Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521123/4/Bi/Be

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-521123/4/Bi/Be Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vertreten durch RA Dr. G G, vom 20. September 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. September 2005, VerkR21-15091-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eines amtsärztlichen Gutachtens und einer Nachschulung, sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Grieskirchen am 10. Oktober 2003, VerkR20-1743-2003/GR, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 3, 25 Abs.1 und 3 FSG für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 13. April 2005, dh bis 13. Februar 2006, entzogen und ihm gemäß § 32 FSG für den selben Zeitraum ein Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auferlegt. Weiters wurde angeordnet, dass er bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und sich auf seine Kosten einer Nachschulung, nämlich einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker, zu unterziehen habe. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 6. September 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend wie im Verwaltungsstrafverfahren, er sei nicht der Lenker des Unfallfahrzeuges zum Unfallzeitpunkt gewesen und er habe auch den Alkotest nicht verweigert.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Der Bw war mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 1. September 2005, VerkR96-3395-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft worden, wobei ihm vorgeworfen worden war, er sei verdächtig, am 26. Oktober 2005 gegen 3.50 Uhr den Pkw WL-SV1 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und habe am selben Tag um 5.25 Uhr im Krankenhaus Wels die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Straßenaufsichtsorgan aufgrund der am selben Tag um 4.20 Uhr bei ihm an der Unfallstelle festgestellten Alkoholisierungssymptome berechtigter Weise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert, indem er aus dem Krankenhaus geflüchtet sei.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. November 2005, VwSen-160859/23/Bi/Be, wurde der Berufung gegen das Straferkenntnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge gegeben und dieses zur Gänze behoben, wobei schon aufgrund des Tatvorwurfs die Frage nach der tatsächlichen Lenkereigenschaft des Bw nicht Gegenstand des Verfahrens war und diese in der Verhandlung auch nicht geklärt werden konnte.

Damit ist aber eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO nicht gegeben, weshalb keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1 FSG vorliegt.

Gegen den Bw ist ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Wels zu 16 U 410/05m anhängig, wobei ihm laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 23. August 2005 das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4, 1.Fall StGB insofern zur Last gelegt wird, als er am 26. Oktober 2004 in Pichl bei Wels als Lenker des Pkw WL-SV1 auf dem Güterweg von Holzhäuser in Richtung Schmiedsberg unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere unter Einhaltung einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit in einer Linkskurve mit dem Fahrzeug ins Schleudern gekommen und in der Folge gegen einen Baum geprallt sei, wodurch S.V. und H D. (näher dargelegt) am Körper verletzt wurden.

Auch in diesem Strafantrag ist - selbst unter der Voraussetzung der Klärung der Lenkereigenschaft des Bw - kein als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG zu wertendes Verhalten zu erblicken, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für ein Verhalten, das an sich geeignet wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften mit besonderer Rücksichtslosigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, zumal auch die Grundlage für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verbote und Anordnungen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, VPU) weggefallen sind.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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