Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521110/8/Bi/Be

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-521110/8/Bi/Be Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E O, L, S, vertreten durch RA Dr. A K, S, S, vom 16. September 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. September 2005, VerkR21-46-2005 Ga, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens, Ankündigungen für den Fall einer (späteren) gesundheitlichen Nichteignung, aufgrund des Ergebnisses der am 20. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Ausspruch über eine an die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit anschließende Entziehung und Verbot der Erteilung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für den Fall eines negativen amtsärztlichen Gutachtens aufgehoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 und 3, 7 Abs.1 und 3, 25 Abs.1 und 3, 25 Abs.2 iVm 8 Abs.1, 26 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 FSG die von der BH Wels-Land am 21. November 2002, VerkR20-2523-2002/WL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ab 21. Jänner 2005 bis einschließlich 28. Jänner 2006 entzogen und ausgesprochen, dass ihr ab 29. Jänner 2006 bis einschließlich 21. Jänner 2007 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 28. Jänner 2005 (dh ab 2. Februar 2005) bis einschließlich 21. Jänner 2007 das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten und ausgesprochen, die Bw habe sich vor Neuerteilung auf ihre Kosten einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen. Außerdem wurde angeordnet, die Bw habe vor Neuerteilung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Sollte das amtsärztliche Gutachten auf "nicht geeignet" lauten, enden die Entziehung, das Erteilungsverbot der Lenkberechtigung und das Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges nicht bis zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung durch Beibringung eines gemäß § 8 FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens. Einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 9. September 2005.

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 20. Oktober 2005 wurde sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Entziehungsverfahren eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. A K und der Zeugen GI E K und RI G H durchgeführt. Die Erstinstanz war nicht vertreten. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend wie im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und beantragt die Aufhebung des Bescheides sowie Ausfolgung ihres Führerscheins.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw und ihr rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid berücksichtigt sowie die beiden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. November 2005, VwSen-160841/8/Bi/Be, mündlich verkündet am 20. Oktober 2005, wurde die Berufung der Bw gegen das wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. September 2005, VerkR96-492-2005 Ga, abgewiesen und dieses mit der Maßgabe einer Spruchänderung vollinhaltlich bestätigt. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, die Bw habe am 21. Jänner 2005 um 6.50 Uhr den Pkw, Kz., im Gemeindegebiet von Edt bei Lambach auf der B1 bei Strkm 219.2 gelenkt und, obwohl ihre Sprache verändert, ihr Gang unsicher und ihr Augenbindehäute leicht gerötet gewesen seien und somit vermutet habe werden können, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe sie sich am 21. Jänner 2005 um 7.31 Uhr beim GP Lambach trotz Aufforderung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, den Alkoholgehalt der Atemluft von einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen, da sie trotz vier Blasversuchen kein gültiges Ergebnis zustandegebracht habe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Die Erstinstanz hat zunächst mit Mandatsbescheid vom 28. Jänner 2005, VerkR20-46-2005 Ga, der Bw die oben angeführte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ab 21. Jänner 2005, dh dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, bis 28. Jänner 2005 - die Lenkberechtigung war bis dahin befristet - entzogen und ausgesprochen, dass bis zum 21. Jänner 2007 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gleichzeitig wurde für den selben Zeitraum ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgesprochen. Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, beides spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung, wurde angeordnet. Dabei ging die Erstinstanz von der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und Personenschaden in Form einer Eigenverletzung der Bw und einer Verweigerung des Alkotests durch die Bw aus, begangen dadurch, dass sie vier Blasversuche absolvierte, von denen keiner ein verwertbares Ergebnis erbrachte.

Gewertet wurde auch, dass der Bw bereits vom 29. November 2000 bis 29. April 2001 wegen § 5 Abs.1 StVO und anschließend bis 29. Juni 2002 die Lenkberechtigung erneut wegen § 5 Abs.1 StVO und § 1 Abs.3 FSG entzogen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mandatsbescheid inhaltlich bestätigt, jedoch war in der Zwischenzeit, nämlich am 22. Februar 2005, eine amtsärztliche Untersuchung gemäß § 8 FSG von Dr. B K, Amtsarzt der Erstinstanz, durchgeführt worden, die auf "nicht geeignet" lautet. Begründet wurde dies mit dem stark erhöhten CD-Tect-Wert von 3,77 % vom 4.2.2005, der als Rückfall im Rahmen eines fortgesetzten chronischen Alkoholabusus gewertet wurde, weiters mit einer Therapie wegen endogener Depression - bei Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente wäre Alkoholkonsum zu vermeiden, da Alkohol die Wirkung der Medikamente beeinflusst - einer deutlichen Leberkrankheit lt. Befund Dris. F und dem FA-Gutachten Prim. Dr. F, T, vom 17. Jänner 2003, wonach die vorgeschriebene Alkoholkarenz nicht mehr bestehe. Der CD-Tect-Wert verringerte sich in der Folge laut Befund vom 27. Juli 2005 auf 1,31 %.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 4. Mai 2005, VerkR20-46-2005 Ga, war das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 38 2. Satz AVG ausgesetzt worden. Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes Lambach vom 10. August 2005 wurde das Strafverfahren 3 U 12/05h wegen § 89 Abs.1 Z2 StGB am 21. Juli 2005 gemäß § 90 StPO eingestellt.

