Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521118/9/Kof/He

Linz, 03.01.2006

 

 

 

VwSen-521118/9/Kof/He Linz, am 3. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MM gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.9.2005, FE-1133/2004, FE-1252/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn MM die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:

an die Bundespolizeidirektion Linz

bis 28.2.2006, 30.4.2006, 30.6.2006, 31.8.2006 und 31.10.2006

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.9.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw hat die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "Gute Fahrt" vom 30.11.2005 vorgelegt.

Weiters wurde der Bw am 27.12.2005 im Amt der Landesregierung,
Landessanitätsdirektion hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW hat darüber das Gutachten vom 28.12.2005 erstellt.

Gemäß diesem Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflage.

Der Bw hat - siehe dessen Stellungnahme vom 2.1.2006 - sich mit diesem Gutachten einverstanden erklärt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum