht vom 25.7.2005, Dr. E K:

Visus naturalis RA 0,8; LA 0,7; Visus cc RA sph -0,75 C: A: V 1,0, Add: +3,00 JT

LA -1,00 +1,25 70 0,8 +3,00 JT

Diagnose: Z.n. Cat.Op., IOL bds. 9/04, Astigmatismus myopicus, Exophorie

Beurteilung und Procedere:

reizfreier Zustand nach Cataract OP bds., ophthalmologisch keine Bedenken gegen das Lenken eines KFZ."

 

Als Begründung für die gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers wird im Gutachten Folgendes ausgeführt:

 

"Wie aus den oben angeführten fachärztlichen Stellungnahme hervorgeht, handelt sich bei Herrn H um einen Zustand nach ambulanter Alkoholentwöhnung in der Entzugsanstalt Traun im Jahr 1999. Aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht ist vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung und auch während dessen absolute Alkoholkarenz einzuhalten, auf Grund der nunmehr vorliegenden aktuellen Leberwerte ist davon auszugehen, dass Herr H derzeit diese Alkoholkarenz nicht einhält. Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht (siehe letzte Stellungnahme von Herrn Dr. B vom 28.3.06) ist nachweislich absolute Alkoholkarenz vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu fordern, weshalb in nunmehr 4-wöchigen Abständen aktuelle Blutwerte abgenommen werden und dann eine weitere fachärztliche Stellungnahme folgt. Bis zum Vorliegen einer neuerlichen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass Herr B (Anmerkung der Behörde: H) nicht geeignet ist Kraftfahrzeuge obiger Gruppen zu lenken. Aus internistisch fachärztlicher Sicht (siehe letzte Stellungnahme von Dr. D vom 27.2.2006) ist pulmonologischerseits und cardialerseits eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung möglich, wobei die äthyltoxische Belastung (makrozytäre Anämie - Hepatopathie) nicht berücksichtigt wurden."

 

Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass der Berufungswerber aufgrund zweier amtsärztlicher Gutachten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich nicht geeignet eingestuft wurde. Die Berufungsbehörde vermag diesbezüglich keinerlei Unschlüssigkeiten zu erkennen, die weitere Ermittlungen bzw. eine andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten erscheinen ließen.

 

Es musste daher mit der Abweisung der Berufung vorgegangen werden.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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