Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521113/15/Zo/Ps

Linz, 19.01.2006

 

VwSen-521113/15/Zo/Ps Linz, am 19. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. M D, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, vom 30. August 2005, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 16.8.2005, Zl. VerkR20-2293-2005, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 13. Jänner 2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67b AVG iVm §§ 24 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B bis 16. Februar 2006 befristet, dem Berufungswerber vorgeschrieben, alle zwei Monate den CD-Tect-Wert sowie den GGT-Wert bei der Führerscheinbehörde abzugeben, vier bis sechs psychologische Kontrollgespräche beim Verkehrspsychologen zu absolvieren und sich einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in sechs Monaten mit einem aktuellen CD-Tect- und GGT-Wert zu unterziehen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber zusammengefasst vorbringt, dass die Behörde selbst davon ausgeht, dass er derzeit über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Dennoch sei seine Lenkberechtigung befristet worden, obwohl eine Befristung nur dann gerechtfertigt sei, wenn aufgrund konkreter Umstände befürchtet werden muss, dass sich die Erteilungsvoraussetzungen zum Negativen ändern würden. Es würde nichts darauf hinweisen, dass sich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zukunft verändern könnte. Er habe Leberfunktionsparameter inklusive zweimal CD-Tect-Werte vorgelegt und diese hätten sich im Normbereich befunden, weshalb es nicht notwendig und sachgerecht sei, diese weiterhin zu überwachen. Die "Empfehlungen" in der verkehrspsychologischen Stellungnahme seien nicht ausreichend, um seine Lenkberechtigung einzuschränken. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Alkoholmissbrauch gegeben wäre, ebenso wenig eine frühere Alkoholabhängigkeit bzw. gehäufter Missbrauch von Alkohol.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2006, bei welcher die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 2. Mai 2005 erörtert wurde. Zu dieser Verhandlung hat der Berufungswerber CD-Tect-Werte vom 22.09.2005, 03.11.2005 und 30.12.2005 sowie eine fachärztliche internistische Stellungnahme vom 26.10.2005 vorgelegt. Die an der Verhandlung teilnehmende Amtsärztin der Erstinstanz erstellte unter Berücksichtigung dieser Unterlagen ein aktuelles Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde aufgrund einer Verweigerung des Alkotests im Februar 2005 die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen. Vom Verkehrspsychologen wurden in seiner Stellungnahme die im angeführten Bescheid vorgeschriebenen Einschränkungen empfohlen, um der Gefahr eines schädlichen Missbrauches von Alkohol bestmöglich vorbeugen zu können. Unter Berücksichtigung ihrer eigenen Untersuchungsergebnisse, von zweimaligen Leberfunktionsparametern sowie der angeführten verkehrspsychologischen Stellungnahme ergab das Gutachten der Amtsärztin vom 11.08.2005 eine lediglich befristete Eignung mit den im Bescheid angeführten Einschränkungen.

 

Bei der mündlichen Verhandlung erläuterte der Verkehrspsychologe ausführlich, warum aus seiner Sicht die vorgeschlagenen Einschränkungen zum damaligen Zeitpunkt erforderlich waren.

 

Die vom Berufungswerber vorgelegten CD-Tect-Werte vom 22.09., 03.11. und 30.12.2005 waren alle unauffällig. Auch aus der fachärztlichen internistischen Stellungnahme vom 26.10.2005 ergeben sich keine Hinweise auf erhöhten Alkoholkonsum.

 

Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Untersuchungsergebnisse führte die Amtsärztin bei der mündlichen Verhandlung aus, dass derzeit die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Einschränkungen gegeben ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

5.2. Der Berufungswerber ist derzeit jedenfalls uneingeschränkt geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Die Berufungsbehörde hat diesen aktuellen Sachverhalt bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Es war damit der Berufung stattzugeben und die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Einschränkungen aufzuheben. Bei diesem Verfahrensergebnis braucht nicht beurteilt zu werden, ob die angefochtenen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstinstanz sachlich gerechtfertigt waren, sondern es ist eben aufgrund des aktuellen Sachverhaltes zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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