Nach Einholung einer Stellungnahme der PI Lambach vom 12. August 2005 und Wahrung des Parteiengehörs erging der nunmehr angefochtene Bescheid, in dem zusätzlich für den Fall, dass das amtsärztliche Gutachten auf "nicht geeignet" laute, ausgesprochen wurde, dass die Entziehung, das Erteilungsverbot und das Lenkverbot bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG wegen gesundheitlicher Nichteignung nicht ende. Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die bereits im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen wurden hingegen vollinhaltlich bestätigt, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Bw einen Pkw gelenkt und den berechtigt verlangten Alkotest verweigert und damit eine Verwaltungsübertretung nach §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen hat. Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

 

Aus der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungsdauer von vier Monaten um eine Mindestentziehungsdauer handelt, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wird.

Der Bw wurde bereits einmal wegen § 5 Abs.1 StVO für die Zeit vom 29. November 2000 bis 29. April 2001 die Lenkberechtigung entzogen, wobei aufgrund des Bescheides der Erstinstanz vom 18. Jänner 2001 wegen Alkohol (die Bw weist zwei Vormerkungen wegen § 5 Abs.1 StVO vom 16. Jänner 2001 auf) und Lenken ohne Lenkberechtigung die Entziehungsdauer bis 29. Juni 2002 verlängert wurde. Aufgrund der insgesamt über 18 Monate liegenden Entziehungsdauer war die Lenkberechtigung erloschen. Die mit 21. November 2002 neu erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B war befristet unter der Auflage der Alkoholkarenz. Auf dieser Grundlage wurde die Lenkberechtigung bis 28. Jänner 2006, dh bis zum Ende der aktuellen Befristung, entzogen; darüber hinaus wurde eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit bis 21. Jänner 2007 angenommen und ausgesprochen, dass für diesen Zeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Daraus ergibt sich insgesamt die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für 24 Monate.

Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG, die auch für die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrunde liegende Prognose, wann die Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, maßgeblich sind, ist zu beachten, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0216).

Bei der als bestimmte Tatsache anzusehenden Übertretung handelt es sich um die dritte von der Bw begangene innerhalb der letzten viereinhalb Jahre, wobei zur Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie gesetzt wurde, zu sagen ist, dass die Bw auf der großzügig ausgebauten, völlig geraden B1 auf die linke Fahrbahnseite geriet, dort einen Pkw am linken Außenspiegel und den nachfolgenden Pkw auf der linken Seite streifte und dann nach links in den Straßengraben fuhr, wo ihr Pkw mit Totalschaden liegenblieb. Auch wenn sich die Bw damit selbst am meisten gefährdet und dabei Verletzungen zugezogen hat, ist ihr Fahrverhalten, das sie mit der Blendung durch Halogenscheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeuges begründet hat, doch einigermaßen befremdend. Durch ihr als Verweigerung des Alkotests qualifiziertes Verhalten hat die Bw die Feststellung ihres tatsächlichen Atemluftalkoholgehalts und damit einer Beeinträchtigung ihres Zustandes durch Alkohol gezielt verhindert.

Auf dieser Grundlage ist Erstinstanz nichts entgegenzuhalten, wenn sie die Ansicht vertritt, die Bw werde erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Vorfallstag, an dem ihr auch der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen. Der VwGH hat in einem ähnlichen Fall eine Entziehungsdauer von drei Jahren für angemessen erachtet (vgl 23.5.2000, 200/11/0102).

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. ... Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG ist auch einziges Kriterium für das Lenkverbot betreffend vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, sodass dieses zu bestätigen war.

Gemäß § 24 Abs.3 Z1 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme abzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung der Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG (dh es muss zumindest auf "bedingt geeignet" lauten) stellt somit eine im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO gesetzlich vorgesehene Folge der Entziehung der Lenkberechtigung dar.

 

Zum Ausspruch der gesundheitlichen Nichteignung im Fall eines auf "nicht geeignet" lautenden amtsärztlichen Gutachtens ist auszuführen, dass gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt. Damit wird die Bw nach Ablauf der 24 Monate, gerechnet ab 21. Jänner 2005, dh nach Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, erneut um die Erteilung einer Lenkberechtigung anzusuchen haben, was im Fall eines auf "nicht geeignet" lautenden amtsärztlichen Gutachtens eine Abweisung des Antrages auf Neuerteilung zur Folge hätte. Eine Entziehung bzw ein Erteilungsverbot gestützt auf gesundheitliche Nichteignung erübrigte sich daher. Ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bei gesundheitlicher Nichteignung ist hingegen gerechtfertigt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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