Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521108/7/Ki/Ri

Linz, 31.10.2005

 

 

 

VwSen-521108/7/Ki/Ri Linz, am 31. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H Z, W, F, vom 11. August 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Juli 2005, VerkR21-212-2005/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2005 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf 9 Monate, gerechnet ab 11.4.2005, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z9, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 29 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F, Führerschein ausgestellt am 10. 3. 2005, VerkR20-2500-2004/BR, für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 11. 4. 2005, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten. Festgestellt wurde, dass eine eventuelle zu verbüßende Haftstrafe in die Entziehungsdauer nicht eingerechnet wird. Lediglich Zeiten, an denen er sich als Freigänger großteils außerhalb der Haftanstalt bewegen kann, werden für die Entziehungsdauer berücksichtigt. Einen Nachweis dafür habe er zu erbringen.

 

Weiters wurde aufgetragen, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw beim für ihn zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern und es wurde angeordnet, Herr S habe ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens habe er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Festgehalten wurde, dass die Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

 

Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen den Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn stützt diese Entscheidung im Wesentlichen auf ein Urteil des Landesgerichtes Ried i.I. vom 12.4.2005, 7 Hv 37/05 m, die gegen den Berufungswerber erhobenen Vorwürfe wären durch dieses Urteil weitgehend bestätigt worden.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 11.8.2005 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das gegen ihn eingeleitete Führerscheinentzugsverfahren einzustellen, hilfsweise wurde beantragt, die Entziehungszeit auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. 10. 2005. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein eines von ihm bevollmächtigten Vertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil.

 

5. Mit Mandatsbescheid vom 29. 3. 2005, VerkR21-212-2005/Br, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau Herrn S zunächst die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F für die Dauer von 30 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, gleichzeitig ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten und angeordnet, der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein sei, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw beim für ihn zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern.

 

Weiters wurde angeordnet, dass Herr S ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen und er vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens sich bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen habe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

 

In der Begründung des Mandatsbescheides führt die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine Reihe von aktenkundigen Vorfällen auf, welche nach Auffassung der Behörde die Annahme rechtfertigen würden, dass er nicht mehr verkehrszuverlässig sei.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried i.I. vom 12. 4. 2005, 7 Hv 37/05 m, wurde Herr S ua für schuldig befunden, nachstehende Personen am Körper verletzt zu haben (§§ 83 und 84 StGB) und zwar:

 

  1. Am 6.11. 2004 in Mattighofen

  1. eine namentlich benannte Person dadurch, dass er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese eine Prellung des linken Auges erlitt,
  2. eine namentlich benannte Person dadurch, dass er ein kaputtes Weißbierglas auf sie warf, wodurch diese eine Schnittwunde am linken Unterarm erlitt,
  3. eine namentlich genannte Person dadurch, dass er ein kaputtes Weißbierglas auf sie warf, wodurch diese zwei Schnittverletzungen am linken Unterarm, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt,

  1. am 29.1. 2005 in Feldkirchen bei Mattighofen

  1. eine namentlich benannte Person dadurch, dass er ihr mehrere Ohrfeigen ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Abschürfung am Kinn erlitt,
  2. eine namentlich benannte Person dadurch, dass er ihr einen kräftigen Stoß versetzte, sodass diese gegen einen parkenden PKW geschleudert wurde, wodurch die Person für kurze Zeit (ca. 5 Minuten) das Bewusstsein verlor und eine Prellung des rechten Zeige- und Mittelfingers erlitt.

 

Darüber hinaus wurde er auch noch weiterer Straftaten für schuldig befunden.

 

In den Entscheidungsgründen wurde ua darauf hingewiesen, dass Herr S bisher insgesamt zwei einschlägige gerichtliche Vorstrafen aufweist und es wurden bei der Strafbemessung die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend, ein Teilgeständnis und dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, mildernd gewertet.

 

Das Urteil des Landesgerichtes Ried i.I. wurde nach einer Berufung des Herrn S mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. 8. 2005, 10 Bs 142/05m, in Subsumtion der Tat nach § 84 Abs.1 StGB im Strafausspruch und im Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Festgestellt wurde, dass die übrigen Punkte des angefochtenen Urteiles unberührt bleiben.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried i.I. vom 17. 10. 2005, 10 HV 65/05 a, wurde schließlich festgestellt, dass hinsichtlich des, durch das Oberlandesgericht behobenen Faktums lediglich das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB zur Last gelegt wird und es wurde insgesamt unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes Feldkirch eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde in diesem Urteil das Geständnis, die Bezahlung eines Schmerzensgeldbeitrages an einen genannten Privatbeteiligten sowie der Umstand, dass es bei einer Nötigung beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

 

Gleichzeitig wurde Herrn S die Weisung erteilt, eine schon begonnene Alkoholentwöhnungsbehandlung fortzusetzen und dem Landesgericht Ried i.I. in Abständen von zwei Monaten darüber einen schriftlichen Nachweis aus eigenem zu erbringen und es wurde eine neuerliche Bewährungshilfe angeordnet.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat Herr S ein psychiatrisches Fachgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 4. 5. 2005 vorgelegt.

