Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521116/4/Zo/Da

Linz, 23.11.2005

 

 

 

VwSen-521116/4/Zo/Da Linz, am 23. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F E, geb. , H vom 26.9.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 22.8.2005, Zl. VerkR20-31-2005, wegen Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG sowie §§ 5 Abs.4, 8 FSG und § 14 Abs.1 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 10.1.2005 auf Verlängerung seiner befristet erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Dieser Bescheid stützt sich auf das Gutachten der Amtsärztin vom 14.6.2005.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass seine Einwände bezüglich gesundheitlicher Probleme und seiner Einnahme von Antibiotika nicht berücksichtigt worden seien. Es seien zwei Blutabnahmen durchgeführt worden, weil die erste Blutprobe verschwunden sei. Seine Leberwerte seien für einen Zeitraum von fünf Monaten in Ordnung gewesen. Er habe wegen seines Berufes (Mietwagenlenker und Kranfahrer) in der letzten Zeit keinen Alkohol getrunken.

 

Es sei ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes jederzeit möglich, positive Leberwerte zu erbringen, weshalb er ersuchte, eine neuerliche Begutachtung zu veranlassen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Entsprechend seinem Berufungsvorbringen wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 5.10.2005 aufgefordert, eine neue fachärztliche psychiatrische Stellungnahme unter Berücksichtigung aktueller Laborbefunde beizubringen. Dieses Schreiben wurde am 11.10.2005 durch Hinterlegung zugestellt. Bis zum heutigen Tag langte jedoch keine Stellungnahme des Berufungswerbers ein.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde im August 2004 die Lenkberechtigung befristet auf sechs Monate erteilt, wobei monatliche Blutuntersuchungen vorgeschrieben wurden. Am 10.1.2005 beantragte er die Verlängerung seiner Lenkberechtigung. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 2.2.2005 legte er folgende Untersuchungsergebnisses vor: am 28.1.2005 GOT 48, GPT 33 und GGT 65. Am 6.5.2005 wies der Berufungswerber einen CD-Tect Wert von 14,4 % auf.

 

Die Amtsärztin verlangte daraufhin die Erbringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, welche zusammengefasst ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostizierte. Beim Berufungswerber sei von einer floriden Abhängigkeitserkrankung und von einer Beeinträchtigung der kognitiven kraftfahrspezifischen psycho-physischen Leistungsfähigkeiten auszugehen. Es bestehe eine massive CDT-Erhöhung und vom klinischen Aspekt Hinweise auf eine körperliche Entzugssymptomatik. Die angegebenen aktuellen Trinkmengen und der Laborwert (CDT) würden deutlich abweichen und beim Berufungswerber bestünde keine Krankheitseinsicht. Aus Sicht der Fachärztin sei der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Abstinenz sowie einer Entwöhnungsbehandlung und eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich.

 

Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme sowie der erhobenen Laborwerte gelangte die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 14.6.2005 zu dem Schluss, dass der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist. Es wurde daraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Entsprechend seinem Berufungsvorbringen wurde der Berufungswerber aufgefordert, eine neue fachärztliche psychiatrische Stellungnahme unter Berücksichtigung aktueller Laborbefunde beizubringen, wobei sich diese Stellungnahme auch mit der negativen fachärztlichen Stellungnahme vom 23.5.2005 auseinandersetzen müsse. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

§ 8 FSG regelt, wie die gesundheitliche Eignung bei der Erteilung einer Lenkberechtigung zu überprüfen ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

5.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.6.2005 zu Grunde. Dieses stützt sich auf eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 23.5.2005 sowie Blutwerte vom 28.1.2005 und 12.5.2005 und den persönlichen Eindruck bei der Untersuchung. Dieses Gutachten ist auch aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich schlüssig und gut nachvollziehbar. Der Berufungswerber hat trotz seiner Ankündigung und schriftlicher Aufforderung keine neue fachärztliche Stellungnahme und Blutbefunde vorgelegt, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglichen würden. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

Unabhängig davon wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, unter Vorlage einer neuen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme bei seiner Führerscheinbehörde wiederum die Erteilung der Lenkberechtigung zu beantragen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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