 

In der Zusammenfassung dieses Fachgutachtens wird festgestellt, dass Herr S eingesehen habe, dass er auch unter geringem Alkoholeinfluss zu aggressivem Kontrollverlust neigt. Um in Zukunft sich sozial und gesetzeskonform zu verhalten, habe er sich entschlossen, gänzlich auf Alkoholkonsum zu verzichten und sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, in welcher er die Erkenntnisse in sein soziales Fehlverhalten festigen werde, um sowohl im sozialen Umgang als auch als Teilnehmer im Straßenverkehr zum Kreis der gesellschaftlich verlässlichen, selbst kontrollierten und mit sozialem Gewissen ausgestatteten Mitglieder zu zählen.

 

Durch Einsicht, Alkoholabstinenz und psychotherapeutische Behandlung könne man hinsichtlich seines zukünftigen sozialen Wohlverhaltens von einer günstigen Prognose ausgehen.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte Herr S aus, er sei im Bezirk Braunau aufgewachsen und habe dort eine normale Schulausbildung, nämlich Volks-, Hauptschule und Polytechnischen Lehrgang, gemacht. Im Anschluss daran habe er den Lehrberuf als Fahrzeugfertiger ergriffen und auch einen entsprechenden Abschluss gemacht. Er habe dann in einer Druckerei gearbeitet, dies als Druckerhelfer. Er habe deshalb einen anderen Beruf ergriffen, weil er etwas anderes habe machen wollen. Er habe bis zum Jahre 2003 in dieser Druckerei gearbeitet. In der Folge habe er als Bauhelfer gearbeitet, weiters habe er dann den Lastwagenführerschein gemacht.

 

In der Freizeit habe er oft etwas über die Grenzen Alkohol konsumiert und daraus resultiere sein Verhalten, welches letztlich auch zum Entzug der Lenkberechtigung geführt habe. Er habe eine ziemlich schwere Kindheit gehabt und es könne auch dies Ursache für sein späteres Verhalten sein. Sein Traumberuf sei immer schon Lastkraftwagenlenker gewesen, sein Vater habe ein Transportunternehmen. Deshalb erlerne er auch nunmehr den Beruf eines Speditionskaufmannes, damit er später einmal das Unternehmen übernehmen könne.

 

Er trinke seit vier Monaten keinen einzigen Tropfen Alkohol mehr und sei auch bei einer Alkoholentwöhnungsberatung in Betreuung.

 

Er habe sein Leben nunmehr wieder im Griff, habe auch eine Freundin und möchte in Zukunft eben wieder ein normales Leben führen. Er sei noch nie unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen.

 

In der Schlussäußerung brachte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers vor, dass nunmehr eine günstige Zukunftsprognose erwiesenermaßen vorliege, die garantieren lasse, dass keinerlei Vorfälle mit dem Berufungswerber sich mehr ereignen würden. Der Berufungswerber gehe geregelten Verhältnissen nach, er sei in einem Arbeitsprozess integriert, habe eine Ausbildung dzt. als Speditionskaufmann und beabsichtige künftig im Transportgewerbe tätig zu sein. Die alsbaldige Ausfolgung des Führerscheines wäre für dessen Berufsausbildung besonders wichtig. Er sei auch in psychotherapeutischer Behandlung bzw Beratung des Vereines EGO zur Hintanhaltung von Überschreitungen zufolge Alkoholkonsum. Die zukünftigen Prognosen würden es notwendig erscheinen lassen, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass eine merkliche Herabsetzung der Entziehungszeit veranlasst werde.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmen Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Herr S wurde mit Urteil des Landesgerichtes Ried i.I. vom 12. 4. 2005, 7 HV37/05 m, in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes Ried i.I. vom 17. 10. 2005, 10 HV 65/05 a, neben anderen Tatbeständen in mehreren Fällen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB für schuldig befunden und bestraft. Die Urteile sind rechtskräftig.

 

Darüber hinaus liegen rechtskräftige Verurteilungen des Landesgerichtes Ried vom 2. 4. 2003 sowie des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. 4. 2004 wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB und anderer Tatbestände vor.

 

In Anbetracht der wiederholten Verurteilungen nach § 83 Abs.1 StGB ist vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen bzw erwartet werden muss, dass sich der Betreffende wegen der Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Die oben angeführten Verurteilungen begründen die Annahme, dass Herr S offensichtlich leicht zu Gewalttätigkeiten neigt und er - jedenfalls in der Vergangenheit - eine Tendenz aufweist, welche den Vorstellungen einer mit rechtlichen Werten verbundenen Gesellschaft eindeutig zuwiderläuft. Dazu kommt, dass er offensichtlich wesentlich geschützte Rechtsgüter, insbesondere das Rechtsgut der Gesundheit von Menschen, in keiner Weise anerkennt bzw zumindest anerkannt hat. Wenn auch bisher das Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr keinen Grund zur Beanstandung gegeben hat, so kann nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise doch ein Kontrollverlust dahingehend eintreten und Herr S im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges Handlungen setzen könnte, welche letztlich wiederum Verletzungen von Menschen zur Folge haben könnten. Dazu kommt, dass, wie die Vergangenheit bestätigt, Herr S nicht nur in seinem engeren Lebensbereich sondern auch anderweitig in Erscheinung getreten ist, und ihm die Verwendung eines Kraftfahrzeuges sein Agieren wesentlich erleichtern würde. Als besonders gravierend ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bisher wiederholt seinen schädlichen Neigungen nachgegangen ist.

 

Dazu kommt, dass wegen gleich gelagerter Vorfälle dem Berufungswerber bereits ein Mal, nämlich im Jahre 2003, die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen werden musste. Dass er sich trotzdem nunmehr neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtig werden.

 

Was die weiteren strafgerichtlich festgestellten Tatbestände anbelangt, so stellten diese Umstände zwar nicht ausdrücklich eine bestimmte Tatsache iSd § 7 FSG dar, dennoch ist bei einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Berufungswerbers auch auf diese Verurteilungen Bedacht zu nehmen, zumal auch daraus abzuleiten ist, dass er offensichtlich eben rechtlichen Werten negativ gegenübersteht.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Es bedarf wohl keiner besonderer Erörterungen, dass die aktenkundige brutale Vorgehensweise, welche Herr S an den Tag gelegt hat, eine akute Gefährdung anderer Personen zur Folge hatte und es ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen. Dass Herr S sich, wie er behauptet, nur in alkoholisiertem Zustand sich zu derartigen Handlungen provozieren ließ, vermag nicht zu entlasten.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit dem letzten rechtskräftigen Urteil ein doch zu geringer Zeitraum verstrichen ist, um eine günstigere Prognose zu stellen. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens kann grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Festgestellt werden muss auch, dass auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden kann.

 

Positiv ist zu werten, dass Herr S offenbar nunmehr das bisherige Fehlverhalten eingesehen hat und er bestrebt ist, seinen Lebenswandel zu ändern. Dies lässt sich aus dem aktenkundigen psychiatrischen Fachgutachten ableiten, darüber hinaus versucht Herr S den Konsum von Alkohol, welcher letztlich sein verpöntes Verhalten mitgeprägt hat, zu vermeiden. Er versucht auch sich beruflich neu zu orientieren und er machte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung diesbezüglich einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. All diese Umstände sind ebenfalls bei der Beurteilung seiner Sinnesart mit zu berücksichtigen.

 

Zusammenfassend vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar im Hinblick auf die dargelegten Umstände einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Herrn S nach einer Entzugsdauer von 9 Monaten wieder hergestellt ist, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die Nichteinrechnung einer ev. zu verbüßenden Haftstrafe lt. ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.

 

6.2. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Herrn S war auch diese Maßnahme von Gesetzes wegen geboten.

 

6.3. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Diese Anordnung gründet sich daher ebenfalls auf die zitierte gesetzliche Bestimmung.

 

6.4. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung ua die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

 

In Anbetracht des oben bereits dargelegten Verhaltens des Herrn S besteht jedenfalls der begründete Verdacht auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Es ist daher auch nach Auffassung der Berufungsbehörde geboten, Herrn S im Hinblick auf sein verkehrspsychologisches Verhalten zu untersuchen um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Gründe gegen eine Belassung der Lenkberechtigung nach Entzugsdauer sprechen. Es sind daher sowohl eine amtsärztliche als auch eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen.

 

6.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung, im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. 2. 1990 ua).

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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